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G-BA aktuell Nr. 04 – Dezember 2013


Themen

Koalitionsvertrag – Die wichtigsten Änderungen für den G-BA

In der kommenden Legislaturperiode soll der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) weitere Aufgaben bekommen und bereits bestehende werden sich verändern. Dies ist dem Koalitionsvertrag vom 27. November 2013 zu entnehmen. Im Folgenden zunächst einige Schlaglichter auf die Themen und Aufgaben, bei denen der G-BA explizit genannt ist:

Qualitätssicherung

Die sektorenübergreifende Qualitätssicherung mit Routinedaten soll ausgebaut werden. Um dauerhaft und unabhängig die Qualität der ambulanten und stationären Versorgung ermitteln zu können, soll auf gesetzlicher Grundlage ein unabhängiges Institut gegründet werden, das dem G-BA dauerhaft wissenschaftliche Grundlagen für Entscheidungen im Bereich der Qualitätssicherung liefert. Die gesetzlichen Krankenkassen sollen dazu verpflichtet werden, dem Institut geeignete pseudonymisierte Routinedaten zur Verfügung zu stellen. Das neue Institut soll diese sektorenübergreifenden Daten sammeln, auswerten und einrichtungsbezogen veröffentlichen. Die Anforderungen der Richtlinien des G-BA im Bereich der Qualitätssicherung müssen dabei zwingend eingehalten werden.

Die Kompetenzen des G-BA für die Festlegung von Mindestmengen sollen rechtssicher gestaltet werden. Davon unberührt bleiben sollen Ausnahmebefugnisse der Bundesländer.

Die jährlichen Qualitätsberichte der Krankenhäuser sollen verständlicher, transparenter und als Grundlage für Entscheidungen von Patientinnen und Patienten präziser gestaltet werden. Der G-BA soll beauftragt werden, in seinen Richtlinien Aussagekraft und Verständlichkeit der Berichte zu verbessern und Aspekte der Patientensicherheit sowie Ergebnisse von Patientenbefragungen zu integrieren. Dazu soll das neue Qualitätsinstitut eine Vergleichsliste erstellen und führen, die im Internet abgerufen werden kann und die Vielzahl von QS-Zertifikaten bewertet und einordnet.

Das im Bereich der Klinik-Vergütung derzeit bestehende System der Mehrleistungsabschläge soll künftig stärker ausdifferenziert werden: Leistungen mit nachgewiesen hoher Qualität können von Mehrleistungsabschlägen ausgenommen werden. Für besonders gute Qualität sind Zuschläge möglich. Umgekehrt sollen bei unterdurchschnittlicher Qualität für einzelne Leistungen höhere Abschläge möglich sein. Die Qualität der medizinischen Versorgung soll dabei risikoadjustiert und anhand wesentlicher Indikatoren gemessen werden. Sicherstellungszuschläge sollen als Instrument der Bedarfssicherung regelhaft nach Vorgaben des G-BA Anwendung finden.

Zur weiteren Stärkung der Qualität in der Versorgung soll der G-BA vier ausgewählte planbare Leistungen bestimmen, für die Krankenkassen in den Jahren 2015 bis 2018 modellhaft Qualitätsverträge mit einzelnen Krankenhäusern abschließen können. Danach ist eine Evaluierung geplant.

Zur Vermeidung von im Zusammenhang mit ärztlicher Behandlung erworbenen Infektionen (nosokomialen Infektionen) sollen bestehende rechtliche Maßnahmen evaluiert und erweitert werden. Das Infektionsgeschehen in Kliniken soll verpflichtender Bestandteil der Qualitätsberichte der Krankenhäuser werden.

Der G-BA soll planbare Operationen benennen, die – laut Koalitionsvertrag – „zu häufig“ vorgenommen werden. Ausdrücklich werden Eingriffe an Knien, Hüften und am Rücken erwähnt. Bei solchen Operationen soll künftig eine standardisierte Zweitmeinung als Kassenleistung möglich werden. Der Koalitionsvertrag sieht vor, dass Ärzte die Patienten bei Indikationsstellung über deren Recht zur Einholung einer Zweitmeinung verbindlich aufklären müssen und zwar mindestens zehn Tage vor der Operation.

Disease-Management-Programme

Die strukturierten Behandlungsprogramme für chronisch Kranke (Disease-Management-Programme/DMP) sollen nach dem Willen der Koalitionäre dazu beitragen, die Versorgungsqualität weiter zu verbessern. Bereits bestehende Programme sollen weiterentwickelt und neue Programme für die Behandlung von Rückenleiden und Depressionen aufgelegt werden.

Ambulante spezialfachärztliche Versorgung

Die Qualität als Kriterium für die Teilnahmeberechtigung an der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung soll gestärkt werden. Der G-BA soll festlegen, wie Qualitätsnachweise in diesem Bereich geführt werden müssen. Dafür sollen auch die Qualitätsdaten des zu gründenden Qualitätsinstituts genutzt werden.

Innovationsfonds

Zur Förderung innovativer sektorenübergreifender Versorgungsformen und der Versorgungsforschung soll ein Innovationsfonds geschaffen werden. Dafür sollen die Krankenkassen 300 Millionen Euro zur Verfügung stellen. Aus dem Innovationsfonds sollen für Versorgungsleistungen, die über die Regelversorgung der GKV hinausgehen, Mittel in Höhe von 225 Millionen Euro und für Versorgungsforschung 75 Millionen Euro verwendet werden. Zudem sollen mit Hilfe des Innovationsfonds elektronische Kommunikations- und Informationstechnologien in die Versorgung eingeführt sowie neue Formen der Substitution ärztlicher Leistung über Modellvorhaben untersucht werden. Der G-BA soll Kriterien festlegen, nach denen die Mittel des Fonds vergeben werden und die Vergabe selbst durch ein jährliches Ausschreibungsverfahren steuern. Nach vier Jahren ist eine Evaluation geplant.

