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Schätzungsweise 10 bis 15 Prozent aller Paare in Europa sind ungewollt kinderlos. Bei unerfülltem Kinderwunsch eines Ehepaares und Vorliegen bestimmter medizinischer Gründe, die einer natürlichen Befruchtung entgegenstehen, kann eine künstliche Befruchtung als Leistung der GKV in Frage kommen (§ 27a SGB V).
Verheiratete Paare, die gesetzlich versichert sind, haben grundsätzlich einen Anspruch auf Maßnahmen der künstlichen Befruchtung zulasten der gesetzlichen Krankenkasse, wenn nach Auffassung des behandelnden Arztes hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht. Diese besteht laut Gesetz dann, wenn eine bestimmte Anzahl von erfolglosen Versuchen nicht überschritten wird.
Einzelheiten zu den Leistungsvoraussetzungen, Methoden, medizinischen Indikationen sowie Umfang der Maßnahmen bestimmt der G-BA in seinen Richtlinien.