Newsletter

Newsletter Nr. 11 – Dezember 2007

Im Dezember tagte der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) in den Besetzungen für die vertragsärztliche und die vertragspsychotherapeutische Versorgung sowie in der Besetzung für Ärztliche Angelegenheiten. In diesem Newsletter informieren wir Sie über die Ergebnisse der Sitzungen. Wie immer finden Sie einen Kommentar von Dr. Rainer Hess, dem Vorsitzenden des G-BA, am Ende des Newsletters.


Sitzungen & Ergebnisse

20. Dezember 2007

G-BA gem. § 91 Abs. 4 SGB V - Ärztliche Angelegenheiten

Richtlinie Spezialisierte ambulante Palliativversorgung (Neufassung)

Spezialisierte ambulante Palliativversorgung (Stellungnahmeberechtigung)

G-BA gem. § 91 Abs. 5 SGB V - Vertragsärztliche Versorgung

Arzneimittel-Richtlinie/ Anlage 4 (Omalizumab)

Arzneimittel-Richtlinie/ Anlage 11 (Aktualisierung)

Bedarfsplanungs-Richtlinie (Zulassungsfähige Arztgruppen)

Bedarfsplanungs-Richtlinie (Fachidentität nichtärztlicher Psychotherapeuten)

Chroniker-Richtlinie (Therapiegerechtes Verhalten)

Rehabilitations-Richtlinien (schriftliche Mitteilung an die Versicherten)

Rehabilitations-Richtlinien (redaktionelle Anpassungen)

Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung (Akupunktur: Verlängerung der Übergangsregelung)

G-BA gem. § 91 Abs. 5 Satz 2 SGB V - Vertragspsychotherapeutische Versorgung

Psychotherapie-Richtlinien (Definition Verfahren, Methode, Technik)

Psychotherapie-Richtlinien (Schwellenkriterium)

Psychotherapie-Richtlinien (Präzisierung zur Kurzzeittherapie)

Psychotherapie-Richtlinien/ Abschnitt F (redaktionelle Änderungen)

Psychotherapie-Richtlinien (Begriffsaktualisierung "medizinische Rehabilitation")

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In Kraft getretene Beschlüsse

Ärztliche Angelegenheiten

Richtlinie über die ambulante Behandlung im Krankenhaus nach § 116b SGB V (Diagnostik und Versorgung von Patienten mit Morbus Wilson)

Vertragsärztliche Versorgung

Arzneimittel-Richtlinie/ Anlage 4 (Therapiehinweis zu Leflunomid)

Arzneimittel-Richtlinie/ Anlage 9 (Carboplatin-haltige Arzneimittel)

Bedarfsplanungs-Richtlinie (Regionale Steuerung)

Bedarfsplanungs-Richtlinie (Reihenfolgeregelung im Zulassungsverfahren)

Bedarfsplanungs-Richtlinie (Anwendbarkeit § 24b auf Psychotherapeuten)

Bedarfsplanungs-Richtlinie (Anstellung von Psychotherapeuten)

Chroniker-Richtlinie (Ausnahmen für die Pflicht zur Teilnahme an Gesundheits- und Krebsfrüherkennungsuntersuchungen)

Mutterschafts-Richtlinien (Merkblatt HIV-Screening)

Richtlinien zur Empfängnisregelung und zum Schwangerschaftsabbruch (Screening auf Chlamydia trachomatis-Infektionen bei Frauen)

Vertragszahnärztliche Versorgung

Festzuschuss-Richtlinie (Fortschreibung)

Festzuschussbeträge gültig ab 2008

Krankenhausbehandlung

Vereinbarung über Maßnahmen der QS in Krankenhäusern (Leistungsbereiche 2008 und Umstellung des Auslösemechanismus)

Mindestmengenvereinbarung/ Anlage 1 (jährliche OPS-Anpassung)

Vereinbarung zur Kinderonkologie/ Anlage 1 (Jährliche ICD 10-Anpassung)

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Noch nicht in Kraft getretene Beschlüsse

G-BA gem. § 91 Abs. 4 SGB V - Ärztliche Angelegenheiten

Richtlinie über die ambulante Behandlung im Krankenhaus nach § 116b SGB V (Anpassung an das GKV-WSG)

Richtlinie über die ambulante Behandlung im Krankenhaus nach § 116b SGB V (Festlegung einer Mindestmengenregelung)

