Pressemitteilung | Qualitätssicherung

Qualitätskontrollen des MDK in Krankenhäusern: Grundsätze zu Durchführung und Umfang beschlossen

Berlin, 21. Dezember 2017– Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am Donnerstag in Berlin die Erstfassung einer Richtlinie beschlossen, in der die Grundsätze zu den Qualitätskontrollen des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) in Krankenhäusern geregelt werden. Der MDK hatte mit dem Krankenhausstrukturgesetz (KHSG) die Aufgabe übertragen bekommen zu überprüfen, ob in Krankenhäusern die qualitätssichernden Anforderungen des G-BA eingehalten werden. Die neue Richtlinie legt in einem allgemeinen Teil die Anhaltspunkte fest, aus denen sich eine Qualitätskontrolle ergeben kann und regelt generelle Fragen zu Beauftragung, Umfang, Art und Verfahren der Kontrollen sowie zum Umgang mit den Ergebnissen.

Wesentliche Inhalte der neuen MDK-Qualitätskontroll-Richtlinie

  • Anlassbezogene Beauftragung von MDK-Qualitätskontrollen

Voraussetzung für die Beauftragung einer MDK-Qualitätskontrolle ist das Vorliegen konkreter und belastbarer Anhaltspunkte, dass Qualitätsanforderungen gemäß QS-Richtlinien des G-BA nicht eingehalten oder gegen Dokumentationspflichten verstoßen werden. Anhaltspunkte können sich auch aus implausiblen Angaben in den Qualitätsberichten der Krankenhäuser ergeben.

  • Beauftragende Stellen

Zu den Stellen und Institutionen, die den MDK mit der Qualitätskontrolle in einem Krankenhaus beauftragen können, gehören der G-BA, Qualitätssicherungsgremien auf Bundes- und Landesebene und die gesetzlichen Krankenkassen.

  • Qualitätskontrollen vor Ort im Krankenhaus oder als schriftliches Verfahren nach Aktenlage

Die Kontrollen sind in der Regel vor Ort im Krankenhaus und nach Anmeldung durchzuführen. Unangemeldete Kontrollen dürfen nur durchgeführt werden, wenn durch eine Anmeldung der Erfolg gefährdet werden würde. Ein schriftliches Verfahren nach Aktenlage soll nur erfolgen, wenn ein Vor-Ort-Termin für den Kontrollauftrag nicht erforderlich ist.

Wann können die ersten MDK-Qualitätskontrollen gemäß der neuen Richtlinie beauftragt werden?

Der G-BA wird dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) den Beschluss zur Erstfassung der Richtlinie zur Prüfung vorlegen. Nach Nichtbeanstandung und Bekanntmachung im Bundesanzeiger tritt der Beschluss in weiten Teilen in Kraft.

MDK-Kontrollen zur Einhaltung einer bestimmten Qualitätsanforderung gemäß dieser Richtlinie können beauftragt werden, nachdem der G-BA die spezifische Ausgestaltung des Kontrollverfahrens im Teil B der Richtlinie geregelt hat.

Die Folgen der Nichteinhaltung von Qualitätsanforderungen regelt der G-BA nicht in der beschlossenen MDK-Qualitätskontroll-Richtlinie gemäß § 137 Absatz 3 SGB V, sondern in grundsätzlicher Weise in einer weiteren, gesonderten Richtlinie nach § 137 Absatz 1 SGB V.

Hintergrund – Kontrollen des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung in Krankenhäusern

Mit dem Krankenhausstrukturgesetz (KHSG) hat der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) gemäß § 275a SGB V die Aufgabe erhalten, die Einhaltung von Qualitätsanforderungen des G-BA in Krankenhäusern zu überprüfen. Der G-BA wurde im Zuge dessen ermächtigt, die diesbezüglichen Einzelheiten in einer Richtlinie zu regeln. Er hat insbesondere Festlegungen darüber zu treffen, welche Stellen die Kontrollen beauftragen, welche Anhaltspunkte Kontrollen auch unangemeldet rechtfertigen, zu Art, Umfang und zum Verfahren der Kontrollen sowie zum Umgang mit den Ergebnissen und zu deren Folgen. Es ist dabei vorzusehen, dass die für die Durchsetzung der Qualitätsanforderungen zuständigen Stellen zeitnah einrichtungsbezogen über die Prüfergebnisse informiert werden. Der G-BA hat auch festzulegen, in welchen Fällen der MDK die Prüfergebnisse wegen erheblicher Verstöße gegen Qualitätsanforderungen unverzüglich einrichtungsbezogen an Dritte zu übermitteln hat. Die Festlegungen sollen eine möglichst aufwandsarme Durchführung der Kontrollen nach § 275a SGB V unterstützen.


Beschluss zu dieser Pressemitteilung

MDK-Qualitätskontroll-Richtlinie: Erstfassung