Newsletter

G-BA aktuell Nr. 03 – August 2014


Themen

Arzneimittel

Beträchtlicher Zusatznutzen für Wirkstoff zur Behandlung der Hepatitis C – Studienlage jedoch noch unzureichend

Dem Wirkstoff Sofosbuvir zur Behandlung von Patienten mit chronischer Hepatitis C-Virusinfektion (HCV) hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) im Rahmen der Nutzenbewertung von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen einen beträchtlichen Zusatznutzen attestiert. Die Nutzenbewertung des neu zugelassenen Arzneimittels Sovaldi® differenziert nach sechs verschiedenen Genotypen der HCV sowie speziellen Patientengruppen, für die die Bewertung unterschiedlich ausfällt.

Neben der vom Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG) durchgeführten Dossierbewertung flossen die im schriftlichen und mündlichen Anhörungsverfahren vorgetragenen Stellungnahmen sowie ein vom Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG) erstelltes Addendum in die Bewertung ein. Auf dieser Grundlage wurde für verschiedene Patientengruppen eine relevante Vermeidung von Nebenwirkungen aufgrund der Verkürzung der Therapiedauer mit einer Interferon-haltigen Wirkstoffkombination sowie der Verfügbarkeit Interferon-freier Therapieregime festgestellt. Bislang stehen zur Behandlung der Hepatitis C ausschließlich interferonhaltige Kombinationstherapien zur Verfügung, die über 16 bis 72 Wochen angewendet werden müssen. Diese Therapien haben eine Vielzahl unter anderem auch psychiatrischer Nebenwirkungen, wie beispielsweise Depressionen.

Der G-BA befristete seinen Beschluss bis zum 15. Juli 2016. Erwartet werden dann weitere Daten insbesondere zur Bewertung des historischen Vergleichs, zum dauerhaften virologischen Ansprechen und zu den Nebenwirkungen sowie Daten zur Lebensqualität.

Beschluss vom 17. Juli 2014: Arzneimittel-Richtlinie/Anlage XII: Sofosbuvir

Pressemitteilung vom 17. Juli 2014

Methodenbewertung

Vier Erprobungsrichtlinien in Vorbereitung – G-BA bittet Fachöffentlichkeit um erste Einschätzungen

Zur Erprobung von vier medizinischen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden mit Potenzial hat der G-BA mittlerweile erste Vorstellungen zu Studiendesign und Kosten entwickelt. Es handelt sich um folgende Methoden:

  • die nichtinvasive Pränataldiagnostik zur Bestimmung des Risikos von fetaler Trisomie 21 mittels molekulargenetischen Tests,
  • die hyperbare Sauerstofftherapie bei Hörsturz,
  • die Messung von fraktioniert ausgeatmetem Stickstoffmonoxid zur Feststellung einer eosinophilen Atemwegsentzündung und
  • die Messung von fraktioniert ausgeatmetem Stickstoffmonoxid zur Steuerung der Asthma-Behandlung in der Schwangerschaft.

Forschende Einrichtungen und Wissenschaftler der Fachrichtungen Medizin/Medizintechnik wurden Anfang Juli dazu aufgefordert, hierzu erste Einschätzungen abzugeben. Der G-BA stellt auf seiner Website Fragebögen zur Verfügung, die dafür verwendet werden sollen.

Nach einem europaweiten Vergabeverfahren fiel inzwischen der Zuschlag für das externe Projektmanagement an den Projektträger Gesundheitsforschung des Deutschen Zentrums für Luft- und Raumfahrt e.V. (DLR; Projektträger Gesundheitsforschung im DLR).

Pressemitteilung vom 17. Juli 2014: Erprobung von neuen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden – G-BA bittet Fachöffentlichkeit um erste Einschätzungen

Pressemitteilung vom 17. Juli 2014: Erprobung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden: G-BA beauftragt externes Projektmanagement

Beschluss vom 17. April 2014 zur Einleitung eines Beratungsverfahrens mit Fragebögen

Mammographie-Screening – IQWiG soll mit der Überarbeitung der Versicherteninformation beauftragt werden

Seit dem Jahr 2004 besteht für gesetzlich krankenversicherte Frauen im Rahmen der Krebsfrüherkennung die Möglichkeit, an einer Röntgenuntersuchung zur Früherkennung von Brustkrebs, dem sogenannten Mammographie-Screening teilzunehmen, nachdem der Deutsche Bundestag im Jahr 2002 dessen Einführung beschlossen hatte. Die im Rahmen eines Screeningprogramms über ein schriftliches Einladungssystem angebotene Untersuchung kann ab dem Alter von 50 Jahren bis zum Ende des 70. Lebensjahres zweijährlich in Anspruch genommen werden. Die Inhalte des Merkblatts zum Mammographie-Screening, das mit der Einladung an die anspruchsberechtigten Frauen versandt wird, soll an den aktuellen medizinischen Kenntnisstand angepasst werden. In seiner Sitzung am 21. August 2014 wird der G-BA darüber beraten und beschließen.