Weiterentwicklung der Krankenhausplanung

Die künftige Regierung beabsichtigt, die Bundesländer bei der Weiterentwicklung der Krankenhausplanung von einer standortbasierten Planung hin zu einer erreichbarkeitsorientierten Versorgungsplanung zu unterstützen. Dazu sollen die von der Selbstverwaltung bislang wenig genutzten Möglichkeiten, Sicherstellungszuschläge zu vereinbaren, gesetzlich konkretisiert werden. Der G-BA soll dafür entsprechende Kriterien festlegen. Werden diese erfüllt, muss nach Zustimmung des Landes ein Sicherstellungszuschlag gezahlt werden. In diesem Zusammenhang soll überprüft werden, ob für Krankenhäuser die Vorhaltekosten, insbesondere für die Notfallversorgung, über das aktuelle Vergütungssystem ausreichend finanziert werden.

Methodenbewertung und psychotherapeutische Versorgung

Krankenhäuser, in denen neue Medizinprodukte mit hoher Risikoklasse eingesetzt werden, sollen verpflichtet werden, sich in der Phase nach Markteinführung an Nutzen- und Sicherheitsstudien des G-BA zu beteiligen. Entsprechende Methodenbewertungen sollen spätestens nach zwei Jahren regelhaft abgeschlossen sein.

Darüber hinaus plant die Regierungskoalition Früherkennungsuntersuchungen bei Kindern und die ärztlichen Vorsorgeuntersuchungen bei Erwachsenen zu stärken.

In der psychotherapeutischen Versorgung sollen Wartezeiten reduziert und mehr Betroffenen eine zeitnahe Kurzzeittherapie möglich werden. Hierzu soll das Antrags- und Gutachterverfahren entbürokratisiert und die Gruppentherapie gefördert werden. Der G-BA soll beauftragt werden, die Psychotherapie-Richtlinie fristgebunden zu überarbeiten. Bestehende Befugnisbeschränkungen für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sollen überprüft werden.

Arzneimittel

Bei der Nutzenbewertung von Arzneimitteln soll der sogenannte Bestandsmarktaufruf von Wirkstoffen mit Patentschutz beendet werden. Dies soll auch für bereits laufende Verfahren gelten. Um das ursprünglich im Arzneimittelmarktneuordnungsgesetz (AMNOG) geplante Einsparvolumen zu erreichen, soll das Preismoratorium auf dem Niveau der Preise vom 1. August 2009 nahtlos fortgeführt und der Herstellerrabatt auf verschreibungspflichtige Arzneimittel ab dem Jahr 2014 von sechs auf sieben Prozent erhöht werden. Die genannte Regelung soll ab dem Jahr 2015 jährlich daraufhin überprüft werden, ob abhängig von der finanziellen Lage der Krankenkassen eine Anpassung nötig ist. Nach den Planungen soll der Rabatt von sechs Prozent nicht unterschritten werden.

Die rechtlichen Voraussetzungen für die frühe Nutzenbewertung von Arzneimitteln sollen künftig so gefasst werden, dass alle Wirkstoffe, die nach dem 1. Januar 2011 in den Markt gebracht worden sind, nach Erstzulassung und bei Indikationsausweitung von dem Verfahren der Nutzenbewertung erfasst werden. Die Phase der freien Preisbildung soll nur einmalig eingeräumt werden, nämlich bei der Bewertung der Neuheit eines Wirkstoffes. Zudem soll gesetzlich klargestellt werden, dass der nach der Nutzenbewertung durch den G-BA vereinbarte Erstattungsbetrag Grundlage für die Berechnung der Zu- und Abschläge in den Vertriebsstufen ist. Die Ausweisung eines Listenpreises durch den pharmazeutischen Unternehmer soll von diesem Verfahren unberührt bleiben.

Der G-BA soll mit der Erarbeitung einer sogenannten Substitutionsausschlussliste beauftragt werden, welche Medikamente aufführt, die im Rahmen von Rabattverträgen nicht ausgetauscht werden dürfen.

Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD, 18. Legislaturperiode

Im Folgenden nun Meldungen aus der laufenden Arbeit des G-BA:

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Arzneimittel

Zweiter Bestandsmarktaufruf erfolgt

Ungeachtet der zu diesem Zeitpunkt bereits geführten politischen Diskussion zum Fortbestand dieses Instruments hat der G-BA in seiner Sitzung am 14. November 2013 weitere Gruppen von Wirkstoffen für die Nutzenbewertung von Arzneimitteln im so genannten Bestandsmarkt bestimmt:  Azacitidin, Histamin (gemeinsames Anwendungsgebiet: akute myeloische Leukämie), Pazopanib, Sunitinib, Temsirolimus, Bevacizumab, Tasonermin, Trabectedin (gemeinsames Anwendungsgebiet: Nierenzell- bzw. Weichteilsarkom), Dutasterid plus Tamsulosin (Anwendungsgebiet: benigne Prostatahyperplasie), Dronedaron (Anwendungsgebiet: Vorhofflimmern), Lenalidomid, Bortezomib (gemeinsames Anwendungsgebiet: multiples Myelom).

