Newsletter

Newsletter Nr. 01 – Januar 2007

Im Januar tagte der Gemeinsame Bundesausschuss in den Besetzungen für Ärztliche Angelegenheiten und für Vertragsärztliche Versorgung. In diesem Newsletter informieren wir Sie über die Ergebnisse dieser Sitzungen. Einen Kommentar von Dr. Rainer Hess, dem Vorsitzenden des G-BA, finden Sie wie immer am Ende des Newsletters.


Sitzungen & Beschlüsse

18. Januar 2007

Sitzung des G-BA gem. § 91 Abs. 4 SGB V – Ärztliche Angelegenheiten

Richtlinie gemäß § 116b SGB V: Neuaufnahme und Konkretisierung (Pulmonale Hypertonie)

Richtlinie gemäß § 116b SGB V: Konkretisierung (Hämophilie)

Richtlinie gemäß § 116b SGB V: Herausnahme des „Swyer-James/McLeod-Syndrom“ aus dem Katalog nach § 116b Abs. 3 SGB V

Sitzung des G-BA gem. § 91 Abs. 5 SGB V – Vertragsärztliche Versorgung

Bedarfsplanungs-Richtlinie-Ärzte: Ergänzung einer Generalklausel für die Zuordnung weiterbildungsrechtlich definierter Gebiete mit Doppel-Fachkompetenzen im Regelrahmen Arztgruppe

Arzneimittel-Richtlinie: Neufassung

Arzneimittel-Richtlinie/Anlage 2: Festbetragsgruppenneubildung der Stufe 1 (Fentanyl, Levodopa + Carbidopa, Terbinafin)

Arzneimittel-Richtlinie/ Anlage 2: Festbetragsgruppenbildung der Stufe 3 (Bisphosphonate)

Arzneimittel-Richtlinie/ Anlage 8: Life style Arzneimittel (Varenicline)

Arzneimittel-Richtlinie/ Anlage 9: Off Labe Use (5-Fluorouracil-haltige Arzneimittel zur adjuvanten Chemotherapie des primären invasiven Mammakarzinoms

Arzneimittel-Richtlinie/ Anlage 10: Nutzenbewertung von Clopidogrel versus Acetylsalicylsäure in der Sekundärprophylaxe vaskulärer Erkrankungen

Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung: Positronen-Emissions-Tomographie (PET) beim nichtkleinzelligen Lungenkarzinom

Häusliche Krankenpflege-Richtlinie: Aktualisierung der Liste der stellungnahmeberechtigten Organisationen

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In Kraft getretene Beschlüsse

Vertragsärztliche Versorgung

Arzneimittel-Richtlinie in Anlage 2: Festbetragsgruppenbildung für alle Alpha-Rezeptorenblocker

Arzneimittel-Richtlinie in Anlage 4: Therapiehinweis zu inhalierbarem Insulin

Arzneimittel-Richtlinie in Anlage 8: Life style Arzneimittel Rimonabant

Arzneimittel-Richtlinie in Anlage 9: redaktionelle Änderung

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Noch nicht in Kraft getretene Beschlüsse

Vertragsärztliche Versorgung

Arzneimittel-Richtlinie in Anlage 4: Therapiehinweis zu Adalimumab

Arzneimittel-Richtlinie in Anlage 4: Therapiehinweis zu Teriparatid

Arzneimittel-Richtlinie in Anlage 9 Teil A (Off-Labe-Use): Carboplatin-haltige Arzneimittel beim fortgeschrittenen nicht kleinzelligen Bronchialkarzinom (NSCL) - Kombinationstherapie

Krebsfrüherkennungs-Richtlinie: Früherkennung des Zervixkarzinoms

Häusliche Krankenpflege-Richtlinien: Alternative statt kumulative Verknüpfung von Anspruchsvoraussetzungen

Häusliche Krankenpflege-Richtlinien: Intermittierender transurethraler Einmalkatheterismus

Vertragspsychotherapeutische Versorgung

Psychotherapie-Richtlinie: Gesprächspsychotherapie

Vertragszahnärztliche Versorgung

Bedarfsplanungs-Richtlinien Zahnärzte: Umsetzung BSG-Urteil vom 23.02.2005: („Windhundprinzip“)

Bedarfsplanungs-Richtlinien Zahnärzte: redaktionelle Änderung

Krankenhausbehandlung

Autologe Chondrozytenimplantation am Kniegelenk: Beschluss über Maßnahmen der Qualitätssicherung

Protonentherapie beim Rektumkarzinom

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Sitzungs-Termine für das 1. Quartal 2007

In der Regel tagt der G-BA immer am dritten Donnerstag eines jeden Monats.

