Logo: Gemeinsamer Bundesausschuss
2. Navigationsebene

G-BA | Der Gemeinsame Bundesausschuss

Glossar: Negativliste

Nach § 34 Abs. 3 SGB V dürfen unwirtschaftliche Arzneimittel nicht durch die gesetzlichen Krankenkassen erstattet werden. Als unwirtschaftlich gelten Mittel, die für das Therapieziel oder zur Minderung von Risiken nicht erforderliche Bestandteile enthalten, deren Wirkung wegen der Vielzahl der enthaltenen Wirkstoffe nicht mit ausreichender Sicherheit beurteilt werden kann und deren therapeutischer Nutzen nicht nachgewiesen ist.

Eine erste Verordnung über unwirtschaftliche Arzneimittel ist vom 21. Februar 1990. Das Bundesministerium für Gesundheit hat die Liste zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. Dezember 2002. Die Verordnung ist wirkstoff- bzw. wirkstoffkombinationsbezogen und enthält somit keine Fertigarzneimittel. Der Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen (Vorgängerorganisation des
G-BA) hatte die Aufgabe, eine Übersicht über die durch die Verordnung ausgeschlossenen Arzneimittel zu erstellen: Fertigarzneimittelübersicht (zur Negativliste).

Fußzeile