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Die Rechtsaufsicht über den G-BA führt das Bundesministerium für Gesundheit (BMG). Der G-BA legt die von ihm beschlossenen Richtlinien dem Ministerium vor. Dieses hat das Recht, sie innerhalb von zwei Monaten zu beanstanden. Bei Nichtbeanstandung eines Beschlusses durch das BMG wird dieser im Bundesanzeiger veröffentlicht und tritt in der Regel einen Tag nach Veröffentlichung in Kraft.