Newsletter Nr. 09 – Oktober 2008
In diesem Newsletter informieren wir Sie über die Ergebnisse der Oktober-Sitzung des Gemeinsamen Bundesausschusses. Dr. Rainer Hess, der unparteiische Vorsitzende des G-BA, kommentiert wichtige Themen des Monats.
- Sitzung vom 18. September 2008
- In Kraft getretene Beschlüsse
- Noch nicht in Kraft getretene Beschlüsse
- Sitzungs-Termine für das 3. Quartal 2008
- Kommentar des Vorsitzenden
Sitzung vom 18. September 2008
Arzneimittel-Richtlinie/ Anlage 4 (Exenatide)
Arzneimittel-Richtlinie/ Anlage 4 (Natalizumab)
Arzneimittel-Richtlinie/ Anlage 12 (Ergänzung verordnungsfähiger Medizinprodukte)
Arzneimittel-Richtlinie/ neuer Abschnitt Q und Anlage 13 (Verordnung besonderer Arzneimittel)
Hilfsmittel-Richtlinien (Redaktionelle und inhaltliche Überarbeitung / Anpassung Sehhilfen)
Psychotherapie-Richtlinien (Neufassung mit Klarstellung zu § 17)
Schutzimpfungs-Richtlinie/ Anlage 1 (STIKO-Empfehlungen)
Schutzimpfungs-Richtlinie/ Anlage 2 (Dokumentationsschlüssel)
In Kraft getretene Beschlüsse
Vertragsärztliche Versorgung
Noch nicht in Kraft getretene Beschlüsse
Vertragsärztliche Versorgung
Arzneimittel-Richtlinie/ Anlage 4 (Strontiumranelat)
Arzneimittel-Richtlinie/ Anlage 4 (Palivizumab)
Bedarfsplanungs-Richtlinie (Zulassungsfähige Arztgruppen)
Krebsfrüherkennungs-Richtlinien (Datenfluss Mammographie-Screening)
Krebsfrüherkennungs-Richtlinien (Merkblatt Zervixkarzinomfrüherkennung)
Krankenhausbehandlung
Richtlinien Methoden Krankenhausbehandlung (Protonentherapie bei der Indikation Mammakarzinom)
Richtlinien Methoden Krankenhausbehandlung (Protonentherapie bei der Indikation Ästhesioneuroblastom)
Richtlinien Methoden Krankenhausbehandlung (HBO beim diabetischen Fußsyndrom)
Sitzungs-Termine für das 3. Quartal 2008
20. November 2008
18. Dezember 2008
In der Regel tagt der G-BA am dritten Donnerstag eines jeden Monats.
Kommentar des Vorsitzenden
In seiner Oktober-Sitzung hat sich der G-BA in öffentlicher Sitzung mit einer grundsätzlichen Überarbeitung der Hilfsmittel-Richtlinien - insbesondere im Kapitel „Sehhilfen“ - der Einführung des Zweitmeinungsverfahrens nach § 73d SGB V für besondere Arzneimittel und der Beschlussfassung eines Therapiehinweises zu Natalizumab befasst
Besonderes Interesse fand die Diskussion zur Einführung des Zweitmeinungsverfahrens zunächst für Arzneimittel zur Behandlung des pulmonalen arteriellen Hochdrucks (PAH). Bereits im Vorfeld hatte es dazu heftige Kritik gegeben, die sich nicht auf Erfahrungen stützen kann und deswegen mit Emotionen und Ängsten arbeitet. Davon grenzten sich die Vorarbeiten im Unterausschuss und zunächst auch die Beratungen im Plenum positiv ab. Alle Beteiligten waren bemüht, eine Regelung zu schaffen, die einen nahtlosen Übergang aus der in der Regel stationär eingeleiteten Arzneitherapie der PAH in die ambulante Weiterbehandlung gewährleistet, indem die Einholung der Zweitmeinung bereits im Zeitraum der Krankenhausbehandlung ermöglicht wird. Für den weiterbehandelnden Vertragsarzt sollte so die Einholung einer Zweitmeinung nur dann erforderlich sein, wenn die Krankenhausbehandlung nicht bis zum Eingang der Zweitmeinung fortgesetzt werden kann. Noch während der Plenumssitzung wurden Formulierungen diskutiert, die dies gewährleisten und die Qualifikation des von den Kassenärztlichen Vereinigungen zu benennenden Zweitmeiners auch durch Einbeziehung von Ärzten an Einrichtungen nach § 116b SGB V sichern.
Es ist nachvollziehbar, dass ein von dieser Erkrankung betroffener Patientenvertreter in seiner persönlichen Bewertung einem solchen Verfahren kritisch gegen-über steht. In keiner Weise akzeptabel ist es aber, wenn dieser Patientenvertreter ein offenkundig schon vor der Sitzung verfasstes Schriftstück als Schlusswort vor der Abstimmung verliest und darin unqualifizierte und unwahre Anschuldigungen erhebt, die dem Verfahrensablauf und dessen Ergebnis eindeutig widersprechen. Hier sollte die Öffentlichkeit der Sitzung offensichtlich genutzt werden, um Stimmung zu machen und Ängste zu schüren. Aufgrund der vorher ebenfalls öffentlich geführten Diskussion und der einhelligen Reaktion aller Beteiligten gelang dies aber nicht.
Zum Ergebnis der Beratung zu diesem Tagesordnungspunkt ist nochmals nachdrücklich festzuhalten: Das Zweitmeinungsverfahren für besondere Arzneimittel mit hohen Jahrestherapiekosten oder einem hohen Risikopotential dient der Verbesserung von Qualität und Wirtschaftlichkeit der Arzneimittelversorgung, indem es demjenigen Patienten, der diese Präparate benötigt, trotz hoher Behandlungskosten die notwendige Therapie sichert, weil es unter anderem den verordnenden Arzt vom Risiko eines Arzneiregresses freistellt.