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G-BA | Gesetzlicher Auftrag und Arbeitsweise

Was ändert sich für den Gemeinsamen Bundesausschuss durch das Versorgungsstrukturgesetz?

Das am 1. Januar 2012 in Kraft getretene Gesetz zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (VStG) bringt für den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) einige Veränderungen mit sich. Sie beziehen sich auf die Benennung der Unparteiischen, die Stimmrechte der Bänke sowie auf die Stellungnahme- und Beteiligungsrechte Dritter. Zudem überträgt der Gesetzgeber dem G-BA mit dem VStG neue Aufgaben und regelt bereits bestehende Aufgaben neu. Hier die wichtigsten Veränderungen im Überblick:


Berufung der Unparteiischen und ihrer Stellvertreter

Die Benennung der unparteiischen Mitglieder des G-BA und ihrer Stellvertreter erfolgte bislang direkt auf Vorschlag seiner Trägerorganisationen [Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG), Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV), GKV-Spitzenverband (GKV-SV), Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV)] und bedurfte ausschließlich der Zustimmung des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG). Die Amtszeit betrug vier Jahre. Eine zweite, direkt daran anschließende Amtszeit war möglich.

Ab dem 1. Januar 2012 muss nicht nur das BMG, sondern auch der Ausschuss für Gesundheit des Deutschen Bundestages dem Vorschlag der Trägerorganisationen des G-BA zustimmen. Mit einer Zweidrittelmehrheit kann der Ausschuss vorgeschlagene Unparteiische und/oder ihre Stellvertreter innerhalb von sechs Wochen nach einer nichtöffentlichen Anhörung der Kandidaten ablehnen, sofern er deren Unabhängigkeit als nicht gewährleistet ansieht. In diesem Fall müssen die Trägerorganisationen innerhalb von sechs Wochen einen neuen konsentierten Vorschlag vorlegen. Im wiederholten Ablehnungsfall durch den Ausschuss kann das BMG im Rahmen einer Ersatzvornahme eigene Kandidaten benennen.

Die Amtszeit der Unparteiischen und ihrer Stellvertreter beträgt in Zukunft sechs Jahre. Eine zweite Amtszeit ist für die Unparteiischen ab dem 1. Juli 2018 nicht mehr möglich (für die Stellvertreter jedoch schon). Bei unparteiischen Mitgliedern, die zum Beispiel zuvor für Trägerorganisationen tätig oder selbst als niedergelassener Arzt/niedergelassene Ärztin oder im Krankenhaus tätig waren, muss diese Tätigkeit mindestens ein Jahr zurückliegen (Karenzzeit).
(§ 91 Abs. 2 SGB V)

Stimmrecht

Das Stimmrecht im Plenum ist unter den stimmberechtigten Bänken im Verhältnis 5 (GKV), 2 (KBV), 2 (DKG), 1(KZBV) verteilt. Beschlüsse zu allen Versorgungsbereichen wurden in diesem Verhältnis gefasst.

Ab dem 1. Februar 2012 dürfen bei Beschlüssen, die allein einen oder allein zwei Leistungssektoren betreffen, davon nicht betroffene Bänke nicht mehr mitstimmen. Ihre Stimmen werden im anteiligen Verhältnis an die jeweils betroffenen Bänke übertragen.

Der G-BA muss bis zum 31. Januar 2012 in seiner Geschäftsordnung festlegen, welche Richtlinien und Entscheidungen allein einen oder allein zwei Leistungssektoren wesentlich betreffen. Bei diesen Richtlinien und Entscheidungen erfolgt dann in allen Gremien eine gewichtete Stimmenübertragung.
(§ 91 Abs. 2a SGB V)

Stimmquorum bei bestimmten Leistungsausschlüssen

Für Leistungsausschlüsse ist ab dem 1. Januar 2012 in bestimmten Fällen ein Stimmquorum erforderlich. Betreffen Ausschlüsse von bisher bereits zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) erbringbare Leistungen nicht allein nur einen, sondern mehrere Leistungssektoren, sind ab dem 1. Januar 2012 mindestens neun Stimmen hierfür erforderlich.
(§ 91 Abs. 7, S. 3 SGB V)

Stellungnahmeberechtigung Dritter

Der Kreis der gesetzlich vorgegebenen Stellungnahmeberechtigten wurde mit Wirkung zum 1. Januar 2012 wesentlich erweitert. Neu hinzugekommen sind zum Beispiel wissenschaftliche Fachgesellschaften, Medizinproduktehersteller und deren Interessenvertretungsorganisationen, der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, das Robert Koch-Institut oder Interessenorganisationen der Vorsorge und Rehabilitation sowie der Selbsthilfe. Wurde eine schriftliche Stellungnahme abgegeben, haben die Stellungnahmeberechtigten künftig in der Regel auch ein mündliches Stellungnahmerecht.