Der G-BA setzte damit seinen derzeit noch bestehenden gesetzlichen Auftrag zur Bestandsmarktbewertung um. Da nun eine rechtlich belastbare Grundlage vorliegt, werden die laufenden Bestandsmarktbewertungen nun ausgesetzt.

Bereits im April 2013 hatte der G-BA verbindliche Kriterien für den Aufruf von Arzneimitteln im Bestandsmarkt festgelegt und im Oktober 2013 für die Wirkstoffgruppe der Gliptine zur Behandlung des Diabetes mellitus Typ 2 erstmals eine Nutzenbewertung von Bestandsmarkt-Arzneimitteln beschlossen.

Beschluss vom 14. November 2013 zur Veranlassung einer Nutzenbewertung von Arzneimitteln im Bestandsmarkt

Pressemitteilung vom 14. November 2013

Verordnungsfähigkeit von schnell wirkenden Insulinanaloga: G-BA setzt sich erneut gegen pharmazeutischen Unternehmer vor Gericht durch

In der juristischen Auseinandersetzung um einen Beschluss zur Verordnungsfähigkeit von schnell wirkenden Insulinanaloga zur Behandlung des Diabetes mellitus Typ 2 hat sich der G-BA gegen einen weiteren pharmazeutischen Unternehmer vor dem Sozialgericht Berlin durchgesetzt.

Streitgegenstand war ein vom G-BA im Jahre 2006 beschlossener Verordnungs-ausschluss für die kurz wirkenden Insulinanaloga Insulin aspart, Insulin lipro und Insulin glulisin, sofern diese Mehrkosten im Vergleich zu Humaninsulin verursachen. Das Gericht hatte vor allem in Bezug auf die Verhältnismäßigkeit des eingesetzten Instruments „Verordnungsausschluss“ zu entscheiden. Angesichts umfangreicher Rabattverträge zwischen Herstellern und Krankenkassen, die eine Verordnung letztlich dennoch möglich machen, sah das Gericht die Verhältnismäßigkeit der Entscheidung von 2006 weiterhin als gegeben an und schloss sich damit Entscheidungen zu ähnlich gelagerten Verfahren aus dem Jahr 2010 an. Das Urteil vom 13. November 2013 ist noch nicht rechtskräftig (Az. S 79 KA 337/11).

Pressemitteilung vom 14. November 2013

Neuregelung zur Kosten-Nutzen-Bewertung von Arzneimitteln nach § 35b SGB V

Der G-BA hat in seine Verfahrensordnung neue Bestimmungen zur Kosten-Nutzen-Bewertung von Arzneimittelwirkstoffen aufgenommen. An jede frühe Nutzenbewertung neu zugelassener Arzneimittel schließen sich Preisverhandlungen zwischen dem Hersteller und dem GKV-Spitzenverband an. Enden diese mit einem Schiedsspruch, kann jede Vertragspartei eine Kosten-Nutzen-Bewertung nach § 35b SGB V beantragen. Darüber hinaus kann ein pharmazeutischer Unternehmer beim G-BA eine Kosten-Nutzen-Bewertung beantragen, wenn der G-BA in einem Beschluss über die Nutzenbewertung eines Arzneimittels nach § 35a Absatz 3 SGB V keinen Zusatznutzen oder nach § 35a Absatz 4 SGB V keine therapeutische Verbesserung festgestellt hat und der pharmazeutische Unternehmer die Kosten der Kosten-Nutzen-Bewertung trägt. Der G-BA beauftragt dann das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG) mit der Durchführung. Der neue Abschnitt im Kapitel V legt Näheres zur Antragstellung und zur Durchführung einer Kosten-Nutzen-Bewertung durch das IQWiG fest.

Beschluss vom 14. November 2013: Verfahrensordnung - Änderungen im 5. Kapitel - Einfügung eines neuen Abschnitts zur Kosten-Nutzen-Bewertung von Arzneimitteln nach § 35b SGB V

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Ambulante spezialfachärztliche Versorgung (ASV)

Konkretisierung für Tuberkulose und atypische Mykobakteriose beschlossen

In seiner Sitzung am 19.  Dezember 2013 hat der G-BA die erste Konkretisierung der Richtlinie Ambulante spezialfachärztliche Versorgung (ASV-RL) beschlossen. Diese umfasst Diagnostik und Behandlung von Patientinnen und Patienten mit Tuberkulose oder atypischer Mykobakteriose. Entsprechende Leistungen können nach Inkrafttreten der Anlage, voraussichtlich ab Frühjahr 2014, zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) erbracht werden.

Der Beschluss macht Vorgaben zur Konkretisierung der Erkrankungen, zum Behandlungsumfang, zu den Anforderungen an die Struktur- und Prozessqualität, zum Überweisungserfordernis und zur Spezifizierung des Behandlungsumfangs anhand der Gebührenordnungspositionen (GOP) des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM).

Die ASV-Richtlinie legt für entsprechend zugelassene Kliniken und Praxen einheitliche Anforderungen an Diagnostik und Therapie bei der Behandlung schwerer Verlaufsformen bei Erkrankungen mit besonderen Krankheitsverläufen, der Behandlung seltener Erkrankungen und Erkrankungszuständen mit geringen Fallzahlen sowie hochspezialisierten Leistungen fest (§ 116b GB V). Die Erstfassung der Richtlinie ist seit 20. Juli 2013 in Kraft.