Pressemitteilung des G-BA vom 25. Juli 2014

Einen Sachstand zum Thema enthält auch der gerade erschienene Geschäftsbericht 2013 des G-BA auf S. 89/90

Qualitätssicherung

Qualitätsinstitut – gesetzliche Grundlage ist geschaffen

Am 25. Juli 2014 ist der Teil des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur und der Qualität in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-FQWG) in Kraft getreten, der den G-BA mit der Gründung eines fachlich unabhängigen Instituts für Qualität und Transparenz im Gesundheitswesen als privatrechtliche Stiftung beauftragt. Das Institut wird voraussichtlich ab 2016 die Aufgaben der bisherigen Institution nach § 137a SGB V übernehmen und soll zum 1. Januar 2015 gegründet werden. Die Leitungsstelle wurde bereits ausgeschrieben.

Änderung der QSKH-Richtlinie beschlossen – Erste Follow-up-Verfahren in den Regelbetrieb überführt

Am 19. Juni 2014 hat der G-BA Änderungen in der Richtlinie über Maßnahmen der Qualitätssicherung in Krankenhäusern (QSKH-RL) beschlossen. Sie betreffen die Krankenhäuser ab dem Erfassungsjahr 2015. Mit dieser Richtlinienänderung gehen unter anderem als Follow-up-Verfahren die endoprothetische Versorgung der Knie und der Hüfte sowie die Herzschrittmacherversorgung in den Regelbetrieb. Die Rahmenbedingungen zur Datenerhebung, zum Datenfluss und Auswertung sind in der neuen Anlage 3 festgelegt. Neben der Änderung des Datenexportformats – es wird verbindlich von csv auf XML umgestellt – wurde auch die standortbezogene Datenerfassung einschließlich Datenvalidierung konkretisiert. Neu ist in der Richtlinie zudem die Einbeziehung von Herzunterstützungssystemen in die Datenerfassung des Leistungsbereichs Herztransplantation.

Beschluss vom 19. Juni 2014: Richtlinie über Maßnahmen der Qualitätssicherung in Krankenhäusern: Änderungen

Beschluss vom 19. Juni 2014: Richtlinie über Maßnahmen der Qualitätssicherung in Krankenhäusern: Änderung der Spezifikation für das Erfassungsjahr 2015

Jahresbericht zur Qualitätssicherung Dialyse

Der Jahresbericht des Datenanalysten zur Qualitätssicherung in der Dialyse für das Jahr 2013 wurde jetzt zur Veröffentlichung freigegeben und ist auf der G-BA-Website einsehbar, einschließlich einer Bewertung der Berichtsergebnisse durch den G-BA.

Beschluss vom 17. Juli 2014: Qualitätssicherungs-Richtlinie Dialyse: Veröffentlichung des Jahresberichts des Datenanalysten für das Jahr 2013 in der Qualitätssicherung Dialyse

AQUA-Bericht zur Nutzung von Sozialdaten

Der Abschlussbericht des AQUA-Instituts (Institution gemäß § 137a SGB V) zur allgemeinen Spezifikation zur Nutzung von Sozialdaten bei den Krankenkassen ist erschienen und wurde auf der G-BA-Website veröffentlicht. Das Konzept wurde im Auftrag des G-BA erstellt und anhand des konkreten Pilotthemas Perkutane Koronarintervention und Koronarangiographie (PCI) beispielhaft getestet.

Der Abschlussbericht beschreibt hierzu den seit 2013 laufenden Arbeits- und Entwicklungsprozess. Nach Klärung der Datenflüsse wurden sogenannte Filter für datensparsame, gezielte Abfragen entwickelt, die hierfür notwendigen relevanten Datenfelder (Exportdatensatz) spezifiziert und ein Datenformat für den Export abgestimmt. Darüber hinaus wurde das Vorgehen zu Datenprüfung, -verschlüsselung und -transport festgelegt und der gesamte Ablauf einem Testbetrieb unterzogen. Ein wichtiges Element des Projekts bestand vor allem in der Prüfung, welche erforderlichen Daten grundsätzlichen bei den Krankenkassen mit welchem zeitlichen Abstand zur Leistungserbringung verfügbar sind.

