Pressemitteilung | Arzneimittel

Weitere Arzneimittel zur Behandlung von Durchfallerkrankungen ausnahmsweise zu Lasten der GKV verordnungsfähig

Berlin, 22. Oktober 2010 – Bestimmte Arzneimittel zur Behandlung von Durchfallerkrankungen bei Säuglingen und Kleinkindern sind künftig zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) verordnungsfähig.

Wer an Durchfall leidet, sollte grundsätzlich den Verlust von Wasser und Elektrolyten ausgleichen. Die Möglichkeit, hierzu auch spezielle Elektrolytpräparate Säuglingen, Kleinkindern und Kindern zu verordnen, besteht bereits. Zusätzlich zu den sogenannten Rehydratationsmaßnahmen können Säuglinge und Kleinkinder zukünftig auch Antidiarrhoika mit dem Wirkstoff „Escherichia coli Stamm Nissle 1917“ erhalten. Eine entsprechende Anpassung der Arzneimittel-Richtlinie hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) am Donnerstag in Berlin beschlossen.

Nach Inkrafttreten der Neufassung der Arzneimittel-Richtlinie am 1. April 2009 waren bei der Geschäftsstelle des G-BA verschiedene Schreiben zur Aufnahme weiterer Ausnahmeregelungen zur Anwendung von Antidiarrhoika eingegangen. Bereits im Juni 2010 hatte der G-BA beschlossen, dass bestimmte Antidiarrhoika (Motilitätshemmer) zur Behandlung von Durchfallerkrankungen nicht nur nach bestimmten Darmoperationen, sondern auch bei anderen schweren und länger andauernden Diarrhöen zu Lasten der GKV verordnungsfähig sind, für die andere Therapien nicht ausreichend sind.

Der G-BA hat den gesetzlichen Auftrag, die Verordnung von Arzneimitteln einzuschränken oder auszuschließen, wenn nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse der diagnostische oder therapeutische Nutzen, die medizinische Notwendigkeit oder die Wirtschaftlichkeit nicht nachgewiesen sind sowie wenn insbesondere ein Arzneimittel unzweckmäßig oder eine andere wirtschaftlichere Behandlungsmöglichkeit mit vergleichbarem diagnostischen oder therapeutischen Nutzen verfügbar ist. Die entsprechenden Regelungen des G-BA sind in der Anlage III der Arzneimittel-Richtlinie zu finden.

Der Beschluss des G-BA wird dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) zur rechtlichen Prüfung vorgelegt und tritt nach erfolgter Nichtbeanstandung nach der Bekanntmachung im Bundesanzeiger in Kraft. Der Beschlusstext sowie eine entsprechende Erläuterung werden in Kürze im Internet auf folgender Seite veröffentlicht:

http://www.g-ba.de/informationen/beschluesse/zum-aufgabenbereich/7/


Beschluss zu dieser Pressemitteilung

Arzneimittel-Richtlinie/ Anlage III Nummer 12 (Antidiarrhoika)