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G-BA | Der Gemeinsame Bundesausschuss

04 Fortbildungsnachweise, Zertifizierung von Fortbildungsmaßnahmen und Anrechnung fachspezifischer Fortbildungen

4.1 Welche Fortbildungsmaßnahmen werden anerkannt?

 Fortbildungsverpflichtete Personen müssen innerhalb von fünf Jahren an Fortbildungsmaßnahmen teilnehmen, die nach Anerkennung entsprechend dem Fortbildungszertifikat der Ärztekammern oder der Psychotherapeutenkammern mit insgesamt 250 Fortbildungspunkten bewertet wurden. Von den 250 Fortbildungspunkten müssen mindestens 150 Punkte durch fachspezifische Fortbildung erworben worden sein. Unter fachspezifischer Fortbildung sind Fortbildungsinhalte zu verstehen, die dem Erhalt und der Weiterentwicklung der fachärztlichen oder psychotherapeutischen Kompetenz dienen.

Die Fortbildungsmethoden, die Bewertung einzelner Fortbildungsmaßnahmen (z.B. Literaturstudium, Kongresse, Fallkonferenzen, interaktive Fortbildungen über Print- oder Online-Medien, Weiterbildungskurse) sowie deren Anerkennung und Zertifizierung sind in der „(Muster)-Satzungsregelung Fortbildung und Fortbildungszertifikat“ der Bundesärztekammer sowie der Musterfortbildungsordnung der Bundespsychotherapeutenkammer beschrieben. Entsprechend der landesrechtlichen Regelungen erkennen die Landeskammern gegenseitig bereits von einer anderen Kammer anerkannte Fortbildungsmaßnahmen als Grundlage für die Erteilung eines Fortbildungszertifikates an. Auch im Ausland durchgeführte Fortbildungsmaßnahmen werden unter bestimmten Voraussetzungen anerkannt. Wir empfehlen, individuelle Fragen mit der zuständigen Landeskammer zu klären.

4.2 Wer legt fest, was als fachspezifische Fortbildung angerechnet wird?

Die Fortbildungsregelungen der Ärztekammern und Psychotherapeutenkammern unterscheiden nicht zwischen fachspezifischer und sonstiger Fortbildung. Diese Differenzierung sollen die zur Fortbildung verpflichteten Personen eigenständig vornehmen; die Unterscheidung ist durch die Ärztliche Direktorin oder den Ärztlichen Direktor schriftlich zu bestätigen.

Die Regelungen des G-BA geben hier lediglich den Hinweis, dass unter fachspezifischer Fortbildung Fortbildungsinhalte zu verstehen sind, die dem Erhalt und der Weiterentwicklung der fachärztlichen oder psychotherapeutischen Kompetenz dienen.

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