Durch den neu eingefügten Absatz 1a in § 299 SGB V ist über das Versorgungsstrukturgesetz eine Einbeziehung der Sozialdaten bei den Krankenkassen in die Qualitätssicherung möglich geworden. Neben der etablierten QS-Dokumentation beim Leistungserbringer und den vorgesehenen Patientenbefragungen steht damit eine weitere mögliche Datenquelle im Rahmen der sektorenübergreifenden Qualitätssicherung zur Verfügung.

Abschlussbericht zur Allgemeinen Spezifikation für die Nutzung der Sozialdaten bei den Krankenkassen – anhängend am Veröffentlichungsbeschluss vom 19. Juni 2014

Onlineplattform zur Ergebnisqualität von Perinatalzentren

Aktuell sind auf der Website www.perinatalzentren.org Ergebnisse aus der externen Qualitätssicherung von 90 Krankenhäusern für die Erfassungsjahre 2008 bis 2012 zu sehen. Bis zum 1. September können die Kliniken nun für das Jahr 2013 ihre Ergebnisse einstellen. Es zeichnet sich bereits ab, dass die Zahl der Krankenhäuser, die sich freiwillig beteiligen, deutlich ansteigen wird.

Zielgruppe der neuen Plattform sind neben Fachleuten des Gesundheitswesens vor allem die vom Thema Frühgeburt betroffenen Familien in Deutschland. Nach Auskunft des AQUA-Instituts weisen die Nutzerzugriffe eine steigende Tendenz auf.
Das Stellungnahmeverfahren zur verpflichtenden Veröffentlichung der QS-Ergebnisse bei der Versorgung von Früh- und Reifgeborenen in der zentralen Datenbank wurde im Juli durchgeführt.

6. Qualitätssicherungskonferenz des G-BA 2014

Die mittlerweile 6. Qualitätssicherungskonferenz des G-BA ist aufgrund der guten Erfahrungen aus dem Vorjahr wieder auf zwei Tage angelegt; am 22. und 23. September 2014 findet sie in Berlin statt. Am ersten Veranstaltungstag stehen aktuelle Themen der Qualitätssicherung und deren Weiterentwicklung im Vordergrund. Am zweiten Tag werden die Ergebnisse der externen stationären Qualitätssicherung aus dem Jahr 2013 in Beispielen präsentiert und diskutiert. Noch besteht die Möglichkeit, sich zu dieser Veranstaltung anzumelden.

Anzeige QS-Konferenz

Ambulante spezialfachärztliche Versorgung – ASV

Austausch mit den zuständigen Landesausschüssen

Im April 2014 ist die erste Konkretisierung der Richtlinie zur ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung (ASV-Richtlinie) zur Tuberkulose und atypischen Mykobakteriose in Kraft getreten. Erstmals sind nun die erweiterten Landesausschüsse am Zug, die in den Bundesländern mit einer Frist von jeweils zwei Monaten über die Anzeigen von Praxen und Krankenhäusern anhand der Richtlinie entscheiden.

Am 23. Juli 2014 bot der G-BA Mitgliedern der zuständigen Landesausschüsse einen umfassenden Erfahrungs- und Informationsaustausch an. Die mit 50 Teilnehmern gut besuchte Veranstaltung bot allen Beteiligten Gelegenheit, die erste Umsetzung der Richtlinie zu reflektieren und Fragen zur Organisation der Durchführung des Anzeigeverfahrens bei den erweiterten Landesausschüssen sowie zur Auslegung der Regelung in der ASV-Richtlinie zu erörtern und den Umgang mit interpretatorischen Entscheidungsspielräumen abzustimmen. Die Anregungen und Hinweise der erweiterten Landesausschüsse zum Änderungs- und Klarstellungsbedarf in der ASV-Richtlinie sollen – sofern sie in der Zuständigkeit des G-BA liegen – bereits in den nächsten Konkretisierungen zur ASV und bei der Weiterentwicklung der ASV-Richtlinie berücksichtigt werden. Es ist geplant, einen weiteren Fachaustausch dieser Art im Jahr 2015 durchzuführen.

