Pressemitteilung | Veranlasste Leistungen

G-BA weitet das GKV-Versorgungsangebot in der häuslichen Krankenpflege aus

Siegburg/Berlin, 18. Januar 2008 Pflegebedürftige Patientinnen und Patienten können künftig auch außerhalb ihres Haushalts und ihrer Familie häusliche Krankenpflege an weiteren geeigneten Orten als Leistung der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) beanspruchen. Das hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) am Donnerstag in Siegburg entschieden. Die Regelung gilt insbesondere in Schulen, Kindergärten, betreuten Wohnformen oder am Arbeitsplatz. Zudem haben Patientinnen und Patienten mit einem sehr hohen Versorgungsbedarf in Pflegeeinrichtungen – beispielsweise dauerbeatmete Menschen – künftig Anspruch auf Kostenübernahme der medizinischen Behandlungspflege durch die GKV und zwar zusätzlich zu den Leistungen aus der Pflegeversicherung. Der Beschluss des G-BA sieht weiterhin vor, dass Häusliche Krankenpflege künftig auch durch den Krankenhausarzt im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt verordnet werden kann. Bisher war die Verordnung nur durch den niedergelassenen Vertragsarzt möglich.

Der Anspruch auf Häusliche Krankenpflege für gesetzlich versicherte Patientinnen und Patienten war mit der jüngsten Gesundheitsreform (GKV-WSG) erweitert und der G-BA beauftragt worden, hierzu die notwendigen Regelungen zu beschließen.

Die Entscheidung wird dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) zur Prüfung vorgelegt und tritt nach erfolgter Nichtbeanstandung und Bekanntmachung im Bundesanzeiger in Kraft. Der Beschlusstext sowie eine Beschlusserläuterung werden in Kürze auf folgender Seite im Internet veröffentlicht:

http://www.g-ba.de/informationen/beschluesse/zur-richtlinie/11/


Beschluss zu dieser Pressemitteilung

Häusliche Krankenpflege (Umsetzung der Vorgaben des GKV-WSG)