Der Beschluss vom 19. Dezember 2013 wird in Kürze hier eingestellt

Pressemitteilung vom 19. Dezember 2013

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Qualitätssicherung

5. Qualitätssicherungskonferenz

Die Qualitätssicherungskonferenz des G-BA am 14. und 15. Oktober 2013 in Berlin verzeichnete mit rund 600 Teilnehmern einen abermaligen Besucherrekord. Ein wichtiges Thema war die im politischen Raum diskutierte Forderung nach Qualitätsanreizen im Vergütungssystem, mit deren Möglichkeiten und Grenzen sich auch einer der Eröffnungsvorträge beschäftigte. Viel Aufmerksamkeit erfuhren zudem die sogenannten „Indikationsindikatoren“, die Hinweise darauf geben können, ob Eingriffe überhaupt medizinisch erforderlich sind.

Mit dem Ziel der Datensparsamkeit und der Schonung personeller Ressourcen kommt der Nutzung bereits vorliegender Routinedaten der Krankenkassen in der Qualitätssicherung eine wachsende Bedeutung zu. Über erste Erfahrungen in diesem Bereich wurde anhand verschiedener Beispiele berichtet. Gerade in der sektorenübergreifenden Verlaufsbetrachtung von Eingriffen, den sogenannten Follow-up-Verfahren, wird das Instrument verstärkt erprobt.

Routinemäßig nahm die Veranstaltung auch die Entwicklung sektorenübergreifender Qualitätssicherungsinstrumente in den Blick. Deren Ausgestaltung wurde als nach wie vor schwierig beschrieben, auch aufgrund unterschiedlicher Codiervorgaben im ambulanten und stationären Sektor

Viel Aufmerksamkeit erfuhr auch die Ergebniskonferenz der externen stationären Qualitätssicherung, die diesmal erstmals in die Qualitätssicherungskonferenz eingebunden war. Im Jahr 2012 haben 1658 Krankenhäuser an der einrichtungsübergreifenden stationären Qualitätssicherung teilgenommen. Das Spektrum der erfassten Leistungsbereiche reicht von der Cholezystektomie (Gallenblasenentfernung) über Knie- und Hüftendoprothesenversorgung, Mammachirurgie (operative Behandlung von Brustkrebs), Organtransplantationen, Früh- und Reifgeborenenversorgung bis hin zur Dekubitusprophylaxe (Vorbeugung des Wundliegens). Der Qualitätsreport 2012 fasst die Ergebnisse in gedruckter Form zusammen, kann aber auch online eingesehen werden.

Qualitätssicherungs-Richtlinie Dialyse – Jahresbericht erschienen

Der zusammenfassende Jahresbericht zur Qualitätssicherung Dialyse für 2012 ist erschienen. Er führt die Ergebnisse der KV-Qualitätssicherungskommissionen in allen Bundesländern zusammen. Insgesamt wurden Daten aus 733 Dialyse-Einrichtungen mit 276.261 Behandlungsfällen anhand von 18 Parametern ausgewertet.

Seit 2006 sind alle ambulanten Dialyseeinrichtungen dazu verpflichtet, behandlungsrelevante Daten zu erheben und zur Auswertung weiterzuleiten. Die Ergebnisse sollen intern für Verbesserungsmaßnahmen genutzt werden und ein bundesweites Benchmarking ermöglichen.

Zeitgleich mit dem Jahresbericht wurde auch die vergleichende Darstellung der Tätigkeit der bundesweiten Qualitätssicherungskommissionen Dialyse veröffentlicht. Die Dokumente sind jeweils direkt an die beiden Veröffentlichungsbeschlüsse des G-BA vom 17. Oktober 2013 angehängt.

Beschluss vom 17. Oktober 2013: Veröffentlichung des zusammenfassenden Jahresberichts 2012 durch das Zentralinstitut für die Kassenärztliche Versorgung (ZI)

Beschluss vom 17. Oktober 2013: Veröffentlichung der vergleichenden Darstellung der Jahresberichte der Qualitätssicherungskommissionen der Kassenärztlichen Vereinigungen für das Jahr 2012

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Bedarfsplanung

Bedarfsplanungs-Richtlinie an neue gesetzliche Regelungen angepasst

Das Dritte Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften (BGBl. I S. 3108) sieht eine ab dem 1. Januar 2014 geltende Änderung vor, wonach Mindestversorgungsanteile in der psychotherapeutischen Versorgung künftig nicht mehr pauschal, sondern unter Berücksichtigung der tatsächlich besetzten Arztsitze bei der Berechnung des Versorgungsgrades angerechnet werden. Hierbei ging es vor allem um die gesetzlich geforderten Mindestquoten in Höhe von 25 Prozent für ärztliche Psychotherapeuten und von 20 Prozent für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten pro Planungsbereich. Die entsprechende Anpassung der Bedarfsplanungs-Richtlinie nahm der G-BA am 19. Dezember 2013 vor. Mit der Neufassung wird es künftig psychologischen Psychotherapeuten ermöglicht, für ärztliche Psychotherapeuten per Quote vorbehaltene und nicht ausgeschöpfte Zulassungsmöglichkeiten zu nutzen, sofern in dem Planungsbereich insgesamt keine Überversorgung besteht. Zudem wird sichergestellt, dass Zulassungsmöglichkeiten in aufgrund von Überversorgung gesperrten Planungsbereichen, in denen die Quoten für ärztliche Psychotherapeuten bzw. Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten noch nicht ausgeschöpft sind, für diese Sub-Gruppen weiterhin ausgewiesen werden.