Der Beschluss des G-BA vom 20. Februar 2014 zur ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung von gastrointestinalen Tumoren und Tumoren der Bauchhöhle wurde im Bundesanzeiger veröffentlicht und trat am 26. Juli 2014 in Kraft.

Veranlasste Leistungen

Verordnung von Hörhilfen präzisiert

Bei der Verordnung von Hörhilfen gilt der sogenannte Arztvorbehalt immer für die erstmalige Indikationsstellung, da die Ursache des Hörverlustes vor der Erstversorgung abzuklären ist. Dies hat der G-BA mit einem Beschluss vom 17. Juli 2014 zur Änderung der Hilfsmittel-Richtlinie klargestellt. Für jede weitere Abgabe von Hörhilfen wurden Fallkonstellationen festgelegt, in denen als Folgeverordnung eine erneute fachärztliche Diagnose oder Therapieentscheidung medizinisch geboten ist. Damit präzisierte der G-BA, wann eine fachärztliche Verordnung von Hörhilfen für die Kostenübernahme zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung erforderlich ist.

Pressemitteilung vom 17. Juli 2014

Beschlüsse zur Hilfsmittel-Richtlinie

Bedarfsplanung

Berücksichtigung von Anrechnungsfaktoren bei Zulassungen und Anstellungen

Mit einem Beschluss vom 17. Juli 2014 hat der G-BA Klarstellungen zur Umwandlung von Anstellungen in Zulassungen auf Grundlage des § 95 Abs. 9b SGB V getroffen. Eine solche Umwandlung kann künftig nur erfolgen, wenn der Umfang der bisherigen Anstellung einem halben oder vollen Versorgungsauftrag entspricht. Die Umwandlung einer Anstellung, die mit dem Faktor 0,75 belegt ist, in eine volle Zulassung wird damit explizit ausgeschlossen. Gleichermaßen ist auch die Umwandlung einer Anstellung mit dem Faktor 0,25 in einen hälftigen Vertragsarztsitz nicht mehr möglich.

Der G-BA beendet mit diesem Beschluss schleichende Leistungsausweitungen einzelner Betriebsstätten in einzelnen Planungsbereichen. Vor der beschlossenen Richtlinienänderung war es möglich, nach Teilung einer 1,0-Stelle in eine 0, 75- und eine 0,25-Stelle die Dreiviertelstelle in einen vollen und die Viertelstelle in einen halben Arztsitz umzuwandeln, was zu einer Ausweitung des Leistungsumfangs einzelner Betriebsstätten führte.

Der Beschluss tritt nach Nichtbeanstandung durch das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) und Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Beschluss vom 17. Juli 2014: Bedarfsplanungs-Richtlinie - Berücksichtigung von Anrechnungsfaktoren bei Zulassungen und Anstellungen

Einbeziehung ermächtigter Krankenhausärzte und Institutsambulanzen in Bedarfsplanung – Nichtbeanstandung des BMG liegt vor

Ein Beschluss des G-BA aus dem April 2014, der die Berücksichtigung ermächtigter Krankenhausärzte und angestellter Ärzte in Medizinischen Versorgungszentren und psychiatrischen Institutsambulanzen bei der Bedarfsplanung festlegt, wurde jetzt vom BMG nicht beanstandet.

Die Regelung sieht vor, dass ermächtigte Ärzte und Psychotherapeuten und solche, die beispielsweise in psychiatrischen oder psychosomatischen Institutsambulanzen ebenso wie in sozialpädiatrischen Zentren tätig sind, je nach Tätigkeitsumfang pauschal angerechnet werden. Die Regelung ist auf vier Jahre befristet. Innerhalb von drei Jahren wird sie mit dem Ziel evaluiert, das Leistungsgeschehen in den Einrichtungen und die Auswirkungen der Regelung auf die Versorgung zu untersuchen. Das BMG bat in seinem Nichtbeanstandungsschreiben darum, dass der G-BA möglichst frühzeitig mit einer Evaluation der Regelung beginnen möge, um schnell einen Überblick über deren Auswirkungen zu bekommen.

Beschluss vom 17. April 2014: Bedarfsplanungs-Richtlinie – Berücksichtigung von ermächtigten Ärzten und weiteren Faktoren

Pressemitteilung vom 17. April 2014

Rechtssymposium: Bedarfsplanung in der vertragsärztlichen Versorgung

Das von etwa 150 Teilnehmern besuchte Rechtssymposium fand am 27. Juni 2014 in der Geschäftsstelle des G-BA in Berlin statt.

