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Beratungsantrag

Damit eine Untersuchungs- oder Behandlungsmethode im Bundesausschuss beraten werden kann, muss dafür zunächst ein Antrag gestellt werden. Antragsberechtigt sind die unparteiischen Mitglieder des G-BA, der GKV-Spitzenverband, die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV), die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV), die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) und die Patientenvertreter. Außerdem können alle kassenärztlichen und kassenzahnärztlichen Vereinigungen und die Bundesverbände der Krankenhausträger entsprechende Anträge stellen. Bei der Frage, für welche Leistungsbereiche Qualitätsvorgaben entwickelt werden, können auch externe Vorschläge berücksichtigt werden. Und bei der über das Versorgungsstrukturgesetz ab 2012 neu hinzugekommenen Aufgabe „Erprobung von Methoden mit Potenzial“ sind auch Medizinproduktehersteller und andere Anbieter antragsberechtigt.

Beratungsanträge müssen – je nachdem, um welche Leistungsbereiche es sich handelt – zu unterschiedlichen Aspekten begründet und mit unterschiedlichen ergänzenden Unterlagen versehen werden. In der Verfahrensordnung des G-BA ist dies genau festgelegt. So muss zum Beispiel ein Antrag zur Bewertung einer Untersuchungs- und Behandlungsmethode eine detaillierte Begründung enthalten, in der Angaben zum Nutzen, zur medizinischen Notwendigkeit und zur Wirtschaftlichkeit der zu beratenden Methode jeweils auch im Vergleich zu bereits erbrachten Methoden gemacht werden. Außerdem muss dargelegt werden, wie viele Personen von der betreffenden Leistung einen Nutzen haben würden (Zielpopulation). Grundsätzliche Voraussetzung für die Antragsstellung ist, dass die Studienlage eine Beratung des Themas überhaupt zulässt. Und schließlich muss kenntlich gemacht werden, wie dringlich die Prüfung des jeweiligen Themas ist.

Sind die Voraussetzungen für eine Beratung nach §§ 135 oder 137c SGB V gegeben, legt der G-BA fest, welche Methoden vorrangig überprüft werden. Dabei orientiert er sich an den Kriterien „medizinische Relevanz der Methode“, „Risiko“ und „Wirtschaftlichkeit“.