Künstliche Befruchtung

Verheiratete Paare haben – innerhalb gesetzlich festgelegter Altersgrenzen – Anspruch auf Maßnahmen der künstlichen Befruchtung unter Kostenbeteiligung ihrer gesetzlichen Krankenkassen, wenn hinreichende Aussicht auf einen Erfolg besteht. Bei Frauen liegen die Altersgrenzen zwischen dem vollendeten 25. und vollendeten 40. Lebensjahr, bei Männern zwischen dem vollendeten 25. und vollendeten 50. Lebensjahr. Aussicht auf Erfolg besteht laut Gesetz dann, wenn eine in den Richtlinien des G-BA für die jeweilige Methode festgelegte Anzahl erfolgloser Versuche nicht überschritten wird.

In den Richtlinien über künstliche Befruchtung werden die Voraussetzungen, die Art und der Umfang der den gesetzlichen Erfordernissen entsprechenden ärztlichen Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft durch künstliche Befruchtung bestimmt.

Methoden der künstlichen Befruchtung

Es gibt verschiedenste Methoden der künstlichen Befruchtung. Welches Verfahren im Falle einer Unfruchtbarkeit am sinnvollsten ist, hängt von der individuellen Situation ab. Zunächst erfolgt daher eine sorgfältige Diagnostik bei beiden Partnern um festzustellen, welche Ursache der Unfruchtbarkeit zugrunde liegt.

Definition und Zählweise von erfolglosen und erfolgreichen Versuchen

Gesetzlich versicherte verheiratete Paare haben einen Anspruch auf Maßnahmen der künstlichen Befruchtung zu Lasten der Krankenkassen (§ 27a Abs. 1 Nr. 2 SGB V), wenn nach Auffassung der behandelnden Ärztin oder des behandelnden Arztes hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht. Diese besteht laut Gesetz dann, wenn eine bestimmte Anzahl von erfolglosen Versuchen nicht überschritten wird.