Richtlinie über die ambulante Behandlung im Krankenhaus nach § 116b SGB V (Konkretisierung der Primär sklerosierenden Cholangitis)

Richtlinie über die ambulante Behandlung im Krankenhaus nach § 116b SGB V (Konkretisierung: Multiple Sklerose)

Richtlinie über die ambulante Behandlung im Krankenhaus nach § 116b SGB V (Konkretisierung: Tuberkulose)

Vertragsärztliche Versorgung

Arzneimittel-Richtlinie/ Anlage 2 (Antianämika, andere, Gruppe 1 in Stufe 2)

Arzneimittel-Richtlinie/ Anlage 4 (Montelukast)

Arzneimittel-Richtlinie in Anlage 10: Clopidogrel

Arzneimittel-Richtlinie (Neuer Abschnitt O und neue Anlage 11)

Krebsfrüherkennungs-Richtlinien (Hautkrebs-Screening)

Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung (Vakuum-Versiegelungstherapie - VAC)

Richtlinien über künstliche Befruchtung (Methodenwechsel)

Schutzimpfungs-Richtlinie (Umsetzung STIKO-Empfehlungen)

Vertragspsychotherapeutische Versorgung

Psychotherapie-Richtlinie: Gesprächspsychotherapie

Vertragszahnärztliche Versorgung

Zahnersatz-Richtlinie (Folgeänderung Fortschreibung Festzuschüsse)

Krankenhausbehandlung

Richtlinien Methoden Krankenhausbehandlung (Protonentherapie bei der Indikation Mammakarzinom)

Richtlinien Methoden Krankenhausbehandlung (Protonentherapie bei der Indikation Ästhesioneuroblastom)

Richtlinien Methoden Krankenhausbehandlung (Protonentherapie beim Rektumkarzinom)

Richtlinien Methoden Krankenhausbehandlung (Protonentherapie beim Rektumkarzinom: Qualitätssicherung)

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Sitzungs-Termine für das 4. Quartal 2007 und das 1. Quartal 2008

In der Regel tagt der G-BA am dritten Donnerstag eines jeden Monats.

§ 91 Abs. 2 SGB V - Plenum

13. März 2008

§ 91 Abs. 4 SGB V - Ärztliche Angelegenheiten

17. Januar 2008

§ 91 Abs. 5 SGB V – Vertragsärztliche Versorgung

20. Dezember 2007
17. Januar 2008
21. Februar 2008
13. März 2008

§ 91 Abs. 5 Abs. 2 SGB V – Vertragspsychotherapeutische Versorgung

20. Dezember 2007

§ 91 Abs. 7 SGB V - Krankenhausbehandlung

13. März 2008

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Kommentar des Vorsitzenden

Mit dem 31. Dezember 2007 ist die erste vierjährige Wahlperiode des mit Wirkung vom 1. Januar 2004 gesetzlich errichteten Gemeinsamen Bundesausschusses zu Ende gegangen. Mit dem 1.1.2008 hat demgemäß die neue vierjährige Wahlperiode des G-BA begonnen. Dies ist zunächst nicht durch eine Neustrukturierung und Neubesetzung der Gremien des G-BA erkennbar, weil gesetzlich erst mit Wirkung vom 1. Juli 2008 die in § 91 idF Art. 2 GKV-WSG geregelte Neustrukturierung des G-BA vorzunehmen ist und auch erst zu diesem Termin die gesetzliche geänderte Besetzung durch die Trägerorganisationen zu erfolgen hat. Auf die jeweils gesetzlich vorgegebene vierjährige Wahlperiode hat dies aber keinen Einfluss. Die aufgrund von § 90 SGB V vom BMG erlassene auch für den G-BA maßgebende Ausschussmitglieder-Verordnung bestimmt, dass die Mitglieder des G-BA solange im Amt bleiben, bis ihre Nachfolger gewählt bzw. bestimmt sind. Die bisherige Besetzung des G-BA bleibt daher schon aufgrund dieser Vorschrift übergangsweise rechtlich weiter im Amt, da andere Mitglieder bisher nicht benannt wurden. Die Unparteiischen und deren Stellvertreter sind jedoch durch Entscheidungen in den Trägerorganisationen für die Übergangsphase bis zum 30. Juni 2008 in ihrer Funktion ausdrücklich bestätigt worden. Unbeschadet dieser halbjährigen Fortführung der Arbeit im G-BA durch die bisher Verantwortlichen ist zum Abschluss der ersten Wahlperiode des G-BA allen daran Beteiligten schon jetzt der Dank für die geleistete Arbeit auszusprechen. Dies gilt gleichermaßen für die jeweils von den Trägerorganisationen entsandten Vertreter der Selbstverwaltungen, für die Vertreter der Patientenorganisationen, die Geschäftsführung und deren Mitarbeiter als auch für den G-BA tätige Sachverständige und die Mitarbeiter des Instituts für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG). Eine abschließende Würdigung dieser Arbeit ist später vorzunehmen.