Die Änderungen der Bedarfsplanungs-Richtlinie treten erst nach Nichtbeanstandung durch das Bundesministerium für Gesundheit und nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Der Beschluss vom 19. Dezember 2013 wird in Kürze hier eingestellt

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Methodenbewertung

Chlamydienscreening wird noch wenig genutzt

Das seit 2007 als Kassenleistung eingeführte Chlamydienscreening für Frauen unter 25 Jahren wird lediglich von 11 Prozent der Zielgruppe genutzt. Dies ist ein wichtiges Ergebnis des Evaluationsberichts zum Chlamydienscreening, den der G-BA in Zusammenarbeit mit dem Robert Koch-Institut (RKI) durchführte. Ein möglicher Grund dafür ist nach Auffassung des RKI ein mangelndes Problembewusstsein in Hinblick auf Chlamydieninfektionen.

Chlamydieninfektionen gehören zu den weltweit am häufigsten sexuell übertragenen Krankheiten. Sie verlaufen oft symptomfrei und bleiben dadurch unentdeckt, können jedoch zu entzündlichen Erkrankungen des kleinen Beckens führen. Als Folgeerkrankungen können Sterilität, chronische Unterbauchschmerzen und sogenannte Bauchhöhlenschwangerschaften auftreten. Bei Schwangeren birgt die Infektion zudem Gesundheitsgefahren für das Kind.

Die Vorsorgeuntersuchung ist seit September 2007 als jährlicher Test bei jungen Frauen unter 25 Jahren eine GKV-Regelleistung. Ein vom G-BA erstelltes Merkblatt für Arztpraxen informiert Patientinnen umfassend zum Screening und zur Infektion. Für Schwangere ist das Chlamydienscreening bereits seit dem Jahr 1995 Bestandteil der Mutterschaftsvorsorge der gesetzlichen Krankenkassen.

Begleitevaluation zum Chlamydienscreening - Evaluationsbericht des Robert Koch-Instituts vom 13. September 2013

Brachytherapie im Krankenhaus nur noch unter qualitätsgesicherten Bedingungen möglich

Die interstitielle Low-Dose-Rate-Brachytherapie (LDR-Brachytherapie) zur Behandlung des lokal begrenzten Prostatakarzinoms kann im Krankenhaus künftig nur noch unter qualitätsgesicherten Bedingungen zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) erbracht werden. Entsprechende Vorgaben hat der G-BA am 19. Dezember 2013 beschlossen.

Aufgrund laufender Studien zum Nutzen der Behandlungsmethode hat der G-BA seine Beratungen zunächst bis zum 31. Dezember 2030 ausgesetzt, dem Zeitpunkt des voraussichtlichen Vorliegens der Ergebnisse der Anfang diesen Jahres begonnenen PREFERE-Studie (Präferenzbasierte randomisierte Studie zur Evaluation von vier Behandlungsmodalitäten beim Prostatakarzinom mit niedrigem oder „frühem intermediären“ Risiko). Für die Zeit der Aussetzung wurden verbindliche Anforderungen an Qualität und Dokumentation der Leistungserbringung festgelegt.

Die Brachytherapie (griechisch: brachys = nah/kurz), auch permanente Seedimplantation genannt, ist eine Form der Strahlentherapie, bei der wenige Millimeter große Strahlungsquellen, sogenannte „Seeds“ (englisch: seed = Kern), über Hohlnadeln in den Körper eingebracht werden.

Der Beschluss vom 19. Dezember 2013 wird in Kürze hier eingestellt

Pressemitteilung vom 19. Dezember 2013

Ausschreibungsverfahren zum Projektmanagement Erprobung

Das Vergabeverfahren für das externe Projektmanagement im Rahmen der Erprobung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden durch den G-BA ist angelaufen. Der Ausschreibungszeitraum endete am 19. Dezember 2013.

Eine Hauptaufgabe des ausgeschriebenen Projektträgers besteht in der Vorbereitung und dem Management von Vergabeverfahren zur Auswahl einer unabhängigen wissenschaftlichen Institution, die dann im Auftrag des G-BA die jeweilige Erprobungsstudie begleitet und auswertet. Die Laufzeit des Vertrages beträgt drei Jahre. Spätestens sechs Monate vor Ende der Vertragslaufzeit entscheidet der G-BA über eine mögliche Vertragsverlängerung um zwei Jahre.

Pressemitteilung vom 21. Oktober 2013

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Geschäftsordnung

Neue Vertraulichkeitsschutzordnung beschlossen

Der G-BA hat ein umfassendes Sicherheitsmanagement in Hinblick auf den Umgang mit vertraulichen Unterlagen etabliert. Es gewährleistet, dass im Rahmen von Bewertungsverfahren eingereichte Unterlagen besonders geschützt werden und eine fahrlässige oder grob fahrlässige Weitergabe hoch vertraulicher Informationen an unberechtigte Dritte ausgeschlossen wird.

Im Zuge dessen wurde im Plenum am 14. November 2013 eine Vertraulichkeitsschutzordnung als neue Anlage II der Geschäftsordnung beschlossen. Sie definiert, wann Beratungen des G-BA und die dazugehörigen Unterlagen als öffentlich und damit nicht mehr als vertraulich anzusehen sind und wie mit diesen Unterlagen umzugehen ist.

Beschluss vom 14. November 2013: Geschäftsordnung - Regelungen zur Vertraulichkeit sowie Ergänzung einer Vertraulichkeitsschutzordnung

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Zahnärztliche Versorgung

Neue Festzuschusshöhen treten am 1. April 2014 in Kraft

Mit einem am 19. Dezember 2013 gefassten Beschluss wird gewährleistet, dass die am 14. November 2013 beschlossenen Änderungen der zahntechnischen Regelversorgungen zeitgleich mit dem neuen Bundeseinheitlichen Leistungsverzeichnis der abrechnungsfähigen zahntechnischen Leistungen sowie den hieraus resultierenden neuen Festzuschusshöhen am 1. April 2014 in Kraft treten können.

