Grafische Darstellung der dauerhaften Ausnahmeregelung zur Potenzialerhebung für bereits länger versorgte beatmete oder trachealkanülierte Versicherte (§ 5b AKI-Richtlinie)

Für bereits länger versorgte Versicherte, also solche, die schon vor dem 31. Oktober 2023 Leistungen der außerklinischen Intensivpflege entweder nach der damals noch gültigen Nummer 24 des Leistungsverzeichnisses der Häusliche Krankenpflege-Richtlinie oder nach der neuen AKI-Richtlinie erhalten haben, sieht der G-BA mit dem zum 1. Januar 2025 in Kraft tretenden Beschluss vom 5. Dezember 2024 eine weitere Ausnahme vor. Wurde oder wird bei diesen Versicherten eine Potenzialerhebung durchgeführt und bei dieser festgestellt, dass keine Aussicht auf eine nachhaltige Verbesserung ihrer Situation besteht, sind Folgeverordnungen zur außerklinischen Intensivpflege künftig auch ohne Potenzialerhebung möglich. Voraussetzung ist, dass diese Potenzialerhebung bis zum 31. Oktober 2025 erfolgt ist oder erfolgt sein wird.

G-BA, 17.12.2024