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Die Veranstaltung beleuchtete verschiedene Aspekte der Bedarfsplanung in der vertragsärztlichen Versorgung vor allem in Hinblick auf die Anfang 2013 in Kraft getretene Neufassung der Bedarfsplanungs-Richtlinie. Auf besonderes Interesse der Teilnehmer stießen unter anderem Fragen rund um das Thema Sonderbedarfszulassung und die Einbeziehung von Institutsambulanzen in die Bedarfsplanung.

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Veranstaltungsdokumentation

In eigener Sache

Übersicht zur frühen Nutzenbewertung auf der Website des G-BA mit neuer Filterfunktion

Auf der Internetseite des G-BA wurde die Filterfunktion in der Wirkstoffübersicht zur frühen Nutzenbewertung nach § 35a SGB V ausgeweitet. Nutzer können seit Neuestem neben dem Verfahrensstand zusätzliche Eingrenzungen nach Therapiegebieten vornehmen oder gezielt Orphan Drugs aufrufen. Diese Filterfunktionen sind auch kombiniert anwendbar. Entsprechend der stetig ansteigenden Anzahl der Bewertungsverfahren steht nun eine verbesserte Orientierungsmöglichkeit im Internet zur Verfügung.

Wirkstoffübersicht zur frühen Nutzenbewertung nach § 35a SGB V

Geschäftsbericht 2013

Im Berichtsjahr 2013 setzte der G-BA unter anderem seine umfangreichen Arbeiten an der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung und an der Verfahrensentwicklung zur Erprobung von Methoden mit Potenzial fort. Zudem beschäftigte ihn die Nutzenbewertung von Arzneimitteln sowohl mit neuen Wirkstoffen als auch mit solchen aus dem sogenannten Bestandsmarkt. In den Koalitionsverhandlungen rund um den Jahreswechsel zeichnete sich schon ab, dass der Gesetzgeber hier Änderungen in die Wege leiten würde.

Im aktuellen Geschäftsbericht sind die Sachstände zu allen im Berichtsjahr im Plenum beratenen Themen übersichtlich dargestellt. Voranstehend geben die unparteiischen Mitglieder des G-BA wie immer einen Überblick über die prägenden Themen und Arbeitsergebnisse des Berichtsjahres. Der Geschäftsbericht 2013 ist ab sofort auf der G-BA-Website als PDF zum Download verfügbar:

Die Druckversion kann in gewünschter Stückzahl per E-Mail an info@g-ba.de bestellt werden.

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Kommentar

Seit dem im Juni 2014 erschienenen Newsletter hat der G-BA viele Entscheidungen und Beschlüsse gefasst, von denen einige ein besonderes Augenmerk verdienen.

Im Bereich der Arzneimittel wurde der Wirkstoff Sofosbuvir für ein Patientenkollektiv mit einem beträchtlichen Zusatznutzen bewertet. Diese Entscheidung ist im Anschluss an eine sehr umfangreiche Diskussion getroffen worden. Im Kern der Diskussion ging es darum, die Grundsätze der evidenzbasierten Medizin in Einklang zu bringen mit Entscheidungen, die ethische Aspekte berühren. Im Ergebnis kamen wir zu der Auffassung, dass es angesichts des mit dem neuen Arzneimittel erzielbaren Behandlungserfolgs, der möglichen Verkürzung der Therapiedauer und der Vermeidung der schweren Nebenwirkungen von Interferon in diesem besonderen Falle aus ethischen Gründen geboten war, nicht kontrollierte, einarmige Studien zu Sofosbuvir im Vergleich mit historischen Kontrollen zu den bisherigen interferonhaltigen Behandlungsoptionen als Entscheidungsgrundlage zu berücksichtigen. Nach der Verfahrensordnung des G-BA gilt zwar der für die Nutzenbewertung eines neuen Wirkstoffes anzuwendende Grundsatz der evidenzbasierten Medizin, dass Aussagen zum Nutzenverhältnis der miteinander zu vergleichenden Interventionen grundsätzlich auf der Grundlage von direkt vergleichenden klinischen Studien höchster Qualität getroffen werden. In besonders gelagerten Fallkonstellationen kann es jedoch gerechtfertigt sein, eine Bewertungsentscheidung auf der Grundlage qualitativ angemessener Unterlagen niedrigerer Evidenzstufe zu treffen – auch dies sieht die Verfahrensordnung vor. Diese Voraussetzungen sahen wir bei der Nutzenbewertung von Sofosbuvir erfüllt. Ebenfalls an dieser Stelle soll aber auch eine weitere besondere Konstellation im Kontext dieses Wirkstoffes Beachtung finden. Der pharmazeutische Hersteller hat für den Wirkstoff einen sehr hohen Preis festgelegt. Aufgrund dieses sehr hohen Preises lag der Umsatz von Sovaldi von Januar bis Mai 2014 in Deutschland bei 180 Millionen Euro, weltweit wurden in den ersten beiden Quartalen vier Milliarden Euro erzielt. Angesichts dieser Entwicklung muss man sich fragen, ob nicht Überlegungen dahingehend anzustellen sind, wie bei Arzneimitteln mit extrem kurzen Produktlebenszyklen der Erstattungsbetrag, der nach der Nutzenbewertung verhandelt wird, auch rückwirkend mit Marktzulassung Geltung erlangen kann. Auf diesem Weg könnte erreicht werden, dass ein verkürzter Produktlebenszyklus nicht zu einer Aushebelung der beabsichtigten Wirkungen des AMNOG genutzt werden kann.

