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Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen bestätigt Vorwirkung der Richtlinien-Kompetenz des G-BA für das Hilfsmittelverzeichnis - Herstellerfirma nach langwierigem Rechtsstreit mit Klage gescheitert

Siegburg, 1. August 2007 Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG NRW) hat die Vorwirkung der Richtlinien-Kompetenz des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) für das Hilfsmittelverzeichnis der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) in einem zweitinstanzlichen Urteil bestätigt und damit einen mehrjährigen Rechtsstreit zugunsten der Gemeinsamen Selbstverwaltung entschieden.

Geklagt hatte ein Hilfsmittelhersteller auf die Aufnahme von Produkten in das Hilfsmittelverzeichnis, das durch die Spitzenverbände der gesetzlichen Krankenkassen geregelt wird. Die Hilfsmittel beruhten auf einer Behandlungsmethode, die nicht in der vertragsärztlichen Versorgung zugelassen ist – der so genannten nicht-invasiven Magnetfeldtheraphie. Welche Behandlungsmethoden zur vertragsärztlichen Versorgung der GKV gehören,  wird durch den G-BA in Richtlinien rechtsverbindlich festgelegt.

Wie das Gericht jetzt in seiner ausführlichen Urteilsbegründung ausführte, dürfen Hilfsmittel, die auf einer vom G-BA nicht zugelassenen oder bereits ausgeschlossenen Methode beruhen, nicht von den Spitzenverbänden in das Hilfsmittelverzeichnis aufgenommen werden. Das Gericht hätte nach eigenen Angaben nur dann eingreifen dürfen, wenn ein so genanntes Systemversagen vorgelegen hätte. Es sah es nicht als seine Aufgabe an, die Entscheidungen des G-BA auf sachliche Richtigkeit hin zu überprüfen (Urteil vom 24. Mai 2007).

Der unparteiische Vorsitzende des G-BA, Dr. Rainer Hess, begrüßte die Entscheidung des Gerichts: „Dieses Urteil schützt letztlich die Versicherten der GKV vor einer nicht-qualitätsgesicherten Versorgung und stellt sicher, dass auch nicht über den Umweg des Hilfsmittelverzeichnisses Behandlungsmethoden in den Leistungskatalog gelangen, die bislang den evidenzbasierten Nachweis ihres medizinischen Nutzens schuldig geblieben sind.“

Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), hat ein gesetzlich Versicherter in der ambulanten Versorgung nur dann einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf Versorgung mit einer nicht ausdrücklich zugelassenen neuen Behandlungsmethode oder einem Hilfsmittel, das einer neuen Behandlungsmethode dient, wenn ein Systemversagen vorliegt.

Ein solches ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nur dann gegeben, wenn ein Verfahren vor dem G-BA von den antragsberechtigten Stellen oder dem G-BA selbst überhaupt nicht, nicht zeitgerecht oder nicht ordnungsgemäß betrieben wurde und dies auf eine willkürliche oder sachfremde Untätigkeit oder Verfahrensverzögerung zurückzuführen ist.

Der G-BA hatte sich bereits in den Jahren 1992 und 2002 mit der nicht-invasiven Magnetfeldtheraphie befasst und war zu keiner positiven Bewertung gekommen. Neuere wissenschaftliche Erkenntnisse, die die Nützlichkeit der Methode hätten zweifelsfrei nachweisen können, lagen darüber hinaus nicht vor.