Pressemitteilung | Zahnärztliche Behandlung

Erweiterter Anspruch auf Zahnersatz für GKV-Versicherte

Berlin, 20. Mai 2010 – Gesetzlich krankenversicherte Patientinnen und Patienten haben künftig einen erweiterten Anspruch auf festsitzenden Zahnersatz zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen. Einen entsprechenden Beschluss hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) heute in Berlin gefasst. Der Entscheidung zufolge ist der Anspruch von Patientinnen und Patienten beispielsweise bei der Versorgung mit Brücken oder prothetischen Kronen zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) künftig nicht mehr davon abhängig, ob der Gegenkiefer mit einem festsitzenden oder herausnehmbaren Zahnersatz versorgt ist. Damit können künftig mehr Versicherte von einer Versorgung mit festsitzendem Zahnersatz profitieren.

Die bisherige Regelung sah vor, dass festsitzender Zahnersatz grundsätzlich nur dann als GKV-Leistung in Frage kommen konnte, wenn im Gegenkiefer entweder noch eigene Zähne oder aber ebenfalls festsitzender Zahnersatz vorhanden waren.

Der G-BA trifft seinen Beschluss auf der Grundlage eines Abschlussberichts des Instituts für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG). Dem Bericht zufolge ist es wissenschaftlich nicht belegbar, die Versorgung mit festsitzendem Zahnersatz an die Bedingung zuknüpfen, dass der Gegenkiefer natürliche Zähne aufweist oder mit festsitzendem Zahnersatz versorgt ist. Der G-BA hatte dem IQWiG den Auftrag erteilt, die Relevanz der Beschaffenheit der so genannten Gegenbezahnung bei der Versorgung mit festsitzendem Zahnersatz zu untersuchen.

Der Beschluss des G-BA wird dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) zur Prüfung vorgelegt und tritt nach erfolgter Nichtbeanstandung nach der Bekanntmachung im Bundesanzeiger in Kraft. Der Beschlusstext sowie eine entsprechende Erläuterung werden in Kürze im Internet auf folgender Seite veröffentlicht:

http://www.g-ba.de/informationen/beschluesse/zum-unterausschuss/9/


Beschluss zu dieser Pressemitteilung

Festzuschuss-Richtlinie (Gegenbezahnung bei der Versorgung mit festsitzendem Zahnersatz)