Bereits in der letzten Ausgabe des Newsletters wurde von einem Beschluss aus dem Bereich Bedarfsplanung berichtet, mit dem der G-BA ermöglicht, den von ermächtigten Ärztinnen und Ärzten sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten geleisteten Versorgungsbeitrag für die vertragsärztliche Versorgung künftig in der Bedarfsplanung zu berücksichtigen. Der Bundesminister für Gesundheit hat mittlerweile hierzu seine Nichtbeanstandung übermittelt. Der G-BA bemüht sich, mit der im Beschluss eingeschlagenen Richtung schnell und umfassend Transparenz über das Leistungsgeschehen auch in den psychiatrischen oder psychosomatischen Institutsambulanzen zu bekommen, damit der tatsächliche Leistungsbedarf ermittelt und die Verhältniszahlen angepasst werden können. Der Unterausschuss Bedarfsplanung wird sich deshalb in Kürze mit den Kriterien befassen, wie man die in diesen Einrichtungen erbrachte Versorgung genauer als über eine pauschale Anrechnung bemessen kann.

Ebenfalls im Kontext der Bedarfsplanung stand das diesjährige Rechtssymposium des G-BA. Nach den Symposien „Frühe Nutzenbewertung von Arzneimitteln“, „Mindestmengen“ und „Begründungspflichten“ war das diesjährige Thema die „Bedarfsplanung in der vertragsärztlichen Versorgung“. Dabei wurden verschiedene Aspekte der Bedarfsplanung in der vertragsärztlichen Versorgung vor allem in Hinblick auf die Anfang 2013 in Kraft getretene Neufassung der Bedarfsplanungs-Richtlinie vorgetragen und diskutiert. Die Fachexperten – darunter Vorsitzende Richter am Sozialgericht sowie am Bundessozialgericht, Fachanwälte, Lehrstuhlinhaber und Justiziare aus der Geschäftsstelle, den Trägerverbänden und der Patientenvertretung – haben das Thema aus ihren Perspektiven beleuchtet und sich der Diskussion gestellt. Daraus ergaben sich wichtige Impulse für die Fortführung unserer Arbeit an der Ausgestaltung der Bedarfsplanung.

Josef Hecken
Unparteiischer Vorsitzender des Gemeinsamen Bundesausschusses

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Beschlüsse

Alle aktuell in Kraft getretenen Beschlüsse finden Sie hier:

http://www.g-ba.de/informationen/beschluesse/sortiert-nach/inkrafttreten/absteigend/

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Termine

Sitzungstermine des Plenums

07. August 2014
21. August 2014
04. September 2014 (optional)
18. September 2014
16. Oktober 2014
06. November 2014 (optional)
20. November 2014
04. Dezember 2014 (optional)
18. Dezember 2014

Sitzungstermine 2015

Das Plenum des G-BA tagt in der Regel an jedem ersten und dritten Donnerstag im Monat.

Die Sitzungen des Plenums sind öffentlich. Besucher können sich ab 20 Tage vor der Sitzung über die G-BA-Website online anmelden, die verfügbaren Zuschauersitze werden in der Reihenfolge der Anmeldung vergeben. Anmeldemöglichkeit und Tagesordnung finden Sie hier:

https://sitzungen.g-ba.de/

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