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Um Leistungen der ambulanten spezialisierten Palliativversorgung (SAPV) erbringen zu können, müssen Leistungserbringer zunächst Verträge mit den Krankenkassen schließen (§ 132d Abs. 1 SGB V). Die Gemeinsamen Empfehlungen der Krankenkassen zur SAPV regeln die Anforderungen an die Leistungserbringung.