Beschluss vom 19. Dezember 2013: Änderung des Beschlusses vom 14. November 2013: Anpassung zahntechnischer Regelversorgungen

Beschluss vom 14. November 2013: Festzuschuss-Richtlinie - Anpassung zahntechnischer Regelversorgungen

Beschluss vom 14. November 2013: Festzuschuss-Richtlinie - Höhe der auf die Regelversorgung entfallenden Beträge

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Kommentar

Ein ereignisreiches Jahr liegt hinter uns, und nicht zuletzt mit Blick auf den Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD steht uns ein spannendes Jahr 2014 bevor. Wie schon im letzten Jahr bietet es sich an, im letzten Newsletter eines Jahres noch einmal zurückzublicken und auch auf die anstehenden Herausforderungen vorauszuschauen.

Eines der ersten Themen des Jahres 2013 war die Neufassung der Bedarfsplanung, die mit dem Inkrafttreten zum 1. Januar 2013 das neue Jahr einleitete. Dem G-BA war es gelungen, fristgerecht eine wichtige Wegmarke für die Versorgung zu setzten. Mit der neuen Bedarfsplanung konnten wir eine zielgenaue und den regionalen Besonderheiten Rechnung tragende, flexible Regelung vorlegen, mit der die Zulassungsmöglichkeiten von Ärztinnen und Ärzten in ländlichen Regionen verbessert und Verteilungsprobleme in der ärztlichen Versorgung zielgerichtet angegangen werden können. Eine wirklich gute Versorgungssteuerung mit bundeseinheitlichen Rahmenbedingungen wird nur dann den vielfältigen Facetten lokaler Besonderheiten gerecht, wenn sie in begründeten Fällen Anpassungsmöglichkeiten zulässt. Die Richtlinie wird diesem Anspruch in besonderer Weise gerecht. Wir wissen, dass vor allem die regionale Altersstruktur und Morbidität, räumliche Faktoren oder auch besondere Versorgungslagen Anlass dafür sein können. Damit stellt die Bedarfsplanung auch ein Steuerungsinstrument dar, das flexibel auf die geänderten Anforderungen an die ambulante Versorgung reagieren kann.

Die Neuregelung der Bedarfsplanung hat den G-BA aber auch weiterhin über das Jahr beschäftigt. So wurden im Juni insbesondere Voraussetzungen für eine gleichmäßige und bedarfsgerechte vertragsärztliche Versorgung sowie präzisierte Vorgaben für die Fachidentität bei gemeinsamer Berufsausübung von Nervenärzten festgelegt.

Auch zum Ende des Jahres hat der G-BA die Arbeiten an der Bedarfsplanung noch nicht abgeschlossen. Fristgerecht und in der letzten Sitzung des Jahres wurden die Regelungen zum Mindestversorgungsgrad der psychotherapeutischen Versorgung verabschiedet und das Stellungnahmeverfahren zu Regelungen über die Feststellung von Überversorgung und der Einbeziehung der ermächtigten Ärzte eingeleitet.

Ein weiteres wichtiges Thema des Jahres 2013 war die Bewertung von Arzneimitteln aus dem Bestandsmarkt. Das SGB V sah bislang vor, dass der G-BA seine frühe Nutzenbewertung nicht nur bei neu zugelassenen Wirkstoffen durchführen kann, sondern auch bei bereits vor dem Januar 2011 zugelassenen älteren Wirkstoffen. Mit großem Aufwand ist es dem G-BA gelungen, binnen kürzester Zeit hierzu ein Verfahren zu etablieren, das die Bearbeitung dieses wichtigen Bereiches mit objektivierbaren Anwendungskriterien unterlegte. Darauf aufbauend hat der G-BA zwei Aufrufe von Arzneimittelgruppen beschlossen und die Bewertungsverfahren eingeleitet. Eine erste Tranche für eine Bestandsmarktbewertung wurde am 18. April 2013 gezogen und am 15. August 2013 noch einmal um einige Arzneimittel ergänzt. Am 1. Oktober 2013 wurden die ersten Nutzenbewertungen der ersten Tranche zur Wirkstoffgruppe der Gliptine beschlossen, die zur Behandlung des Diabetes mellitus Typ 2 eingesetzt werden.

Bereits mit der Gestaltung des Aufrufes wurden die Erwartungen deutlich, dass der Gesetzgeber die Bewertung des Bestandsmarktes wieder einstellen könnte. Dieser wichtige und für die Herstellung einer Planungssicherheit der Unternehmen gewichtige Schritt zeichnete sich dann in der Gestaltung der Koalitionsvereinbarung ab. Diese Entscheidung ist wegen vieler ungeklärter rechtlicher, methodischer und versorgungspolitischer Fragestellungen nachvollziehbar und rational, weil am Ende möglicherweise Aufwand und Ergebnisse in der Versorgung in keinem angemessenen Verhältnis zueinander gestanden hätten. Der G-BA wird die aktuell laufenden Verfahren zunächst aussetzen und zu dem Zeitpunkt ggf. rückwirkend beenden, sobald hierfür die gesetzliche Regelung vorliegt.

