Logo: Gemeinsamer Bundesausschuss

G-BA | Der Gemeinsame Bundesausschuss

01 Regelungskompetenz des G-BA

1.1 Auf welcher rechtlichen Grundlage beschließt der G-BA die Fortbildungsregelungen?

Gemäß § 137 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB V ist der G-BA beauftragt, für zugelassene Krankenhäuser über die im Abstand von fünf Jahren zu erbringenden Nachweise über die Erfüllung der Fortbildungspflichten der Fachärzte, der Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten zu beschließen.

1.2 Welche Grenzen hat die Regelungskompetenz des G-BA?

 Im Rahmen der Qualitätssicherung bei zugelassenen Krankenhäusern weist der Gesetzgeber dem G-BA in § 137 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB V die Aufgabe zu, über die im Abstand von fünf Jahren zu erbringenden Nachweise zur Erfüllung der Fortbildungspflichten der Fachärztinnen und Fachärzte, der Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sowie der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und -psychotherapeuten im Krankenhaus zu beschließen. Zur Erfüllung der Aufgabe nach § 137 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB V soll der G-BA, so die Gesetzesbegründung, nicht Fortbildungsinhalte für die jeweiligen Fachgebiete vorgeben, sondern insbesondere Vorgaben zum Nachweisverfahren machen.

Der G-BA kann in Konkretisierung der gesetzlichen Bestimmungen also Mindestanforderungen unter dem Aspekt der Qualitätssicherung festlegen. Es liegt hingegen nicht in seiner Kompetenz, beispielsweise finanzielle Aspekte der Fortbildungsverpflichtung zu regeln oder den Krankenhäusern detaillierte Vorgaben für die organisatorische Umsetzung (z.B. im Hinblick auf Konzepte der Personalentwicklung) zu machen. Diese Fragen fallen, wie in jedem anderen Betrieb, in die Kompetenz der Verantwortlichen vor Ort und sind z.B. im Rahmen von Betriebsvereinbarungen bzw. Arbeitsverträgen und ggf. auch durch die Tarifvertragsparteien zu regeln.

Fußzeile