Spezialisierte ambulante Palliativversorgung

Palliativversorgung dient dem Ziel, die Lebensqualität und die Selbstbestimmung schwerstkranker Menschen, die an einer nicht heilbaren, weit fortgeschrittenen Erkrankung leiden, zu erhalten, zu verbessern und ihnen ein menschenwürdiges Leben bis zum Tod zu ermöglichen.

Bei Palliativpatientinnen und Palliativpatienten steht nicht das Heilen einer Krankheit, sondern die Linderung von Symptomen und Leiden im Vordergrund. Der Begriff „palliativ“ (lateinisch pallium = Mantel) steht in der Medizin für „die Krankheitserscheinungen mildernd, ohne ihre Ursachen zu beheben“. Dem entsprechend bilden die individuellen Bedürfnisse und Wünsche der Patientin oder des Patienten sowie die Belange der ihm vertrauten Personen den Mittelpunkt der Palliativversorgung.

Seit dem 1. April 2007 besteht für gesetzlich Krankenversicherte nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) ein Anspruch auf spezialisierte ambulante Palliativversorgung (SAPV). Der Gesetzgeber sieht diese Leistungen für Versicherte vor, die an einer nicht heilbaren Krankheit mit begrenzter Lebenserwartung leiden und einen besonderen Versorgungsbedarf aufweisen. Sie soll den Betroffenen ermöglichen, bis zum Tod in ihrer vertrauten häuslichen Umgebung oder in stationären Pflegeeinrichtungen versorgt zu werden. Voraussetzung für die Leistungsgewährung ist die Verordnung durch eine Ärztin oder einen Arzt.

Aufgabe des G-BA

Der G-BA ist beauftragt, die Voraussetzungen und Inhalte der Verordnung von spezialisierter ambulanter Palliativversorgung (SAPV) festzulegen. In der entsprechenden Richtlinie sind unter anderem folgende Punkte geregelt:

  • die Anforderungen an die Erkrankungen sowie an den besonderen Versorgungsbedarf der Versicherten,
  • Inhalt und Umfang der Leistungen,
  • das Verhältnis zur ambulanten Versorgung sowie die Zusammenarbeit der Leistungserbringer mit den bestehenden ambulanten Hospizdiensten und stationären Hospizen sowie
  • Inhalt und Umfang der Zusammenarbeit zwischen der verordnenden Ärztin oder dem verordnenden Arzt und Leistungserbringern.

Um Leistungen der SAPV erbringen zu können, müssen Leistungserbringer zunächst Verträge mit den Krankenkassen schließen. Die Empfehlungen des GKV-Spitzenverbandes für die SAPV regeln die Anforderungen an die Leistungserbringung.

Der G-BA hatte für die Jahre 2009 – 2016 die Aufgabe, dem Bundesministerium für Gesundheit jährlich über die Umsetzung der SAPV-Richtlinie zu berichten. Ab dem Berichtsjahr 2017 ist der GKV-Spitzenverband beauftragt, alle drei Jahre einen Bericht über die Leistungsentwicklung der SAPV zu erstellen.

Die Jahresberichte 2009–2016 zur Umsetzung der SAPV-Richtlinie befinden sich bei der SAPV-Richtlinie unter „Weiterführende Informationen“