Ebenfalls im Jahr 2013 lief im G-BA das neue Verfahren zur Erprobung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden mit Potenzial an. Die entsprechenden Vorarbeiten waren im Jahr 2012 bereits abgeschlossen worden, und das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) gab dem neuen Verfahren und der Kostenordnung im Sommer 2013 grünes Licht. Das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG) erhielt einen Generalauftrag zur Potenzialbewertung. Nun kann der G-BA für Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, deren Nutzen noch nicht hinreichend belegt ist, die jedoch das Potenzial einer Behandlungsalternative erkennen lassen, Richtlinien zur Erprobung beschließen. Bislang hatte der G-BA bei unzureichendem Nutzenbeleg keine direkten Möglichkeiten, auf eine Verbesserung der Evidenzlage hinzuwirken. Er konnte lediglich Beschlüsse zur Methodenbewertung befristet aussetzen, wenn zu erwarten war, dass aussagekräftige Studien in naher Zukunft vorgelegt werden können. Durch die neu geschaffene Erprobungsregelung kann der G-BA bei erkennbarem Potenzial einer Methode nun selbst klinische Studien initiieren und sich – den gesetzlichen Vorgaben entsprechend – teilweise daran beteiligen oder sie in bestimmten Fällen, wenn bei der Anwendung der Methode kein Medizinprodukt zum Einsatz kommt, auch ganz finanzieren.

Im Laufe des Jahres 2013 wurden bereits aus laufenden Bewertungen einige Verfahren seitens des G-BA zur Erprobung vorgeschlagen. Von Seiten der Hersteller wurden nach zahlreichen Beratungsgesprächen ebenfalls Anträge gestellt, von denen es auch einige gab, denen ein Potenzial beschieden werden konnte. Voraussichtlich im Laufe des Frühjahrs 2014 wird der G-BA konkrete Entscheidungen treffen, für welche Verfahren eine Erprobung durchgeführt werden wird.

Im Frühjahr 2013 stellte der Vorsitzende des Unterausschusses Methodenbewertung einen Antrag auf Bewertung der Systemischen Therapie bei Erwachsenen in der ambulanten Versorgung. Die Systemische Therapie wird seit langem im Kontext stationärer und ambulanter psychiatrischer und psychotherapeutischer Behandlungen eingesetzt. Eine kursorische Prüfung hatte hierzu ergeben, dass das sogenannte Schwellenkriterium gemäß der Psychotherapie-Richtlinie für die Anerkennung der Systemischen Therapie als Verfahren bei Erwachsenen möglicherweise als erfüllt gelten könne.

Im Bereich der Psychotherapie ist zudem auf einen Beschluss zur Gruppentherapie zu verweisen. Dieser beinhaltet eine Verringerung der Mindestteilnehmerzahl in der tiefenpsychologisch fundierten und analytischen Gruppentherapie von Kindern und Jugendlichen von sechs auf drei Teilnehmer. Zudem ist vorgesehen, dass eine Verhaltenstherapie künftig auch als alleinige Gruppentherapie, und nicht nur in Verbindung mit Einzeltherapie zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung erbracht werden kann.

Auch im Bereich der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung (ASV) kann der G-BA deutliche Fortschritte bei der Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben verzeichnen. Im Frühjahr wurde die neue Rahmenrichtlinie zur ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung (ASV-RL) beschlossen, die die von teilnehmenden Krankhäusern und ambulant tätigen Leistungserbringern einzuhaltenden generellen Anforderungen abbildet. Die Einleitung des Stellungnahmeverfahrens zu den ersten Konkretisierungen folgte im August. Im Dezember erfolgte dann die erste Beschlussfassung zur Konkretisierung für Tuberkulose und atypische Mykobakteriose. Diese Entscheidung ist weichenstellend für alle weiteren Konkretisierungen der ASV. Für Anfang 2014 ist der Beschluss zur Konkretisierung gastrointestinale Tumoren vorgesehen.

Die Arbeitsschwerpunkte im Bereich der Qualitätssicherung lagen unter anderem auf der Neujustierung der sektorenübergreifenden Qualitätssicherung. Hier verständigten sich die Bänke des zuständigen Unterausschusses auf ein gemeinsames Eckpunktepapier, welches auf eine an Machbarkeitspunkten orientierte Umsetzbarkeit der sektorenübergreifenden Qualitätssicherung unter den derzeitigen gesetzlichen Rahmenbedingungen abzielt. Hierzu sollen verstärkt Routinedaten und neue Instrumente, wie das der Patientenbefragung, genutzt werden. Erste Beauftragungen zur Verwendung von Routinedaten wurden ebenfalls in diesem Jahr vergeben.

Die umfangreiche Überarbeitung der Regelungen zum Qualitätsbericht der Krankenhäuser bildete einen weiteren Schwerpunkt der Arbeiten. Hier stand die Verbesserung der Transparenz über die Behandlungsqualität in der stationären Versorgung im Mittelpunkt. Krankenhäuser, die Leistungen an unterschiedlichen Standorten erbringen, müssen in ihren Qualitätsberichten künftig standortbezogen berichten.

Besonders sensible Bereiche der medizinischen Versorgung lagen ebenfalls im Fokus des Unterausschusses Qualitätssicherung. So wurden mittels Strukturqualitätsvorgaben für die Versorgung Früh- und Reifgeborener erstmalig für Perinatalzentren feste Personalschlüssel vorgegeben. Darüber hinaus traf der G-BA Regelungen für eine zentrale Veröffentlichung von Klinikdaten bei der Versorgung dieser kleinsten Patienten, die zunächst auf freiwilliger Basis erfolgt und an der bereits 100 Kliniken teilnehmen. Ein für das Frühjahr 2014 geplanter Beschluss verpflichtet dann die Krankenhäuser zu dieser Form der Veröffentlichung.

