G-BA | Der Gemeinsame Bundesausschuss
05 Nachweispflege und Veröffentlichung
5.1 Wie weisen die fortbildungsverpflichteten Personen die Erfüllung der Fortbildungsverpflichtung nach?
Zur Erlangung des Fortbildungszertifikates müssen die Fortbildungspunkte von den Ärztekammern bzw. Psychotherapeutenkammern registriert werden. In der Regel führen die Kammern für ihre Kammermitglieder Punktekonten, auf denen Fortbildungspunkte gutgeschrieben werden. Ist die erforderliche Punktzahl von 250 erreicht, stellen die Kammern (ggf. auf schriftlichen Antrag des Kammermitgliedes) für den jeweiligen Fortbildungszeitraum ein Fortbildungszertifikat aus, mit dem die Erfüllung der Fortbildungspflicht bestätigt wird. Im Einzelfall ist die Regelung der jeweiligen Landeskammer maßgebend.
Das Fortbildungszertifikat ist zum Ende des individuellen Fünfjahreszeitraumes der Ärztlichen Direktorin oder dem Ärztlichen Direktor vorzulegen. Die Unterscheidung zwischen fachspezifischer und sonstiger Fortbildung sollen die zur Fortbildung verpflichteten Personen eigenständig vornehmen; die Unterscheidung ist durch die Ärztliche Direktorin oder den Ärztlichen Direktor schriftlich zu bestätigen.
5.2 Ist mit „Ärztlicher Direktorin oder Ärztlicher Direktor“ die Ärztliche Leitung der jeweiligen Klinik bzw. Abteilung oder die Ärztliche Direktorin oder der Ärztliche Direktor des gesamten Krankenhauses in seiner Funktion als Mitglied der Krankenbetriebsleitung gemeint?
Auf eine Präzisierung wurde in den Regelungen verzichtet. Somit kann den innerbetrieblichen Organisationsformen von Krankenhäusern unterschiedlicher Größe und Versorgungsstufe sowie den uneinheitlich verwendeten Bezeichnungen für deren ärztliche Leitungsfunktionen Rechnung getragen werden. Die Verpflichtung, die Erfüllung der Fortbildungsverpflichtung zu belegen, besteht für die Krankenhausleitung.
Im Allgemeinen gehört es zu den Aufgaben der Ärztlichen Direktorin oder des Ärztlichen Direktors, sich über die Qualifikation der unter seiner Leitung fachärztlich bzw. therapeutisch tätigen und unter seiner Weisungsbefugnis stehenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einen Überblick zu verschaffen, da zum einen die Versorgung entsprechend der jeweils aktuellen medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisse einen wesentlichen Bestandteil einer qualitätsgesicherten Versorgung darstellt und sich zum anderen die Beurteilung der Qualifikation von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern durch Vorgesetzte mit entsprechender Personalverantwortung aus dem Arbeitsverhältnis ergibt. Aus organisatorischen und fachlichen Gründen kann es daher zweckmäßig sein, dass die Bestätigung des Anteils fachspezifischer Fortbildung von der Ärztlichen Leitung der jeweiligen Klinik bzw. Abteilung (Chefärztin oder Chefarzt) vorgenommen wird und der geforderte Bericht auch von diesem erstellt wird.
5.3 Welche Angaben müssen in dem Bericht der Ärztliche Direktorin oder der Ärztliche Direktor enthalten sein?
Die Krankenhausleitung muss die Fortbildung der in ihrem Krankenhaus tätigen fortbildungsverpflichteten Personen durch einen von der Ärztlichen Direktorin oder dem Ärztlichen Direktor erstellten Bericht belegen. Der Bericht, der im Grunde eine Auflistung darstellt, sollte – der Logik von § 6 Abs. 2 folgend – jährlich erstellt werden und muss diejenigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (einschließlich der Chefärztin oder des Chefarztes) ausweisen, die im Berichtsjahr der Fortbildungspflicht unterliegen und / oder in dem Jahr unterlegen haben, das dem Berichtsjahr vorausgegangen ist.
Demzufolge musste der erste Bericht im Jahr 2007 erstellt werden und alle Fachärztinnen und Fachärzte ausweisen, die seit 1. Januar 2006 bis zum Zeitpunkt der Berichtserstellung zur Fortbildung verpflichtet waren. Der zweite Bericht wäre im Jahr 2008 zu erstellen und müsste alle Fachärztinnen und Fachärzte ausweisen, die 2007 und 2008 bis zum Zeitpunkt der Berichtserstellung zur Fortbildung verpflichtet waren usw.
Darüber hinaus sind in dem Bericht die Fortbildungsnachweise für die fortbildungsverpflichteten Personen aufzunehmen, die den Fünfjahreszeitraum im vorhergehenden Jahr erfüllt haben. Da der erste Fünfjahreszeitraum für Fachärztinnen und Fachärzte am 31. Dezember 2010 endet, kann diese Information frühestens am 1. Januar 2011 vorgelegt werden, für Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und –psychotherapeuten frühestens am 1. Januar 2014.
Beispiel
Fachärztin Y ist seit 1. Januar 2005 im Krankenhaus beschäftigt. Seit 1. Januar 2006 unterliegt sie der Fortbildungspflicht, hat bereits im Jahr 2009 ein Zertifikat der Ärztekammer erlangt und legt dieses bis Ende 2010 vor. Im Bericht erscheinen der Name der Ärztin, der Fortbildungszeitraum 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2010 sowie das Fortbildungszertifikat.
5.4 Welche Angaben zur Fortbildung sind im Qualitätsbericht der Krankenhäuser zu machen?
Im Qualitätsbericht nach § 137 Abs. 3 Nr. 4 SGB V ist die Umsetzung der Regelungen zur Fortbildung der Fachärztinnen und Fachärzte, der Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sowie der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und -psychotherapeuten im Krankenhaus darzustellen.
Entsprechende Vorgaben sind vom G-BA am 16. Dezember 2010 in Anlage 1 der Regelungen über Inhalt, Umfang und Datenformat eines strukturierten Qualitätsberichts für zugelassene Krankenhäuser beschlossen worden.
Der nächste Qualitätsbericht ist über das Jahr 2010 zu erstellen und bis zum 15. Juli 2011 abzugeben.
5.5 In welcher Form sind die Fortbildungszertifikate bzw. -nachweise im Krankenhaus zu veröffentlichen?
Die Regelungen sehen vor, die Fortbildungsnachweise innerhalb des Krankenhauses zu veröffentlichen. Gemeint sind hiermit nicht die Einzelnachweise von Fortbildungsmaßnahmen, sondern der am Ende des individuellen Fortbildungszeitraums von der Ärztekammer oder der Psychotherapeutenkammer ausgestellte Gesamtnachweis (Fortbildungszertifikat), mit dem die Erfüllung der Fortbildungspflicht bestätigt wird (siehe dazu auch Frage 5.1).
Über die Form der Veröffentlichung werden in den Fortbildungsregelungen keine Vorgaben gemacht, so dass die Krankenhausleitung über die aus ihrer Sicht geeignete Form selbst entscheiden kann. Da für Fachärztinnen und Fachärzte der erste Fünfjahreszeitraum am 31. Dezember 2010 endet, kann das Krankenhaus frühestens am 1. Januar 2011 dieser Veröffentlichungspflicht nachkommen.
