Pressemitteilung | Ambulante spezialfachärztliche Versorgung

Gemeinsamer Bundesausschuss passt Richtlinie für die ambulante Behandlung im Krankenhaus erneut an

Köln/Berlin, 22. Februar 2008 – Mit seiner Beschlussfassung zur ambulanten Behandlung seltener und schwerwiegender Erkrankungen an dafür qualifizierten Krankenhäusern hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) die Grundlagen für die entsprechende Zulassung von Krankenhäusern durch die dafür zuständigen Landesplanungsbehörden jetzt abschließend geregelt. Die jetzige Richtlinie enthält mit dem Ziel der Qualitätssicherung die Vorgabe bestimmter Mindestmengen – je nach Erkrankung, die behandelt werden soll – und damit einer bestimmte Erfahrung bei der jeweils erforderlichen Behandlung, die das Krankenhaus nachweisen muss. Entsprechende Beschlüsse zur Änderung der Richtlinie „Ambulante Behandlung im Krankenhaus nach § 116b SGB V“ fasste der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) am Donnerstag in Köln. Grund für die erneute Anpassung der Richtlinie waren nach dem ersten Beschluss notwendig gewordene Abstimmungen mit dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG).

Seinem gesetzlichen Auftrag entsprechend (§ 116b SGB V) hat der G-BA die Öffnung der Krankenhäuser für die ambulante Behandlung spezieller Erkrankungen in einer Richtlinie im Oktober 2005 geregelt. Gegenstand der Richtlinie sind die Weiterentwicklung, Konkretisierung und Überprüfung des Kataloges der seltenen Erkrankungen, Erkrankungen mit besonderen Krankheitsverläufen sowie hochspezialisierter Leistungen, die ambulant im Krankenhaus erbracht werden können.

Im August 2006 wurden die Diagnostik und Versorgung von Patienten zum Katalog hinzugefügt, die am Marfan-Syndrom oder an Mukoviszidose leiden. Im Oktober 2007 hatte der G-BA die bestehende Richtlinie an die geänderte Gesetzeslage nach Inkrafttreten des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG) angepasst. Weiterhin wurden in diesem Jahr vom G-BA die Voraussetzungen dafür geschaffen, dass Patienten mit pulmonaler Hypertonie oder Hämophilie, primär sklerosierender Cholangitis, Morbus Wilson, Multipler Sklerose und Tuberkulose leiden, eine ambulante Behandlung im Krankenhaus in Anspruch nehmen können. Im Januar 2008 folgte der Beschluss zur Konkretisierung von Krebserkrankungen.

Die Beschlüsse werden dem BMG zur Prüfung vorgelegt und treten nach erfolgter Nichtbeanstandung und Bekanntmachung im Bundesanzeiger in Kraft.


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