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Beschlüsse gemäß § 35c SGB V (Zulassungsüberschreitende Anwendung von Arzneimitteln im Rahmen klinischer Studien)

Anlage
Beschlüsse gemäß § 35c SGB V (Klinische Studien)
Zu dieser Anlage auflisten: Beschlüsse

Versicherte haben Anspruch auf Versorgung mit zugelassenen Arzneimitteln in klinischen Studien,

  • sofern hierdurch eine therapierelevante Verbesserung der Behandlung einer schwerwiegenden Erkrankung im Vergleich zu bestehenden Behandlungsmöglichkeitenzu erwarten ist,
  • damit verbundene Mehrkosten in einem angemessenen Verhältnis zum erwarteten medizinischen Zusatznutzen stehen,
  • die Behandlung durch einen Arzt erfolgt, der an der vertragsärztlichen Versorgung oder an der ambulanten Versorgungnach den §§116b und 117 teilnimmt,
  • und der Gemeinsame Bundesausschuss der Arzneimittelverordnung nicht widerspricht.
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