Pressemitteilung | Ambulante spezialfachärztliche Versorgung

Behandlung von Kindern mit Herz-Kreislauferkrankungen künftig auch ambulant im Krankenhaus möglich

Berlin, 16. Dezember 2010 – Die Diagnostik und Versorgung von Kindern mit bestimmten Herz-Kreislauferkrankungen kann künftig auch ambulant in bestimmten Krankenhäusern zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) erfolgen. Die Voraussetzungen dafür hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) am Donnerstag in Berlin mit einem entsprechenden Beschluss geschaffen. Festgelegt wurden Einzelheiten zu Krankheitsbild und Behandlungsverlauf sowie die Anforderungen, die Krankenhäuser erfüllen müssen, um diese ambulanten Behandlungen anbieten zu dürfen.

Die neue Regelung umfasst diejenigen Herz-Kreislauferkrankungen, die im Kindesalter zwischen 0 bis 18 Jahren vorkommen können, und für die eine ambulante Behandlung erforderlich sein kann. Dazu zählen auch beispielsweise Entzündungen des Herzmuskels und des Herzbeutels. Kinder, die an solchen akuten Erkrankungen leiden, werden zwar anfangs in der Regel stationär versorgt, profitieren aber im weiteren Verlauf und im Rahmen einer Nachbehandlung von einer ambulant im Krankenhaus möglichen Versorgung durch ein gleichbleibendes interdisziplinäres Team.

Seinem gesetzlichen Auftrag entsprechend (§ 116b SGB V) hat der G-BA im Oktober 2005 die Öffnung der Krankenhäuser für die ambulante Behandlung spezieller Erkrankungen in einer Richtlinie geregelt. Inhalte dieser Regelung sind die Weiterentwicklung, Konkretisierung und Überprüfung des Kataloges der hochspezialisierten Leistungen, der seltenen Erkrankungen sowie Erkrankungen mit besonderen Krankheitsverläufen.

Bislang hat der G-BA die Voraussetzungen für eine spezialisierte ambulante Behandlung im Krankenhaus von folgenden Erkrankungen geschaffen: angeborene Skelettsystemfehlbildungen, schwerwiegende immunologische Erkrankungen, Anfallsleiden, neuromuskuläre Erkrankungen, onkologische Erkrankungen, primär sklerosierende Cholangitis, Morbus Wilson, Marfan-Syndrom, Mukoviszidose, pulmonale Hypertonie, Hämophilie, Tuberkulose, Multiple Sklerose, schwere Herzinsuffizienz, HIV/AIDS und Rheuma, biliäre Zirrhose, Kurzdarmsyndrom sowie die Diagnostik und Versorgung von Patientinnen und Patienten vor und nach einer Lebertransplantation.

Der Beschluss wird dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) zur Prüfung vorgelegt und tritt nach erfolgter Nichtbeanstandung und Bekanntmachung im Bundesanzeiger in Kraft. Der Beschlusstext sowie eine Erläuterung wird in Kürze auf folgender Seite im Internet veröffentlicht:

http://www.g-ba.de/informationen/beschluesse/zum-aufgabenbereich/20/


Beschluss zu dieser Pressemitteilung

Richtlinie nach § 116b SGB V (Anlage 3 Nr. 8 - Diagnostik und Versorgung von Patientinnen und Patienten im Rahmen der pädiatrischen Kardiologie)