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G-BA | Der Gemeinsame Bundesausschuss

03 Umfang und Zeitraum der Fortbildungsverpflichtung

3.1 Wie berechnet sich der individuelle Zeitraum der Fortbildungsverpflichtung (Fünfjahreszeitraum)?

Generell werden die Fortbildungszeiträume in Intervalle von fünf Jahren unterteilt. Innerhalb dieser fünf Jahre müssen mindestens 250 Fortbildungspunkte erworben werden. Dies entspricht dem Fortbildungsumfang, den Vertragsärztinnen und Vertragsärzte für die ambulante Versorgung bereits seit 1. Juli 2004 erbringen müssen.

Für alle Fachärztinnen und Fachärzte gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1, die am 1. Januar 2006 der Fortbildungsverpflichtung unterlagen, hat der erste Fünfjahreszeitraum an diesem Tag begonnen und endet am 31. Dezember 2010.

Für die weiteren fortbildungsverpflichteten Personen (Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sowie der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und –psychotherapeuten) beginnt der Fünfjahreszeitraum zum 1. Januar 2009 und endet am 31. Dezember 2013.

Bei späterer Aufnahme der Tätigkeit ist der im Vertrag zwischen dem Krankenhaus und fortbildungsverpflichteter Person bestimmte erste Arbeitstag maßgeblich. Ein Wechsel des Arbeitsplatzes wirkt sich auf die Berechnung des Fünfjahreszeitraumes nicht aus, solange durch den Arbeitsplatzwechsel die Tätigkeit nicht länger als drei Monate unterbrochen wird.

Ist die fortbildungsverpflichtete Person über einen Zeitraum von mindestens drei Monaten nicht im Krankenhaus tätig, wird der Fristlauf dadurch gehemmt. Der Grund für die Unterbrechung der Tätigkeit spielt bezüglich der Fristhemmung und der Neuberechnung des individuellen Fortbildungszeitraums keine Rolle. Für die Fristberechnung gelten die §§ 187 ff. BGB entsprechend.

Zur Neuberechnung des individuellen Fortbildungszeitraums siehe unter Frage 3.2.

3.2 Wird der Fünfjahreszeitraum neu berechnet, wenn eine fortbildungsverpflichtete Person für eine bestimmte Zeit (z.B. Elternzeit, längere Krankheit) nicht im Krankenhaus tätig ist?

Ist die fortbildungsverpflichtete Person über einen Zeitraum von mindestens drei Monaten nicht im Krankenhaus tätig (z.B. Elternzeit, Arbeitsunfähigkeit, Beurlaubung), wird der Fristlauf dadurch gehemmt, d.h. die Zählung wird für diesen Zeitraum unterbrochen und bei Wiederaufnahme der Tätigkeit im Krankenhaus fortgesetzt. Der Grund für die Unterbrechung der Tätigkeit spielt bezüglich der Fristhemmung und der Neuberechnung des individuellen Fortbildungszeitraums keine Rolle. Für die Fristberechnung gelten die §§ 187 ff. BGB entsprechend.

Im Falle einer Unterbrechung des Fünfjahreszeitraums wird also der Zeitpunkt, zu dem ein Fortbildungszertifikat vorgelegt werden muss, um den Zeitraum des Ruhens der fachärztlichen bzw. therapeutischen Tätigkeit verschoben. Gleichwohl können Fortbildungsmaßnahmen, die in dieser Zeit erbracht werden, auf den individuellen Fortbildungszeitraum angerechnet werden.

3.3 Ist im Falle einer Unterbrechung des Fünfjahreszeitraums (Fristhemmung) ein Antrag zur Verlängerung des individuellen Fortbildungszeitraums notwendig?

 Nein, ein formelles Antragsverfahren sehen die Fortbildungsregelungen nicht vor. Die Fristhemmung ist der Ärztlichen Direktorin oder dem Ärztlichen Direktor anzugeben. Der Zeitpunkt, zu dem ein Fortbildungszertifikat vorgelegt werden muss, wird um den Zeitraum des Ruhens der fachärztlichen Tätigkeit verschoben. 

Die Ärztekammer beziehungsweise Psychotherapeutenkammer ist im Zusammenhang mit der Ausstellung des Fortbildungszertifikats über den individuellen Fortbildungszeitraum zu informieren.

3.4 Wie berechnet sich der Fünfjahreszeitraum bei einem Wechsel des Arbeitsplatzes?

 Ein Wechsel des Arbeitsplatzes wirkt sich auf die Berechnung des Fünfjahreszeitraums nicht aus, solange durch den Arbeitsplatzwechsel die Tätigkeit nicht länger als drei Monate unterbrochen wird. Zur Neuberechnung des individuellen Fortbildungszeitraums siehe unter Frage 3.2.

3.5 Wie berechnen sich die nachzuweisenden Fortbildungspunkte bei Teilzeitbeschäftigung?

Innerhalb des Fünfjahreszeitraums müssen mindestens 250 Fortbildungspunkte erworben werden. Diese Mindestanforderung gilt auch für Teilzeitbeschäftigte.

3.6 Können Fortbildungspunkte, die vor dem individuellen Fortbildungszeitraum erworben wurden, angerechnet werden?

Als Übergangsregelung ist dies jeweils nur für den ersten Fünfjahreszeitraum vorgesehen (1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2010 für Fachärztinnen und Fachärzte sowie 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2013 für Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sowie  Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und –psychotherapeuten). Fortbildungspunkte, die bis zu zwei Jahre vor Beginn dieser Fünfjahreszeiträume erworben wurden, können angerechnet werden. Auf die Dauer des individuellen Fortbildungszeitraums hat diese Anrechnung von Fortbildungspunkten keinen Einfluss, der Fünfjahreszeitraum endet dennoch am 31. Dezember 2010 beziehungsweise am 31. Dezember 2013.

3.7 Können Fortbildungspunkte, die über die festgelegten 250 Fortbildungspunkte hinaus erworben wurden, auf den folgenden Fünfjahreszeitraum angerechnet werden?

Nein, überzählige Fortbildungspunkte können nicht auf den folgenden Fünfjahreszeitraum übertragen werden und verfallen somit.

3.8 Können Fortbildungspunkte auch nach Ablauf des Fünfjahreszeitraums nachträglich erworben werden?

Kann eine fortbildungsverpflichtete Person zum Ende ihres Fünfjahreszeitraums kein Fortbildungszertifikat vorgelegen, kann sie die fehlenden Fortbildungspunkte binnen eines folgenden Zeitraumes von höchstens zwei Jahren nachholen. Die nachgeholte Fortbildung wird auf den folgenden  Fünfjahreszeitraum nicht angerechnet. Der Beginn des neuen Fünfjahreszeitraums verschiebt sich also nicht.

 3.9 Werden bescheinigte Fortbildungen und Punkte aus verschiedenen Ärztekammern bzw. Psychotherapeutenkammern kumuliert?

Ja, die bescheinigten Fortbildungen und Punkte aus verschiedenen Ärztekammern und Psychotherapeutenkammern werden kumuliert.

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