Die Verfahrensordnung muss Regelungen enthalten, nach denen stellungnahmeberechtigten Organisationen die Möglichkeit zur Teilnahme eines Vertreters an Sitzungen der Unterausschüsse eröffnet werden kann, wenn dort die sie betreffenden Themen beraten werden.
(§ 91 Abs. 5a und Abs. 9, § 92 Abs. 7d und 7f und § 137f Abs. 2 SGB V)

Teilnahmerechte Dritter

An den Beratungen zur Qualitätssicherung sind – soweit diese davon betroffen sind – die Bundeszahnärztekammer und die Bundespsychotherapeutenkammer zu beteiligen.
(§ 137 Abs. 3 SGB V)

Bei allen Gremienberatungen zur ärztlichen Bedarfsplanung hat die Gesundheitsministerkonferenz der Länder (GMK) ab dem 1. Januar 2012 ein Mitberatungsrecht (jedoch kein Stimmrecht). Es wird durch zwei Vertreter der Länder ausgeübt, die von der GMK benannt werden. Die Mitberatung umfasst auch das Recht, Beratungsthemen auf die Tagesordnung zu setzen und bei der Beschlussfassung anwesend zu sein.
(§ 92 Abs. 7e SGB V)

Erprobung von Methoden mit Potenzial

Für Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, deren Nutzen noch nicht hinreichend belegt ist, die jedoch das Potenzial eines Nutzens erkennen lassen, kann der G-BA künftig Richtlinien zur Erprobung beschließen. Für Methoden, die im Krankenhaus angewandt werden, kann vor einer Erprobung kein Ausschluss erfolgen, wenn diese Potenzial besitzen. Diese Möglichkeit besteht zum einen für Methoden, die sich bereits in einem laufenden Bewertungsverfahren befinden (das für die Zeit der Erprobung dann ausgesetzt wird). Zum anderen kann ab dem 1. Januar 2012 jedoch auch von Medizinprodukteherstellern oder anderen Anbietern von Behandlungsmethoden direkt ein Antrag auf Erprobung einer Methode beim G-BA gestellt werden. Innerhalb von drei Monaten nach Eingang muss über den Antrag entschieden werden.

In Erprobungsrichtlinien zu Untersuchungs- und Behandlungsmethoden kann der G-BA künftig Vorgaben zur Indikation und zu den sächlichen, personellen und sonstigen Anforderungen an die Qualität der Leistungserbringung machen. Auch die Anforderungen an durchzuführende Studien (zum Beispiel an zu untersuchende Endpunkte) können vom G-BA vorgegeben werden. Die neue Aufgabe muss in der Verfahrensordnung des G-BA detailliert geregelt werden.
(§ 137e, § 137c SGB V)

DMP künftig Richtlinien

Disease-Management-Programme (DMP) sind strukturierte Behandlungsprogramme für Patientinnen und Patienten mit bestimmten chronischen Krankheiten. Seit deren Einführung im Jahr 2001 war der G-BA vom Gesetzgeber beauftragt, hierzu Empfehlungen für das Bundesministerium für Gesundheit auszuarbeiten, auf deren Grundlage das Ministerium in einer Rechtsverordnung (RSAV) die Programme verbindlich gestellt hat. Künftig wird der G-BA zu diesem Thema anstelle von Empfehlungen Richtlinien mit unmittelbarer Verbindlichkeit beschließen.
(§ 137f SGB V)

Regelung der spezialfachärztlichen Versorgung nach § 116b SGB V

Der G-BA hat seit dem Jahr 2004 die Aufgabe, den in § 116b SGB V vorgegebenen Katalog der hochspezialisierten Leistungen, der seltenen Erkrankungen sowie Erkrankungen mit besonderen Krankheitsverläufen fortlaufend zu konkretisieren und zu erweitern. Dabei legte er Einzelheiten zu den erfassten Erkrankungen sowie die jeweiligen Anforderungen an die ambulante Behandlung fest. Zudem bestimmte der G-BA, in welchen Fällen eine Überweisung von Patientinnen und Patienten zur ambulanten Behandlung im Krankenhaus erforderlich ist.

Mit dem VStG wurde die bislang in § 116b SGB V geregelte ambulante Behandlung im Krankenhaus durch einen neuen Versorgungsbereich – die ambulante spezialfachärztliche Versorgung – ersetzt. In dem neuen Versorgungsbereich sollen sowohl niedergelassene Vertragsärztinnen und -ärzte als auch Krankenhäuser schwere Verlaufsformen von Erkrankungen mit besonderen Krankheitsverläufen, seltene Erkrankungen und Erkrankungszustände mit entsprechend geringen Fallzahlen sowie hochspezialisierte Leistungen unter grundsätzlich den selben Qualitätsanforderungen ambulant behandeln können.

Der G-BA hat die Aufgabe, den in § 116b SGB V vorgegebenen Katalog der von der spezialfachärztlichen Versorgung umfassten Erkrankungen und Leistungen bis zum 31. Dezember 2012 in einer Richtlinie zu konkretisieren. Dabei legt er Einzelheiten zu den erfassten Erkrankungen, den Behandlungsumfang sowie die jeweiligen Qualitätsanforderungen an die spezialfachärztliche Leistungserbringung fest.
(§ 116b SGB V)

Bürokratiekostenabschätzung

Ab dem 1. September 2012 ist der G-BA verpflichtet, die mit seinen Beschlüssen verbundenen erwartbaren Bürokratiekosten zu ermitteln und diese in der jeweiligen Beschlussbegründung nachvollziehbar darzustellen. Basis ist die Bemessung nach dem Standardkostenmodell des Normenkontrollrats. Bis zum 30. Juni 2012 muss der G-BA näheres hierzu in seiner Verfahrensordnung regeln.
(§ 91 Abs. 10 SGB V)

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