Die Dezembersitzungen des G-BA zeichnen sich regelmäßig durch eine Häufung von Beschlussvorlagen aus. Offensichtlich sind die für die Vorarbeit jeweils zuständigen Unterausschüsse darum bemüht, zum Jahresende eine gewisse Zäsur in ihrer Arbeit zu erreichen und nicht alle laufenden Verfahren in das nächste Jahr hinüberzunehmen. Aus der großen Zahl getroffener Entscheidungen lassen sich drei Schwerpunkte für eine Kommentierung herausheben.

  1. Die Beschlussfassung des G-BA in der für die vertragsärztliche Versorgung zuständigen Besetzung zur Chronikerregelung und zu den Anforderungen an eine Feststellung des behandelnden Arztes über ein „therapiegerechtes Verhalten“ des Versicherten: Die Entscheidung des G-BA, diese Feststellung an die einseitige Auflösung einer zwischen Patient und Arzt getroffenen schriftlichen Vereinbarung durch den Versicherten zu binden, dürfte von Teilen der Politik als ein Unterlaufen des gesetzgeberischen Willens kritisiert werden. Es scheint so einfach zu sein, diese Regelung zum Beispiel dadurch in Richtlinien des G-BA umzusetzen, dass einem chronischen Raucher ein solches therapiegerechtes Verhalten selbstverständlich nicht bescheinigt werden darf. Wenn das chronische Rauchen eines chronisch Kranken aber auf einer Sucht beruht, die ihrerseits eine behandlungsbedürftige Erkrankung ist, dürfte die Feststellung eines therapiegerechten Verhaltens doch nur dann verweigert werden dürfen, wenn der Versicherte keine Bereitschaft zeigt, sich einer von Arzt empfohlenen Raucherentwöhnung  zu unterziehen. Was ist, wenn die Krankenkasse des Versicherten sich unter Verweis auf § 34 Abs. 1 Satz 7 SGB V weigert, die Kosten einer aus Sicht des Arztes allein erfolgversprechenden medikamentösen Raucherentwöhnung zu übernehmen? Auf welcher Grundlage soll der Arzt ein therapiegerechtes Verhalten bei einem Patienten feststellen, der von seinem Recht der freien Arztwahl Gebrauch macht und die ihn behandelnden Ärzte häufiger wechselt?
    Wir haben in Deutschland anders als in nationalen Gesundheitssystemen anderer EU-Mitgliedstaaten nicht den Hausarzt als „gatekeeper“, der aufgrund einer verpflichtenden Einschreibung für die ärztliche Versorgung „seiner“ Patienten verantwortlich ist! Oder soll die Regelung in Deutschland nur im Rahmen der vom Versicherten frei wählbaren mit entsprechender Bindungswirkung ausgestatteten „hausarztzentrierten Versorgung“ wirklich zur Anwendung kommen? Die Entscheidung des G-BA zur Einführung eines „formalisierten Verfahrens“ ist vor diesem Hintergrund zu verstehen und deswegen auch kein Unterlaufen des gesetzgeberischen Willens.
  2. Die Beschlussfassung des G-BA in der für die vertragspsychotherapeutische Versorgung zuständigen Besetzung zur Neugestaltung der Psychotherapierichtlinien: Die bisherigen Psychotherapie-Richtlinien des G-BA basieren auf den Richtlinienbeschlüssen des Bundesausschusses Ärzte/Krankenkassen, die im Zusammenhang mit dem Psychotherapeutengesetz (PsychThG) und der vertragsarztrechtlichen Gleichstellung von psychologischen Psychotherapeuten und von Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten mit ärztlich tätigen Psychotherapeuten 1998 gefasst worden waren. Sie beschränkten sich auf die Übernahme der damals im Delegationsverfahren anerkannten tiefenpsychologisch fundierten und analytischen Psychotherapie sowie der Verhaltenstherapie. Eine systematisierte Erarbeitung evidenzbasierter Grundlagen zur Anerkennung psychotherapeutischer Verfahren als Grundlage für die Zulassung als Psychotherapeut zur vertragsärztlichen Versorgung gemäß § 95c SGB V erfolgte nicht. Dieses