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Durch das Vertragsarztrechtsänderungsgesetz (VÄndG) und das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG) wurden wesentliche Bestandteile der bisherigen Regelungen zur Bedarfsplanung in der vertragszahnärztlichen Versorgung außer Kraft gesetzt (vgl. §§ 100 Abs. 4, 101 Abs. 6, 103 Abs. 8 SGB V).
Eine Überversorgung im vertragszahnärztlichen Bereich hat aufgrund der Gesetzesänderung daher seit dem Jahr 2007 keine Auswirkung mehr auf die Bedarfsplanung.