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Er bestimmt den Inhalt der im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung abrechnungsfähigen Leistungen und ihr wertmäßiges, in Punkten ausgedrücktes Verhältnis zueinander (§ 87 Abs. 2 SGB V).
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung vereinbart mit den Spitzenverbänden der Krankenkassen den EBM als Bestandteil des Bundesmantelvertrages. Er gilt für alle Kassenarten in der gesetzlichen Krankenversicherung und ist Grundlage für die in der gesetzlichen Krankenversicherung anzuwendenden Gebührenordnungen.