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G-BA | Der Gemeinsame Bundesausschuss

Glossar: Mindestmengen

Der Gemeinsame Bundesausschuss hat im Zusammenhang mit der Qualitätssicherung bei zugelassenen Krankenhäusern (§ 137 SGB V) den gesetzlichen Auftrag, einen Katalog planbarer Leistungen zu beschließen, bei denen die Qualität des Behandlungsergebnisses in besonderem Maße von der Menge der erbrachten Leistung abhängig ist. Zudem soll auch die konkrete Mindestbehandlungsfallzahl festgelegt werden. Ist der Beschluss des G-BA rechtskräftig, muss ein Krankenhaus die betreffende Leistung mindestens in dem festgeschriebenen Umfang (Mindestmenge) erbringen. Dies gilt auch für privat versicherte Patienten.

Die Mindestmengenregelungen des Gemeinsamen Bundesausschusses finden Sie hier.

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