Newsletter

Newsletter Nr. 02 – Februar 2008

Im Februar tagte der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) in den Besetzungen für Ärztliche Angelegenheiten und die vertragsärztliche Versorgung. In diesem Newsletter informieren wir Sie über die Ergebnisse der Sitzungen. Außerdem finden Sie in dieser Ausgabe wie immer einen Kommentar zu den Ergebnissen von Dr. Rainer Hess, dem Vorsitzenden des G-BA.


Sitzungen & Ergebnisse

21. Februar 2008

G-BA gem. § 91 Abs. 4 SGB V - Ärztliche Angelegenheiten

Richtlinie über die ambulante Behandlung im Krankenhaus nach §116b (Festlegung einer Mindestmengenregelung)

Richtlinie über die ambulante Behandlung im Krankenhaus nach §116b (Konkretisierung der Primär sklerosierenden Cholangitis)

Richtlinie über die ambulante Behandlung im Krankenhaus nach §116b (Neufassung der §§ 1 bis 5)

G-BA gem. § 91 Abs. 5 SGB V - Vertragsärztliche Versorgung

Arzneimittel-Richtlinie/ Anlage 2 (ACE-Hemmer mit Calciumkanalblockern)

Arzneimittel-Richtlinie/ Anlage 10 (Clopidogrel)

Arzneimittel-Richtlinie/ Anlage 10 (Insulinanaloga)

Kinder-Richtlinie (Verdacht auf Kindesmisshandlung)

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In Kraft getretene Beschlüsse

Ärztliche Angelegenheiten

Richtlinie Spezialisierte ambulante Palliativversorgung (Neufassung)

Vertragsärztliche Versorgung

Arzneimittel-Richtlinie (Neuer Abschnitt O und neue Anlage 11)

Krebsfrüherkennungs-Richtlinien (Hautkrebs-Screening)
(Inkrafttreten: 1. Juli 2008)

Richtlinien über künstliche Befruchtung (Methodenwechsel)

Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung (Vakuum-Versiegelungstherapie - VAC)

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Noch nicht in Kraft getretene Beschlüsse

G-BA gem. § 91 Abs. 4 SGB V - Ärztliche Angelegenheiten

Richtlinie über die ambulante Behandlung im Krankenhaus nach § 116b SGB V (Konkretisierung: Multiple Sklerose)

Richtlinie über die ambulante Behandlung im Krankenhaus nach § 116b SGB V (Konkretisierung: Tuberkulose)

Richtlinie über die ambulante Behandlung im Krankenhaus nach § 116b SGB V (Konkretisierung der onkologischen Erkrankungen)

Vertragsärztliche Versorgung

Arzneimittel-Richtlinie/ Anlage 4 (Montelukast)

Arzneimittel-Richtlinie/ Anlage 4 (Omalizumab)

Bedarfsplanungs-Richtlinie (Zulassungsfähige Arztgruppen)

Bedarfsplanungs-Richtlinie (Fachidentität nichtärztlicher Psychotherapeuten)

Chroniker-Richtlinie (Therapiegerechtes Verhalten)

Häusliche Krankenpflege (Anpassung des Sachverzeichnisses)

Häusliche Krankenpflege (Generalklausel zur sprachlichen Gleichbehandlung)

Häusliche Krankenpflege (Umsetzung der Vorgaben des GKV-WSG)

Rehabilitations-Richtlinien (schriftliche Mitteilung an die Versicherten)

Rehabilitations-Richtlinien (redaktionelle Anpassungen)

Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung (Akupunktur: Verlängerung der Übergangsregelung)

Vertragspsychotherapeutische Versorgung

Psychotherapie-Richtlinien (Gesprächspsychotherapie)

Psychotherapie-Richtlinien (Definition Verfahren, Methode, Technik)

Psychotherapie-Richtlinien (Schwellenkriterium)

Psychotherapie-Richtlinien (Präzisierung zur Kurzzeittherapie)

Psychotherapie-Richtlinien/ Abschnitt F (redaktionelle Änderungen)

Psychotherapie-Richtlinien (Begriffsaktualisierung "medizinische Rehabilitation")

Krankenhausbehandlung

Richtlinien Methoden Krankenhausbehandlung (Protonentherapie bei der Indikation Mammakarzinom)

Richtlinien Methoden Krankenhausbehandlung (Protonentherapie bei der Indikation Ästhesioneuroblastom)

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Sitzungs-Termine für das 1. und 2. Quartal 2008

In der Regel tagt der G-BA am dritten Donnerstag eines jeden Monats.

