Medizinprodukte in der Arzneimittelversorgung

Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen, die als Medizinprodukte für die Anwendung am oder im menschlichen Körper bestimmt sind, sind grundsätzlich nicht verordnungsfähig. Der G-BA hat jedoch die gesetzliche Aufgabe, in der Arzneimittel-Richtlinie festzulegen, in welchen medizinisch notwendigen Fällen Medizinprodukte ausnahmsweise wie Arzneimittel zulasten der GKV verordnet werden können.

Verordnungsfähige Medizinprodukte

Die vom G-BA auf Antrag als verordnungsfähig eingestuften Medizinprodukte sind in der Anlage V der Arzneimittel-Richtlinie des G-BA gelistet. Hierzu gehören zum Beispiel bestimmte Spül- und Inhalationslösungen, Mittel zur Behandlung des Kopflausbefalls und synthetischer Speichel. Auch eine Aufnahme von Produkten aus der Kategorie „sonstige Produkte zur Wundbehandlung“ ist möglich.

Eineindeutige Verbandmittel und Verbandmittel mit ergänzenden Eigenschaften sind unmittelbar verordnungsfähig. Ein Antrag auf Aufnahme in die Anlage V ist nicht notwendig. Produktgruppen zu verordnungsfähigen Verbandmitteln und sonstigen Produkten zur Wundbehandlung sind in Anlage Va der Arzneimittel-Richtlinie zu finden.

Antragsverfahren

Hersteller von Medizinprodukten – hierzu gehören auch „sonstige Produkte zur Wundbehandlung“ – können beim G-BA Anträge zur Aufnahme ihrer Produkte in die Anlage V stellen.

Antragsformular und Begleitdokumente

Über die Anträge entscheidet der G-BA innerhalb von 90 Tagen. Die Prüfverfahren unterliegen der Vertraulichkeit, so dass auch über abgelehnte Anträge von Seiten der Geschäftsstelle des G-BA keine Auskunft gegeben werden darf. Zu diesbezüglichen Auskünften sind lediglich die Hersteller der betreffenden Medizinprodukte berechtigt.