§ 91 Abs. 5 SGB V – Vertragsärztliche Versorgung

15. Februar 2007
15. März 2007

§ 91 Abs. 7 SGB V – Krankenhausbehandlung

15. März 2007

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Kommentar des Vorsitzenden

Mit der Beschlussfassung des Wettbewerbsstärkungsgesetztes (WSG) durch den Deutschen Bundestag am 2. Februar 2007 werden die Weichen für das Inkrafttreten dieser insgesamt wohl strittigsten Reform in der Geschichte der GKV gestellt. Niemand wird dieser Reform vorwerfen können, dass es sich, wie bei früheren Reformen häufig, im Ergebnis nur um den erneuten immer nur kurzzeitig wirkenden Versuch einer Dämpfung des Ausgabenanstieges der gesetzlichen Krankenversicherung handelt. Die politischen Erwartungen an erzielbare Einsparungen durch das WSG sind deutlich zurückgeschraubt worden; die Krankenkassen erwarten als Folge dieses Gesetzes und darin vorgesehener Erweiterungen des Leistungskataloges sowie der Neustrukturierung der Vergütungssysteme sogar deutlich höhere Ausgabenbelastungen.

Der Streit um die dieses Gesetz prägenden Reformen der Finanzierungsgrundlagen geht insbesondere darum, ob sie entsprechend der wohlklingenden Bezeichnung den Wettbewerb wirklich stärken, oder ihn nicht im Gegenteil durch einen einheitlichen staatlich festgesetzten Beitragssatz und eine Zentralisierung der Beitragszuteilung an die Krankenkassen eher bremsen werden.

Die Auseinandersetzung um die Struktur des G-BA wurde von Seiten der Koalition mit der Forderung nach einer stärkeren „Professionalisierung“ durch eine hauptamtlich Besetzung der „Bänke“ geführt; dahinter stand jedoch auch insoweit zumindest teilweise der politische Wunsch nach einer stärkeren staatlichen Beeinflussbarkeit seiner Entscheidungen. Anders konnte jedenfalls die Begründung des Fraktionsentwurfes, wonach der Interessenausgleich unter den Partnern der gemeinsamen Selbstverwaltung zugunsten eines „professionalisierten“, durch Rechtsverordnung des BMG zu regelnden Entscheidungsverfahrens eliminiert werden sollte, nicht verstanden werden.

Die politische Einsicht, dass in einem weitgehend selbst verwalteten Gesundheitswesen die rechtliche Legitimation eines Ausschusses mit der Aufgabenstellung des G-BA besser in der gemeinsamen Selbstverwaltung angesiedelt bleibt und der Interessenausgleich zur Gewährleistung der Akzeptanz seiner Entscheidungen durch die Selbstverwaltung erforderlich ist, hat dazu geführt, dass die Grundstrukturen des G-BA als Ausschuss der gemeinsamen Selbstverwaltung erhalten geblieben sind. Durch die ab September 2008 endgültig greifende Neustrukturierung seiner Zusammensetzung wird der G-BA jedoch vor die große Herausforderung gestellt, alle ihm gesetzlich zugewiesenen Entscheidungen in einem sektorenübergreifend besetzten Beschlussgremium treffen zu müssen. Dieses wird sich auf der Seite der Leistungserbringer aus je zwei Vertretern der DKG und der KBV und einem Vertreter der KZBV zusammensetzen. Auf der Seite der Leistungsträger sind fünf Vertreter des dann neu gebildeten Spitzenverbandes der Krankenkassen und fünf nach wie vor nicht stimmberechtigten Patientenvertreter vorgesehen.

