Newsletter

Newsletter Nr. 10 – November 2008

In diesem Newsletter informieren wir Sie über die Ergebnisse der November-Sitzung des Gemeinsamen Bundesausschusses. Dr. Rainer Hess, der unparteiische Vorsitzende des G-BA, kommentiert wichtige Themen des Monats.


Sitzung vom 20. November 2008

Arzneimittel-Richtlinie/ Anlage 5 (Aktualisierung der Anlage)

Arzneimittel-Richtlinie/ Anlage 9 (Carboplatin-haltige Arzneimittel/ Aktualisierung)

Arzneimittel-Richtlinie/ Anlage 12 (Aktualisierung)

Arzneimittel-Richtlinie/ Anlage 12 (Ergänzung)

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In Kraft getretene Beschlüsse

Arzneimittel-Richtlinie/ Anlage 4 (Exenatide)

Arzneimittel-Richtlinie/ Anlage 4 (Palivizumab)

Krebsfrüherkennungs-Richtlinie (Merkblatt Zervixkarzinomfrüherkennung)

Richtlinien Methoden Krankenhausbehandlung (HBO beim diabetischen Fußsyndrom)

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Noch nicht in Kraft getretene Beschlüsse

Vertragsärztliche Versorgung

Arzneimittel-Richtlinie/ Anlage 4 (Natalizumab)

Arzneimittel-Richtlinie/ Anlage 4 (Strontiumranelat)

Arzneimittel-Richtlinie/ neuer Abschnitt Q und Anlage 13 (Verordnung besonderer Arzneimittel)

Bedarfsplanungs-Richtlinie (Zulassungsfähige Arztgruppen)

Hilfsmittel-Richtlinien (Redaktionelle und inhaltliche Überarbeitung / Anpassung Sehhilfen)

Krebsfrüherkennungs-Richtlinien (Datenfluss Mammographie-Screening)

Psychotherapie-Richtlinien (Neufassung mit Klarstellung zu § 17)

Schutzimpfungs-Richtlinie/ Anlage 1 (STIKO-Empfehlungen)

Schutzimpfungs-Richtlinie/ Anlage 2 (Dokumentationsschlüssel)

Krankenhausbehandlung

Richtlinien Methoden Krankenhausbehandlung (Protonentherapie bei der Indikation Mammakarzinom)

Richtlinien Methoden Krankenhausbehandlung (Protonentherapie bei der Indikation Ästhesioneuroblastom)

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Sitzungs-Termine für das 3. Quartal 2008

18. Dezember 2008

In der Regel tagt der G-BA am dritten Donnerstag eines jeden Monats. 

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Kommentar des Vorsitzenden

Die Sitzung des G-BA am 20. November 2008 war reduziert auf Tagesordnungspunkte, die wegen termingebundener Abwesenheit der  Vertreter der Deutschen Krankenhaus Gesellschaft (DKG) Angelegenheiten der Krankenhausversorgung nicht tangiert haben. Entschieden wurden, neben Beschlüssen im nichtöffentlichen Teil der Sitzung zu Medizinprodukten und klinischen Versuchsprogrammen mit Arzneimitteln, klarstellende Bereinigungen der Liste austauschbarer Darreichungsformen (Anlage 5 AM-RL) und eine klarstellende Änderung des Richtlinienbeschlusses vom 19. Juni 2008 zur PET beim kleinzelligen Lungenkarzinom. Die Dezembersitzung am 18. Dezember 2008 wird eine entsprechend sehr viel umfangreichere Tagesordnung haben. Erstmals werden dort auch Entscheidungen zu treffen sein, die von den im Oktober neu konstituierten Unterausschüssen vorbereitet wurden.

Berichtet wurde in der Novembersitzung über zwei Entscheidungen der Sozialgerichtsbarkeit:

Mit Urteil vom 27. Oktober 2008 (B 1 KR 5/08 R) hat das Bundessozialgericht (BSG) zum Verhältnis der für die vertragsärztliche Versorgung und für die Krankenhausbehandlung getrennten Vorschriften zur Methodenbewertung (§§ 135 Abs.1, 137c SGB V) festgestellt, dass, anders als bei dem Erlaubnisvorbehalt des § 135 Abs.1, der G-BA bei der Bewertung von Krankenhausleistungen keinen Verbotsvorbehalt mehr hat, sondern die Abrechnungsfähigkeit einer Krankenhausleistung wegen fehlender Evidenz unabhängig von einer solchen Bewertung durch den G-BA zB durch eine Krankenkasse aufgrund einer  gutachtlichen Stellungnahme des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung  in Frage gestellt werden kann. Eine frühere anderslautende Rechtssprechung des BSG wurde ausdrücklich aufgegeben.

Mit Urteil vom 29. Oktober 2008 (L 5 KA 2851/06) hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg  in zweiter Instanz die Rechtmäßigkeit des Ausschlusses der vom Wissenschaftlichen Beirat nach PsychThG als Ausbildungsschwerpunkt in der Psychotherapie anerkannten Gesprächspsychotherapie als ein die Zulassung als Psychotherapeut zur vertragsärztlichen Versorgung rechtfertigendes Behandlungsverfahren bestätigt. Die Revision gegen dieses Urteil ist zugelassen worden.

Beide Urteile wirken über den konkret entschiedenen Einzelfall hinaus und zeigen, in welchem außerordentlichen rechtlichen Spannungsfeld auf Grund einer komplexen gesetzlichen Regelung Entscheidungen des G-BA häufig stehen.

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