Nutzenbewertung nach § 35a SGB V

Nutzenbewertungsverfahren zum Wirkstoff Landiololhydrochlorid

Steckbrief

  • Wirkstoff: Landiololhydrochlorid
  • Handelsname: Rapibloc®
  • Therapeutisches Gebiet: Tachykardie, Vorhofflimmern oder Vorhofflattern (Herz-Kreislauf-Erkrankungen)
  • Pharmazeutischer Unternehmer: Amomed Pharma GmbH

Fristen

  • Beginn des Verfahrens: 12.06.2017
  • Beschlussfassung: 19.10.2017
  • Verfahrensstatus: wurde freigestellt

Bemerkungen

Nach § 35a Abs. 1a SGB V können Fertigarzneimittel, obwohl sie die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Nutzenbewertung nach § 35a Abs.1 SGB V erfüllen, von der Nutzenbewertung nach § 35a Abs. 3 SGB V freigestellt werden. Voraussetzung ist, dass die zu erwartenden Ausgaben des Fertigarzneimittels für die gesetzlichen Krankenkassen geringfügig sind.
Ausgehend von den im 5. Kap. § 15 VerfO festgelegten Maßstäben zur Beurteilung der Geringfügigkeit der Ausgaben für das Arzneimittel und unter Berücksichtigung der vom Antragsteller eingereichten Unterlagen hat der Gemeinsame Bundesausschuss beschlossen, dem Antrag des pharmazeutischen Unternehmers auf Freistellung seines Fertigarzneimittels Rapibloc® von der Nutzenbewertung nach § 35a Abs. 1a SGB V stattzugeben.

Dossier

Zweckmäßige Vergleichstherapie

Nutzenbewertung

Stellungnahmen

Beschlüsse

Antrag auf Freistellung von der Nutzenbewertung wegen Geringfügigkeit nach § 35a Abs. 1aSGBV „Tachykardie, Vorhofflimmern oder Vorhofflattern“

Beschlussdatum: 19.10.2017
Inkrafttreten: mit Beschlussdatum

Details zu diesem Beschluss

Zugehörige Verfahren

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Antrag auf Freistellung von der Nutzenbewertung wegen Geringfügigkeit nach § 35a Abs. 1aSGBV „Tachykardie, Vorhofflimmern oder Vorhofflattern“

Beschlussdatum: 19.10.2017
Inkrafttreten: mit Beschlussdatum

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