Pressemitteilung | Qualitätssicherung

G-BA erhöht die Qualitätsanforderungen bei der Versorgung von Früh- und Neugeborenen

Berlin, 17. Juni 2010 – Ab dem 1. Januar 2011 soll eine verbindliche Anzahl von 30 behandelten Früh- und Neugeborenen pro Jahr die Voraussetzung dafür sein, dass ein Krankenhaus auch weiterhin die sehr betreuungsintensiven „Frühchen“ mit einem Geburtsgewicht von unter 1250 Gramm versorgen darf. Diese Regelung beschloss der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) am Donnerstag in Berlin. Für Krankenhäuser, die Früh- und Neugeborene mit einem Geburtsgewicht von 1250 bis 1499 Gramm versorgen, ist künftig keine Mindestzahl mehr zu erfüllen. Bisher gilt in beiden Bereichen eine Nachweispflicht von jeweils 14 Behandlungsfällen pro Jahr.

„Nach eingehender Beratung und Diskussion der zahlreichen und profunden Argumente für und wider Mindestmengen und deren Erhöhung bei der Versorgung von Früh- und Neugeborenen haben wir heute eine Entscheidung getroffen, die sicherstellen soll, dass der zwingend erforderliche hohe fachliche Standard bei der Versorgung dieser besonders schutzbedürftigen Kleinstkinder gegeben ist. Immerhin geht es darum, deren Chancen zu erhöhen, zu überleben und dies ohne bleibende Behinderung“, sagte Dr. Rainer Hess, Unparteiischer Vorsitzender des G-BA.

“Die Entscheidung war deshalb so schwierig, weil Mindestmengen auch dazu führen, dass die medizinische Behandlung auf Zentren konzentriert wird, und dies wiederum einer wohnortnahen Versorgung entgegenstehen kann. Nach sorgfältiger Abwägung aller Argumente und Einbeziehung der vorliegenden wissenschaftlichen Literatur sowie internationaler Erfahrungen sind wir zu dem Ergebnis gekommen, dass mit dem Beschluss zur Erhöhung der Mindestzahl von 14 auf 30 das Ziel, die Versorgung von sehr leichten Kindern mit einem extrem hohen Risiko zu verbessern, am besten erreicht werden kann. Mit dem Wegfall der Mindestzahl 14 als Voraussetzung für die Versorgung von etwas schwereren Früh- und Neugeborenen soll der Erhalt der wohnortnahen Behandlungsmöglichkeiten von Müttern und Kindern gesichert werden. Ob diese Ziele in dem erforderlichen Maße auch erreicht werden, wird Gegenstand einer entsprechenden Evaluation sein.“

Der G-BA hat den gesetzlichen Auftrag, Maßnahmen der Qualitätssicherung bei zugelassenen Krankenhäusern zu beschließen (§ 137 SGB V). Dazu gehört auch ein Katalog planbarer Leistungen, bei denen die Qualität des Behandlungsergebnisses in besonderem Maße von der Menge der erbrachten Leistungen abhängig ist. Für diese Leistungen sollen so genannte Mindestmengen festgelegt werden.

Der Beschlusstext sowie eine entsprechende Erläuterung werden in Kürze im Internet auf folgender Seite veröffentlicht:

http://www.g-ba.de/informationen/beschluesse/zum-unterausschuss/3/


Beschluss zu dieser Pressemitteilung

Mindestmengenvereinbarung/ Anlage 1 (Versorgung von Früh- und Neugeborenen): Beschluss wurde teilweise ausser Vollzug gesetzt bis 28.02.2011, siehe Beschluss vom 16.12.2010