Pressemitteilung | Qualitätssicherung

Versorgung von Früh- und Neugeborenen wird kontinuierlich verbessert

Siegburg/Berlin, 19. Dezember 2008 – Die in Deutschland bereits auf hohem Niveau gesicherte Qualität der Versorgung von Früh- und Neugeborenen in Krankenhäusern wird kontinuierlich verbessert. Dies beschloss der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) am Donnerstag in Berlin. Eine entsprechende Vereinbarung, die die Qualitätsanforderungen an die Krankenhäuser verbindlich regelt, wurde überarbeitet und ergänzt.

Neu in der Vereinbarung ist die Einführung einer Regelmäßigkeitszahl von 12 Behandlungen von Früh- und Neugeborenen pro Jahr. Damit wird sicher gestellt, dass Kliniken, die nur gelegentlich Früh- und Neugeborene versorgen, künftig nicht mehr an der Versorgung teilnehmen können. Als weitere Ergänzung der Vereinbarung zur Qualitätssicherung ist die Veröffentlichung von Ergebnisdaten einschließlich Sterblichkeitsraten der Krankenhäuser beschlossen worden. Damit wird die Informationsgrundlage für betroffene Frauen und einweisende Ärztinnen und Ärzten, die ein geeignetes Krankenhaus auswählen möchten, erheblich erweitert.

Der Beschluss des G-BA sieht darüberhinaus vor, die Qualitätssicherung der Versorgung von Früh- und Neugeborenen auch künftig weiter zu verbessern. Im Laufe des Jahres 2009 wird zunächst die Mutterschaftsrichtlinie mit dem Ziel überprüft, eine Risikoschwangerschaft genauer zu definieren. Betroffene Frauen, bei denen eine Frühgeburt absehbar ist, sollten dann noch zielgerichteter dahingehend beraten werden, rechtzeitig ein auf die Geburt von Früh- und Neugeborenen spezialisiertes Zentrums aufzusuchen. Innerhalb des nächsten Jahres soll zudem geprüft werden, ob und gegebenenfalls welche weitere Maßnahmen der Qualitätssicherung einschließlich der Einführung einer Mindestmenge folgen werden.

Der G-BA hat den Auftrag, Maßnahmen der Qualitätssicherung bei zugelassenen Krankenhäusern zu beschließen (§ 137 SGB V). Hierzu können Mindestanforderungen an die Strukturqualität von Krankenhäusern festgelegt werden, die erfüllt sein müssen, damit diese bestimmte Leistungen weiterhin anbieten dürfen (§137 SGB V Satz 3 Nr. 2). Die entsprechenden Beschlüsse des G-BA sind verbindlich.

Die Vereinbarung über Maßnahmen zur Qualitätssicherung der Versorgung von Früh- und Neugeborenen sowie die dazugehörige Anlage 1 werden auf folgender Internetseite veröffentlicht:

http://www.g-ba.de/informationen/beschluesse/zur-richtlinie/41/


Beschluss zu dieser Pressemitteilung

Vereinbarung über Maßnahmen zur QS der Versorgung von Früh- und Neugeborenen (Änderungen)