Pressemitteilung | Qualitätssicherung

Bis zur Entscheidung in erster Instanz keine erhöhten Mindestmengen bei der Versorgung von Früh- und Neugeborenen

Berlin, 17. Februar 2011 – Bis zur grundsätzlichen Entscheidung im Hauptsacheverfahren des Landessozialgerichts (LSG) Berlin-Brandenburg setzt der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) seine im Juni 2010 getroffene und bereits im Dezember 2010 erstmals ausgesetzte Erhöhung einer Mindestbehandlungsfallzahl bei der Versorgung Früh- und Neugeborener mit einem Geburtsgewicht von unter 1250 Gramm weiterhin außer Vollzug. Der G-BA stellt damit Rechtssicherheit für alle betroffenen Krankenhäuser sowie deren Gleichbehandlung sicher. Damit gilt für Perinatalzentren des Level 1 zunächst die alte, vor dem angegriffenen Beschluss bereits bestehende Mindestmenge von 14 Früh- und Neugeborenen mit einem Geburtsgewicht von unter 1250 Gramm pro Jahr. Die Erhöhung der Mindestmenge auf 30 bei diesen Kleinsten der Frühchen ist damit ausgesetzt.

Der G-BA war mit seinem Anliegen, durch eine Steuerung über Mindestbehandlungsfallzahlen die Qualität der medizinischen Versorgung besonders unreifer Früh- und Neugeborener noch besser zu sichern, im einstweiligen Anordnungsverfahren vor dem LSG Berlin-Brandenburg am 26. Januar 2011 zunächst gescheitert. Im Juni 2010 hatte der G-BA die Qualitätsanforderungen erhöht und die verbindliche Anzahl von vorher 14 auf 30 behandelte Früh- und Neugeborene pro Jahr als Voraussetzung dafür festgelegt, dass ein Krankenhaus auch weiterhin die sehr betreuungsintensiven „Frühchen“ mit einem Geburtsgewicht von unter 1250 Gramm versorgen darf. Gegen diesen Beschluss, der zum 1. Januar 2011 in Kraft treten sollte, hatten Kliniken beim LSG Berlin-Brandenburg Klage und Anträge auf einstweilige Anordnung eingereicht.

Laut Gesetz ist der G-BA beauftragt, Maßnahmen der Qualitätssicherung bei zugelassenen Krankenhäusern zu beschließen (§ 137 SGB V). Dazu gehört auch ein Katalog planbarer Leistungen, bei denen die Qualität des Behandlungsergebnisses in besonderem Maße von der Menge der erbrachten Leistungen abhängig ist. Für diese Leistungen sollen sogenannte Mindestmengen festgelegt werden.


Beschluss zu dieser Pressemitteilung

Mindestmengenvereinbarung/ Anlage 1 (Befristete Außervollzugsetzung einer Änderung der Mindestmengenvereinbarung: Mindestmengen für Früh- und Neugeborene Perinatalzentren Level 1)