Der G-BA tagt weiterhin unter dem Vorsitz eines unparteiischen Vorsitzenden und zweier unparteiischer Mitglieder; diese sollen jedoch grundsätzlich hauptamtlich tätig sein und zusätzlich den Vorsitz in den ebenfalls sektorenübergreifend zu bildenden Unterausschüssen übernehmen. So unterschiedliche Beratungsgegenstände wie befundorientierte Festzuschüsse für Zahnersatz, Bedarfsplanung in der vertragsärztlichen Versorgung oder die Definition therapeutisch notwendiger Sehhilfen werden daher in Zukunft durch Vertreter von Selbstverwaltungen mit entschieden, die in der betreffenden Materie nicht Selbstverwaltungspartner der Krankenkassen sind und daher auch für deren Umsetzung durch die Selbstverwaltung keine entsprechende Verantwortung tragen. Soll dies gelingen, bedarf es einer sorgfältigen Neuabstimmung des Verfahrens und eines hohen Maßes an Bereitschaft der Mitglieder im G-BA, Entscheidungen im übergeordneten Interesse einer insgesamt leistungsfähigen GKV zu treffen.

Bis zur Neustrukturierung im Jahr 2008 wird der G-BA in seiner jetzigen Besetzung die ihm teilweise mit enger Fristsetzung übertragenen erweiterten gesetzlichen Aufgaben angehen. Dies betrifft unter anderem die Aufgabe, Einzelheiten zu Voraussetzungen, Art und Umfang von Schutzimpfungen auf der Grundlage der Empfehlungen der Ständigen Impfkommission beim Robert Koch-Institut zu bestimmen. Hier sollen die ersten Entscheidungen bis zum 30. Juni 2007 getroffen werden. Eine weitere Frist betrifft die Chronikerregelung gemäß § 62 SGB V. Bis zum 31. Juli 2007 soll der G-BA festlegen, in welchen Fällen Gesundheitsuntersuchungen ausnahmsweise nicht zwingend durchgeführt werden müssen. Und schließlich soll der G-BA bis zum 30. September 2007 Inhalt und Umfang spezialisierter ambulanter Palliativversorgung bestimmen, und hier insbesondere die Anforderungen an die Erkrankungen, an den besonderen Versorgungsbedarf der Versichten sowie Inhalt und Umfang der Zusammenarbeit des verordnenden Arztes mit dem Leistungserbringer.

In seiner Januar–Sitzung hat sich der G-BA in seiner für die vertragsärztliche Versorgung zuständigen Besetzung überwiegend mit Beschlussanträgen zur Arzneimittelversorgung und einem Antrag zur Anerkennung der Positronen-Emissions-Tomographie (PET) befasst. Zur Behandlung des nicht kleinzelligen Lungenkarzinoms ist die PET nach der bereits erfolgten positiven Bewertung für die stationäre Behandlung jetzt auch als Behandlungsmethode der vertragsärztlichen Versorgung anerkannt. Entsprechend den gesetzlichen Vorgaben des § 135 Abs. 1 SGB V sind gleichzeitig mit dieser Anerkennung qualitative Anforderungen an die Leistungserbringung in der vertragsärztlichen Versorgung beschlossen worden. Es ist jetzt Aufgabe des Bewertungsausschusses, für diese neue Leistung – auch soweit sie in Kombination mit CT erbracht wird - die erforderlichen Regelungen zur Vergütung im EBM zu vereinbaren. Der dem Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG) erteilte Auftrag zur umfassenden Nutzenbewertung von PET und PET/CT bleibt von dieser Entscheidung unberührt.

