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G-BA | Gesetzlicher Auftrag und Arbeitsweise

Gesetzlicher Auftrag

Grundlage für die Arbeit des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) ist das Fünfte Buch des Sozialgesetzbuches (SGB V). Dort hat der Gesetzgeber den gesundheitspolitischen Rahmen vorgegeben, den der G-BA ausfüllt. Die von ihm beschlossenen Richtlinien haben den Charakter untergesetzlicher Normen und sind für alle Akteure der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) bindend.

Der G-BA steht unter der Rechtsaufsicht des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG). Die Beschlüsse des G-BA müssen dem Bundesministerium zur Prüfung vorgelegt werden. Erst bei einer Nichtbeanstandung durch das BMG werden sie im Bundesanzeiger veröffentlicht und damit rechtswirksam. Der G-BA ist keine nachgeordnete Behörde des BMG, sondern eine eigenständige juristische Person des öffentlichen Rechts.

Das folgende Schaubild des Bundesministeriums für Gesundheit illustriert das Entscheidungsgefüge zwischen den wichtigsten Institutionen des deutschen Gesundheitswesens und darin auch die Rolle des G-BA.

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