Pressemitteilung | Arzneimittel

Gemeinsamer Bundesausschuss beschließt Konkretisierung und Erweiterung der OTC-Übersicht

Siegburg, 21. Dezember 2004 – Der Gemeinsame Bundesausschuss in seiner Besetzung für die vertragsärztliche Versorgung hat in der heutigen Sitzung eine Erweiterung und Konkretisierung der sogenannten OTC-Übersicht beschlossen. In der Übersicht sind die verordnungsfähigen nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel gemäß § 34 Abs. 1 Satz 2 SGB V aufgelistet.

Der G-BA hatte nach Beschlussfassung der OTC-Übersicht im März eine Vielzahl von Eingaben von Patienten, Ärzten, Pharmazeutischer Industrie und sie vertretender Verbände erhalten, die eine Erweiterung der Liste um weitere Wirkstoffe eingefordert haben. Der Unterausschuss „Arzneimittel“ befasste sich intensiv mit diesen Eingaben und leitete für eine Reihe von Arzneimitteln das gesetzlich vorgeschriebene Anhörverfahren ein.

Die heute beschlossenen Ergänzungen der OTC-Übersicht betreffen einige seltene Erkrankungen. Außerdem wurden sprachliche Klarstellungen vorgenommen, die sich aus dem Umgang mit der Liste in der Praxis ergeben hatten. Schließlich wurde noch eine notwendige Anpassung aufgrund einer Änderung der Verschreibungspflicht eines Arzneimittels vorgenommen.

„Diese Änderungen der OTC-Übersicht zeigen,“ so Dr. Rainer Hess, „dass der G-BA um eine schnelle Aktualisierung der Übersicht bemüht ist. Allerdings erfordert der vom Gesetzgeber gewollte Ausnahmecharakter der OTC-Übersicht, dass an die Aufnahme nicht verschreibungspflichtiger Präparate strenge Anforderungen zu stellen sind. Deswegen sind zur Klärung einiger grundsätzlicher Probleme der Aufnahmekriterien Arbeitsgruppen eingesetzt worden, die ihre Arbeit noch nicht abgeschlossen haben. Der Ausschuss wird auch in Zukunft Aktualisierungen der Übersicht vornehmen, um den aktuellen Stand der medizinischen Erkenntnisse abzubilden und - wie bei den jetzt beschlossenen Anpassungen - Änderungen der Verschreibungspflicht bei Arzneimitteln umzusetzen.“

Zum Hintergrund:

Der Gesetzgeber hat in § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB V (GMG) nicht verschreibungspflichtige, also rezeptfreie Arzneimittel grundsätzlich von der Versorgung zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen ausgeschlossen. Der G-BA hatte die Aufgabe, in einer Übersicht Arzneimittel zusammenzustellen, die bei schwerwiegenden Erkrankungen als Standard- Medikamente eingesetzt werden. Mit seinem Richtlinienbeschluss vom 16. März 2004 hatte der G-BA die ihm im GMG gesetzte Frist für die Umsetzung des gesetzlichen Richtlinienauftrags termingerecht erfüllt.