Von den Entscheidungen zur Arzneimittelversorgung verdient zunächst die Neufassung der Arzneimittelrichtlinien (AMR) besondere Hervorhebung. Sie schließt an eine Beschlussfassung des vormaligen Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen zur Neufassung der AMR aus dem Jahre 1999 an, deren Veröffentlichung durch eine einstweilige Anordnung des Oberlandesgerichtes Hamburg wegen Eingriffs in den Wettbewerb untersagt worden war. Erst nachdem durch § 69 SGB V in der Fassung des Gesundheitsmodernisierungsgesetztes (GMG) die Zuständigkeit für alle Rechtsstreite innerhalb des GKV-Systems auf die Sozialgerichte konzentriert und, soweit gesetzliche Vorgaben dies rechtfertigen, die Anwendung von Vorschriften des Wettbewerbsrechtes ausgeschlossen wurden, konnte ein erneuter Anlauf zur Neufassung der AMR genommen werden. Dabei mussten alle inzwischen als Teil der AMR zu regelnden neuen gesetzlichen Vorgaben des SGB V berücksichtigt werden. Die neu beschlossene AMR trägt dieser Rechtslage zum Stand vom 31. Dezember 2006 Rechnung. Dies betrifft auch den Ausschluss der Verordnungsfähigkeit von zugelassenen Arzneimitteln zu Lasten der GKV, die im Rahmen von der Industrie initiierter klinischer Studien eingesetzt werden. Das WSG will diese bestehende Rechtslage zugunsten einer Leistungspflicht der GKV ändern. Tritt eine solche beabsichtigte Gesetzesänderung in Kraft, wird der G-BA die AMR unverzüglich mit Wirkung vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gesetzesänderung anpassen. Die Aufregung in einigen Medien über eine angeblich gegen die neue Gesetzgebung gerichtete Entscheidung des G-BA ist daher nicht nachvollziehbar.

Von grundsätzlicher Bedeutung ist auch die Entscheidung zum Ausschluss von Clopidogrel als Monotherapie zu Lasten der GKV, ausgenommen der im Beschluss ausdrücklich zugelassenen beziehungsweise im Wege der Einzelfallbegründung nach § 31 Abs. 1 S. 4 SGB V möglichen Indikationen. Die Entscheidung basiert auf der im Auftrag des G-BA durchgeführten Nutzenbewertung des IQWiG, die sich auf die Bewertung eines therapierelevanten Zusatznutzens des hochpreisigen patentgeschützten Clopidogrels gegenüber einer Monotherapie mit der sehr viel kostengünstigeren Acetylsalicylsäure (ASS) bezog. Die Bewertung durch das IQWiG, wonach ein solcher Zusatznutzen der Monotherapie nur bei Patienten, die an peripherer arterieller Verschlusskrankheit und hier an der sogenannten Schaufensterkrankheit leiden, durch die CAPRIE-Studie belegt sei, entspricht zwar vergleichbarer internationaler Bewertungen, wird aber in Deutschland zum Politikum erklärt. Für den G-BA bedeutet diese Entscheidung jedenfalls den Abschluss einer Auseinandersetzung um einen inhaltlich vergleichbaren Therapiehinweis, der zur Entscheidung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen über die grundsätzliche Unzulässigkeit von Therapiehinweisen geführt hatte. Die Kombinationstherapie aus ASS und Clopidogrel war nicht Gegenstand dieses Verfahrens; die IQWiG–Bewertung steht insoweit noch aus.

Der G-BA in der Besetzung für ärztliche Angelegenheiten nach § 91 Abs. 4 SGB V hat in seiner Januar-Sitzung die Krankheiten, für deren ambulante Behandlung im Krankenhaus Krankenkassen und deren Verbände nach § 116b SGB V Verträge mit Krankenhäusern abschließen können, um zwei weitere seltene Krankheiten (pulmonale Hypertonie, Hämophilie) ergänzt. Diskussionen im Ausschuss haben insbesondere die jeweils beschlossenen Anforderungen an Mindestmengen ausgelöst, die dazu dienen sollen, die ambulante Behandlung dieser seltenen Erkrankungen auf Zentren zu konzentrieren, die über eine entsprechende Ausstattung und Erfahrung verfügen. Der zuständige Unterausschuss soll insoweit prüfen, ob nicht flexiblere Übergangsregelungen notwendig sind, um eine ausreichende flächendeckende Versorgung zu gewährleisten.

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