Pressemitteilung | Veranlasste Leistungen

Sozialgericht bestätigt Richtlinien zur Häuslichen Krankenpflege

Siegburg, den 31. Juli 2002 - Die Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen zur Häuslichen Krankenpflege verletzen nicht die Kompetenzen der Pflegeverbände oder der Pflegeeinrichtungen. Dies hat das Sozialgericht Köln in einem nunmehr veröffentlichten Urteil vom 27. März 2002 (Az.: S 19 KA 23 /01) bestätigt.

Gegen die am 16. Februar 2000 beschlossenen Richtlinien hatten der Deutsche Caritasverband, das Diakonische Werk, der Arbeiterwohlfahrt Bundesverband, das Deutsche Rote Kreuz und weitere Interessenverbände sowie vier Betreiber von Pflegediensten geklagt. Bereits im Vorfeld des Prozesses hatte ein Gutachten (mitverfasst vom späteren Prozessbevollmächtigten der Kläger, Rechtsanwalt Dr. Plantholz) dem Bundesausschuss Überschreitungen seiner Kompetenz vorgeworfen. Das Sozialgericht Köln hat jetzt gegen die Kläger und für den Bundesausschuss entschieden.

Im Zentrum der Kritik stand der Leistungskatalog der Richtlinien, mit dem die Inhalte der häuslichen Krankenpflege näher bestimmt werden. Der Katalog sei rechtswidrig, weil dafür die klagenden Interessenverbände zuständig seien, die nach § 132 a SGB V gemeinsam mit den Spitzenverbänden der Krankenkassen Rahmenempfehlungen vereinbaren sollen. Außerdem habe der Bundesausschuss nicht die Genehmigung der Pflegeleistungen durch die Krankenkasse und auch nicht die Verpflichtung zu pflegerischen Prophylaxen regeln dürfen.

Im Streit standen damit zwei unterschiedliche Regelungsinstrumentarien im Recht der Gesetzlichen Krankenversicherung: die Rahmenempfehlungen der Verbände und die Richtlinien des Bundesausschusses. Die Rahmenempfehlungen sollen - so der Wortlaut des § 132 a SGB V - insbesondere die Inhalte der häuslichen Krankenpflege bestimmen. Hingegen hat der beklagte Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen nach § 92 SGB V in Richtlinien die Verordnung häuslicher Krankenpflege durch die niedergelassenen Ärzte zu regeln. Da häusliche Krankenpflege nach dem Willen des Gesetzes aber nur nach ärztlicher Verordnung erfolgen darf, hat er seine Aufgabe so verstanden, dass er auch Aussagen zu den möglichen Inhalten der Verordnung treffen müsse; also zu dem, was der Versicherte nach Auffassung des Arztes als Pflegeleistungen erhalten soll.

Zu Recht, wie das SG Köln nunmehr entschieden hat. Der Arzt ist nach dem Gesetz auch für die häusliche Krankenpflege verantwortlich. Es sei deshalb konsequent, dass die Inhalte der Behandlungspflege in den Richtlinien, die den Arzt unmittelbar binden, geregelt werden. Da die Empfehlungen im Gegensatz zu den Richtlinien keinen Normcharakter haben, ist nur so sichergestellt, dass der Versicherte die Pflege erhält, die nach ärztlicher Beurteilung notwendig ist. Der daraus resultierende Vorrang der Richtlinien gegenüber den Rahmenempfehlungen sei letztlich Ausdruck der ärztlichen Dominanz in der Behandlungspflege. Den Richtlinien des Bundesausschusses als untergesetzliche Rechtsnormen komme also gegenüber den bloßen „Empfehlungen“ der Verbände eine rechtlich höherrangige Wirkung zu; im Übrigen könnten die Empfehlungen gegenüber den daran unbeteiligten Ärzten keinerlei Bindungswirkung ausüben.

Auch in den Regelungen des Bundesausschusses zum Genehmigungsvorbehalt der Krankenkassen und zur Prophylaxe konnte das Gericht keinen Eingriff in die Kompetenz der Pflegeverbände oder eine Verletzung der Rechte der Pflegedienste erkennen. Sie verbesserten Qualität und Wirtschaftlichkeit der häuslichen Krankenpflege und dienten damit der Leistungssicherheit und dem Schutz der Versicherten.