Defizit systematisierter Grundlagen für die Anerkennung psychotherapeutischer Verfahren und in Abgrenzung dazu der Anerkennung psychotherapeutischer Einzelmethoden und Techniken ist durch die Neufassung wesentlicher Teile der bisherigen Richtlinien behoben worden. Die jetzige Beschlussfassung des G-BA erhält dadurch ein besonderes Gewicht, dass sie in ihren Grundzügen im Konsens sowohl mit der Bundespsychotherapeutenkammer und der Bundesärztekammer abgestimmt ist und auch von dem im PsychThG für Ausbildungsfragen gebildeten Wissenschaftlichen Beirat mitgetragen wird. Demgemäß soll in Zukunft die für die Beurteilung psychotherapeutischer Verfahren und Methoden auf beiden Ebenen notwendige wissenschaftliche Recherche einheitlich erfolgen.
  3. Beschlussfassung des G-BA in der für ärztliche Angelegenheiten zuständigen Besetzung zur Einführung der spezialisierten ambulanten palliativmedizinischen Versorgung (SAPV): Das Verfahren zur Beschlussfassung über diese durch das GKV-WSG mit Wirkung vom 1. April 2007 eingeführten neuen GKV-Leistung  war von großem öffentlichen Interesse und von kontroversen Auffassungen bereits bisher an der palliativmedizinischen Versorgung beteiligter Gruppen über deren Ausgestaltung begleitet. Besondere Schwierigkeiten bestanden für den G-BA in der Abgrenzung der „spezialisierten“ gegenüber der allgemeinen ambulanten palliativmedizinischen Versorgung und in der Abgrenzung der SAPV zur ambulanten kurativen ärztlichen und pflegerischen Versorgung. Der gesetzlich vorgeschriebene Zeitplan (30. September 2007) konnte deswegen nicht eingehalten werden. Die jetzt beschlossene Richtlinie gewährleistet über die Definition  spezifischer Krankheits-Symptomatiken als Indiz für eine besonders aufwendige Versorgung und eine je nach notwendiger Betreuungsbedürftigkeit durch die SAPV  abgestufte Übernahme von Versorgungsverantwortung durch einen palliativmedizinischen Kooperationsverbund gegenüber der grundsätzlich fortbestehenden kurativen Versorgung die notwendige Flexibilität sowohl im Leistungsumfang als auch in der Intensität der SAPV. Strukturelle Vorgaben für die nach § 132d SGB V durch die Krankenkassen unter Vertrag zu nehmende Einrichtungen und Personen im Sinne der Definition eines „palliative care teams“ (PCT) wurden wegen des bestehenden Gesetzesvorrangs des § 132d und einer jedenfalls im Einstieg notwendigen Flexibilität der Versorgungsstrukturen nicht gemacht. Eingefordert wird aber die besondere palliativmedizinische fachliche Qualifikation in der ärztlichen und pflegerischen Betreuung sowie eine rechtlich gesicherte enge Kooperation der Beteiligten zur Gewährleistung der notwendigen Präsenz und Dienstbereitschaft.

Die Arbeit des G-BA im Neuen Jahr wird sich neben der notwendigen Weiterentwicklung von Richtlinien im jeweiligen Zuständigkeitsbereich der bis zum 30. Juni 2008 fortbestehenden fünf Beschlussgremien für die jeweiligen Versorgungssektoren auf die Vorbereitung einer neuen Geschäftsordnung und einer modifizierten  Verfahrensordnung  für den G-BA in seiner neuen ab 1. Juli 2008 geltenden rechtlichen Struktur zu konzentrieren haben. Zu hoffen ist, dass das bereits eingeleitete Ausschreibungsverfahren für die Beauftragung einer fachlich unabhängigen Institution zur Vorbereitung und Durchführung einer sektorenübergreifenden Qualitätssicherung bis dahin weitestgehend abgeschlossen ist und der G-BA in seiner neuen Struktur die ihm dann zeitgleich mit Wirkung vom 1. Juli 2008 übertragenen neuen Aufgaben der Qualitätssicherung aufgreifen kann. 

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