Grafische Darstellung der befristeten Übergangsregelung zur Potenzialerhebung für alle beatmeten oder trachealkanülierten Versicherten (§ 5a Außerklinische-Intensivpflege-Richtlinie, kurz AKI-Richtlinie)
Bislang galt bis Ende 2024, dass außerklinische Intensivpflege in der vertragsärztlichen Versorgung ausnahmsweise auch ohne Prüfung des Entwöhnungspotenzials weiterverordnet werden kann, sofern keine qualifizierten Fachärztinnen und Fachärzte für eine Potenzialerhebung verfügbar sind. Mit dem zum 1. Januar 2025 in Kraft tretenden Beschluss vom 5. Dezember 2024 hat der G-BA die Gültigkeit dieser Übergangsregelung um weitere 6 Monate bis zum 30. Juni 2025 verlängert. In diesem Zeitraum sind Verordnungen von außerklinischer Intensivpflege auch ohne Potenzialerhebung zulässig.
Danach gilt keine Ausnahmereglung mehr und Verordnungen von außerklinischer Intensivpflege setzen regelmäßig eine Potenzialerhebung voraus (§ 5 Absatz 1 AKI-Richtlinie). Es sei denn, innerhalb eines Gesamtzeitraums von mindestens zwei Jahren haben zweimal in Folge durchgeführte Potenzialerhebungen ergeben, dass dauerhaft keine Aussicht auf erfolgreiche Beatmungsentwöhnung oder Dekanülierung besteht (§ 5 Absatz 6 AKI-Richtlinie).
G-BA, 17.12.2024