G-BA | Der Gemeinsame Bundesausschuss
02 Geltungsbereich/ Adressatenkreis
2.1 Für welche Krankenhäuser gelten die Regelungen?
Der Geltungsbereich umfasst gemäß § 137 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB V die „zugelassenen Krankenhäuser“. Nach § 108 SGB V sind zugelassene Krankenhäuser solche, die im Krankenhausplan aufgenommen sind (§ 108 Nr. 2 SGB V), die nach den landesrechtlichen Vorschriften als Hochschulklinik anerkannt sind (§ 108 Nr. 1 SGB V) und solche, die einen Versorgungsvertrag mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen geschlossen haben (§ 108 Nr. 3 SGB V). Unter bestimmten Voraussetzungen können dies auch Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen sein. Im Einzelfall sollte die Verwaltung der betreffenden Klinik Auskunft über den etwaigen Abschluss entsprechender Versorgungsverträge geben können.
2.2 Gelten die Regelungen für alle in einem zugelassenen Krankenhaus tätigen Fachärztinnen und Fachärzte, Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und -psychotherapeuten, unabhängig vom beruflichen Status oder der ausgeübten Tätigkeit?
Grundsätzlich ja.
Nach § 1 Abs. 3 gelten die Regelungen nicht für solche „fortbildungsverpflichtete Personen“ gemäß § 1 Abs. 2, die gleichzeitig als Vertragsärztinnen oder Vertragsärzte (einschließlich belegärztlicher Tätigkeit) oder als Vertragspsychotherapeuten und -therapeutinnen ermächtigt oder in einem Anstellungsverhältnis (beispielsweise auch einem MVZ) an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen. Die Regelungen gelten weiterhin nicht für die angestellten Ärztinnen und Ärzte sowie die angestellten Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten in Einrichtungen nach § 311 SGB V, siehe § 311 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 95d Abs. 5 SGB V.
Diese Personengruppen unterliegen den nach § 95d Abs. 5 SGB V normierten Fortbildungspflichten für den vertragsärztlichen Bereich. Leitgedanke der Fortbildungsregelungen ist hierbei, dass diejenigen Ärztinnen und Ärzte sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, die bereits Fortbildungspflichten unterliegen und insofern nachweispflichtig sind, nicht erneut erfasst werden sollen.
Die Regelungen gelten unabhängig vom beruflichen Status, also egal, ob die fortbildungsverpflichtete Person als Assistenz-, Ober- oder Chefärztin oder Assistenz-, Ober- oder Chefarzt tätig ist.
2.3 Gelten die Regelungen auch innerhalb der Weiterbildung zur Fachärztin und zum Facharzt beziehungsweise zur Psychologischen Psychotherapeutin und zum Psychotherapeuten oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin und -psychotherapeut?
Nein, die Regelungen gelten nur für Fachärztinnen und Fachärzte, Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und -psychotherapeuten.
Die Weiterbildung in einem fachärztlichen Schwerpunkt erfolgt hingegen im Rahmen der fachärztlichen Tätigkeit, insofern beziehen sich die Regelungen auch auf Fachärztinnen und Fachärzte, die sich in einem Schwerpunkt weiterbilden.