Des Weiteren hat für das Thema der Transplantationen eine neue Arbeitsgruppe, die hierzu auch im Dialog mit dem BMG steht, einen umfassenden Vorschlag zur Weiterentwicklung der Qualitätssicherung in der Transplantationsmedizin erarbeitet. Auch zum Thema Hygiene fanden umfangreiche Arbeiten zur Umsetzung der Vorgaben des Infektionsschutzgesetzes in den Qualitätsmanagement-Richtlinien des G-BA statt. Parallel hierzu wurde ein neues Sonderkapitel in den Qualitätsreport zu den Ergebnissen der externen stationären Qualitätssicherung zur Hygienequalität aufgenommen sowie das Institut nach § 137a SGB V (AQUA-Institut) mit der Durchführung einer erweiterten Machbarkeitsprüfung neuer einrichtungsübergreifender QS-Maßnahmen zur Vermeidung nosokomialer Infektionen beauftragt.

Ein weiterer gesetzlicher Auftrag aus dem GKV-Versorgungsstrukturgesetz ergab sich für die strukturierten Behandlungsprogramme (DMP). Diese werden statt wie bisher als Empfehlungen an den Gesetzgeber künftig durch Richtlinien des G-BA mit unmittelbarer Verbindlichkeit umgesetzt. So beschloss der G-BA 2013 die DMP-Anforderungen-Richtlinie, die den Rahmen für die DMP darstellt. Gleichzeitig wurden die Stellungnahmeverfahren zu den DMP Koronare Herzkrankheit (KHK) und DMP Diabetes mellitus Typ 1 eingeleitet.

Zudem hat der G-BA auch diverse Ausweitungen von GKV-Leistungen beschlossen. So stehen Patientinnen und Patienten durch entsprechende G-BA-Beschlüsse subkutane Infusionen in der häuslichen Krankenpflege, Knochendichtemessungen bei weiteren Indikationen und erweiterte Ultraschalluntersuchungen für Schwangere als GKV-Leistung zur Verfügung.

Für das Jahr 2014 kündigen sich mit Aufnahme der Arbeit der neuen Bundesregierung große Aufgaben für den G-BA an. Die Erstellung einer Substitutionsausschlussliste, die Etablierung neuer DMP für Rückenleiden und Depression, die Fortführung der Methodenbewertung und nicht zuletzt die Etablierung und Bearbeitung eines neu zu schaffenden Innovationsfonds sind nur einige Themen, die wir als große Herausforderungen gerne annehmen. Ein spannendes Jahr steht uns allen bevor, und ich bin zuversichtlich, dass der G-BA, die Träger und die Mitarbeiter der Geschäftsstelle auch dieses in der gewohnt souveränen Art meistern werden.

Nicht zuletzt aus diesem Grund sollten wir alle die nun anstehenden besinnlichen Tage der Weihnachtszeit zur Erholung nutzen, um mit neuer Kraft und mit Tatendrang in ein erfolgreiches Jahr 2014 zu starten.

Ich wünsche Ihnen hierfür alles erdenklich Gute!

Ihr

Josef Hecken

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Beschlüsse

Alle aktuell in Kraft getretenen Beschlüsse finden Sie hier:

http://www.g-ba.de/informationen/beschluesse/sortiert-nach/inkrafttreten/absteigend/

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Termine

Sitzungstermine des Plenums

23. Januar 2014
06. Februar 2014
20. Februar 2014
06. März 2014
20. März 2014
03. April 2014
17. April 2014
08. Mai 2014 (optional)
22. Mai 2014
05. Juni 2014 (optional)
19. Juni 2014
03. Juli 2014 (optional)
17. Juli 2014
07. August 2014 (optional)
21. August 2014
04. September 2014 (optional)
18. September 2014
02. Oktober 2014 (optional)
16. Oktober 2014
06. November 2014 (optional)
20. November 2014
04. Dezember 2014 (optional)
18. Dezember 2014

Sitzungstermine 2015

Das Plenum des G-BA tagt in der Regel an jedem ersten und dritten Donnerstag im Monat.

Die Sitzungen des Plenums sind öffentlich. Besucher können sich ab 20 Tage vor der Sitzung über die G-BA-Website online anmelden, die verfügbaren Zuschauersitze werden in der Reihenfolge der Anmeldung vergeben. Anmeldemöglichkeit und Tagesordnung finden Sie hier:

https://sitzungen.g-ba.de/

Ausstellung der Künstlerin Ola Eibl

Südsee Südsee 2012, 160 x 110 cm

Vom 9. Januar bis zum 30. Juni 2014 ist in der G-BA-Geschäftsstelle die Ausstellung „Inventur“ mit etwa 70 Werken von Ola Eibl zu sehen. Die Vernissage findet am Donnerstag, dem 9. Januar 2014 ab 18 Uhr im G-BA, Wegelystr. 8, 10623 Berlin statt. Die 1981 in Berlin geborene Künstlerin studierte in Berlin, Italien, Brasilien und Polen und war Meisterschülerin bei Prof. Heinz-Jürgen Kristahn an der Universität der Künste. Ola Eibls farbenfrohes und dynamisches Werk umfasst verschiedene Techniken wie Ölgemälde, Druckgrafik, Tusche- und Federzeichnungen.

Seit dem Jahr 2010 zeigt der G-BA in seiner Geschäftsstelle wechselnde Ausstellungen mit Werken von Absolventen der Universität der Künste, Berlin.

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