G-BA | Der Gemeinsame Bundesausschuss
06 Sanktionen
6.1 Welche Konsequenzen ergeben sich für die fortbildungsverpflichtete Person bzw. für das Krankenhaus, wenn der Fortbildungsverpflichtung nicht nachgekommen wird?
Da es sich um eine Maßnahme der Qualitätssicherung bei zugelassenen Krankenhäusern gemäß § 137 SGB V handelt, können sich etwaige Konsequenzen auch nicht unmittelbar auf die betreffenden zur Fortbildung verpflichteten Personen erstrecken, sondern sind ggf. auf die betreffenden Krankenhäuser gerichtet. Gleichwohl liegt es im Ermessen der Krankenhausleitung im Rahmen der innerbetrieblichen Organisation bzw. der arbeitsvertraglichen Regelungen, Konsequenzen für den Fall vorzusehen, dass eine fortbildungsverpflichtete Person der Fortbildungspflicht nicht nachkommt. Der G-BA hat diesbezüglich keine Sanktionen vorgegeben.