§ 91 Abs. 2 SGB V - Plenum

13. März 2008
15. Mai 2008

§ 91 Abs. 4 SGB V - Ärztliche Angelegenheiten

15. Mai 2008
19. Juni 2008

§ 91 Abs. 5 SGB V – Vertragsärztliche Versorgung

13. März 2008
10. April 2008
15. Mai 2008
19. Juni 2008

§ 91 Abs. 5 Abs.2 SGB V – Vertragspsychotherapeutische Versorgung

24. April 2008

§ 91 Abs. 6 SGB V – Vertragszahnärztliche Versorgung

Juni 2008

§ 91 Abs. 7 SGB V - Krankenhausbehandlung

13. März 2008
19. Juni 2008

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Kommentar des Vorsitzenden

Mit den am 21. Februar 2008 durch den G-BA in der Besetzung nach § 91 Abs. 4 SGB V gefassten Beschlüssen zur Neufassung der Richtlinie nach § 116b SGB V und zu den grundsätzlichen Anforderungen an die Festlegung von Mindestmengen in diesen Richtlinien für die ambulante Behandlung bestimmter Erkrankungen ist die Umstellung auf die – mit Wirkung vom 1. April 2007 - in Kraft getretene Neufassung des § 116b durch das GKV-WSG zunächst abgeschlossen. Die unterschiedlichen Rechtsauffassungen zur Verbindlichkeit dieser Richtlinie für die ab diesem Datum zuständigen Krankenhausplanungsbehörden der Länder haben auf der Grundlage der vom Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hierzu beschriebenen Maßgaben dazu geführt, dass in der vom G-BA zunächst beschlossenen Fassung der Richtlinie die Verpflichtung dieser Planungsbehörden zur Übermittlung von Unterlagen an die Krankenkassenverbände und andere in die Bedarfsplanung einbezogenen Organisationen gestrichen wurde. Die jetzt geänderte Fassung stellt klar, dass den Krankenkassen die notwendigen Unterlagen zur Überprüfung ihrer Leistungspflicht zur Verfügung stehen müssen und das jeweilige Krankenhaus sie in begründeten Zweifelsfällen den Krankenkassen auf Verlangen zur Verfügung stellen muss. Die Verbindlichkeit der Richtlinie für die zugelassenen Krankenhäuser ist unstrittig.

Die ebenfalls geänderte Fassung von § 6 der Richtlinie über die Grundlagen zur Festlegung von Mindestzahlen der mit einer bestimmten Erkrankung pro Jahr behandelter Patienten stellt zunächst klar, dass es sich um interne Vorgaben für die Beschlussfassung durch den G-BA handelt, die für jede einzelne hochspezialisierte Leistung in der Anlage 1 oder in den Anlagen 2  und 3  aufgeführte Erkrankung in konkrete Mindestmengen oder in eine Freistellung von Mindestmengen umgesetzt werden muss. Nach außen wirkt also nur die in den Anlagen jeweils vom G-BA konkret festgelegte Zahl. Diese Festlegung ist aufgrund der für die Anlage 3 maßgebenden Orientierung an 0,1 Prozent der bundesweit prävalenten Fälle erstmals für die zehn Tumorgruppen der onkologischen Erkrankungen erfolgt.  

Die betreffende Zahl bezieht sich immer auf alle im jeweiligen Krankenhaus behandelten Patienten unabhängig davon, ob der Patient jeweils ambulant oder stationär bzw. in der integrierten Versorgung behandelt wurde, sozialversicherter oder selbstzahlender Patient war.

Ebenfalls am 21. Februar 2008 hat der G-BA in der für die vertragsärztliche Versorgung zuständigen Besetzung die nach den bereits im März 2004 abgegebenen Empfehlungen des IQWiG ausstehenden Entscheidungen zur Verordnungsfähigkeit von Insulinanaloga bei Diabetes Typ 1 und zur Verordnungsfähigkeit von Clopidogrel in der Monotherapie getroffen. In beiden Verfahren war wegen der kurzfristig vor Inkrafttreten des GKV-WSG beim G-BA eingegangenen Stellungnahmen des IQWiG den betroffenen Herstellern in einer persönlichen Anhörung Gelegenheit gegeben worden, ihre auf der Neufassung des § 35b idF GKV-WSG basierenden Einwände vorzubringen. Der zuständige Unterausschuss Arzneimittel hat sich eingehend mit diesen Einwänden auseinandergesetzt.

Für die Verordnungsfähigkeit von Insulinanaloga bei Diabetes Typ 1 ist aufgrund der Anhörung anders als bei der vorausgegangenen Entscheidung zu Diabetes Typ 2 eine Verpflichtung zur Umstellung der Behandlung auf Humaninsuline ausdrücklich verneint worden, wenn bereits in der Vergangenheit ein entsprechender Behandlungsversuch nicht zu einer Stabilisierung der Stoffwechsellage geführt hat. In diesem Fall kann die Behandlung mit Insulinanaloga zu Lasten der Krankenkassen fortgesetzt werden. Mit dieser Änderung soll auch der besonderen Versorgungssituation von Kindern Rechnung getragen werden, denen eine erneute Umstellung auf Humaninsuline nicht zugemutet werden kann. Diese Ausnahmeregelung ist nicht auf Kinder begrenzt.

Die Regelung zum Verordnungsausschluss von Insulinanaloga muss aber grundsätzlich bei Neueinstellungen insulinpflichtiger Diabetiker beachtet werden und hat insoweit Auswirkungen auf Krankenhäuser, in denen häufig Neueinstellungen von Kindern mit Diabetes mellitus Typ 1 stationär erfolgt. Krankenhäuser sind dementsprechend nach § 115c Abs. 2 SGB V verpflichtet, eine Neueinstellung zunächst immer mit Humaninsulinen durchzuführen. Auf diese Vorbehandlung muss sich der weiterbehandelnde Vertragsarzt verlassen können, wenn er die Behandlung eines bei Entlassung bereits auf Insulinanaloga eingestellten Patienten übernimmt.

Im Falle der Bewertung der Monotherapie mit Clopidogrel versus ASS sah der G-BA auch nach erneuter Befassung vor allem mit den Einwänden der angehörten Sachverständigen zur Unzulässigkeit von Subgruppenanalysen der CAPRI Studie keinen Grund, seine Bewertung zu ändern.

In beiden Bewertungsverfahren besteht die begründete Vermutung, dass nicht publizierte Gutachten bestehen, deren Veröffentlichung unter Umständen wegen ungünstiger Ergebnisse nicht erfolgt ist. Der G-BA wird deswegen die betreffenden Unternehmen anschreiben und zur Bereitstellung dieser Gutachten an das IQWiG sowie zur Aufklärung der Gründe auffordern, aus denen trotz entsprechender Ersuchen die Übermittlung dieser Gutachten an das IQWiG bisher verweigert wurde.

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