Newsletter Nr. 05 – Juni 2009
In diesem Newsletter informieren wir Sie über die Ergebnisse der Juni-Sitzung des Gemeinsamen Bundesausschusses. Einen Kommentar zu den wichtigen Themen des vergangenen Monats von Dr. Rainer Hess, dem unparteiischen Vorsitzenden des G-BA, finden Sie wie immer am Ende des Newsletters.
- Sitzung vom 18. Juni 2009
- In Kraft getretene Beschlüsse
- Noch nicht in Kraft getretene Beschlüsse
- Sitzungs-Termine für das 2. und 3. Quartal 2009
- Kommentar des Vorsitzenden
Sitzung vom 18. Juni 2009
Arzneimittel-Richtlinie/ Anlage IX (Antipsychotika, andere, Gruppe 1, in Stufe 2)
Beschluss zur Veröffentlichung der Bundesauswertung der Externen stationären Qualitätssicherung 2008
Kinder-Richtlinien (Ermächtigung des Unterausschusses zur Änderung von Anlagen)
Krebsfrüherkennungs-Richtlinie (Neufassung)
Mutterschafts-Richtlinien/ Anlage 3 (Änderung Mutterpass)
Richtlinie nach § 116b SGB V/ Anlage 2 (Schwerwiegende immunologische Erkrankungen)
Richtlinie nach § 116b SGB V/ Anlage 2 (Angeborenen Skelettsystemfehlbildungen; Fehlbildungen)
Richtlinie nach § 116b SGB V/ Anlage 2 (Neuromuskuläre Erkrankungen)
Richtlinie nach § 116b SGB V/ Anlage 3 (Anfallsleiden)
Vereinbarung über Maßnahmen der QS in Krankenhäusern (Leistungsbereiche 2010)
In Kraft getretene Beschlüsse
Arzneimittel-Richtlinie/ OTC-Übersicht (Butylscopolamin)
Arzneimittel-Richtlinie/ Anlage V (Ergänzungen)
Rehabilitations-Richtlinie (Anpassung an Datenschutzvorschriften)
Rehabilitations-Richtlinie (Stichprobenprüfung MDK)
Mutterschafts-Richtlinien/ Anlage 1 c (Anpassung Ultraschalldiagnostik)
Noch nicht in Kraft getretene Beschlüsse
Arzneimittel-Richtlinie/ Anlage I (OTC-Übersicht : Johanniskraut)
Arzneimittel-Richtlinie/ Anlage VI (Ergänzung eines Firmennamens)
Arzneimittel-Richtlinie/Anlage IX (Diclofenac, Gruppe 1, in Stufe 1)
Vereinbarung über Maßnahmen zur QS der Versorgung von Früh- und Neugeborenen (Checkliste)
Regelungen zum Qualitätsbericht der Krankenhäuser (Neufassung)
Bedarfsplanungs-Richtlinie (Zulassungsfähige Arztgruppen)
Krebsfrüherkennungs-Richtlinien (Datenfluss Mammographie-Screening)
Richtlinien Methoden Krankenhausbehandlung (Protonentherapie bei der Indikation Mammakarzinom)
Richtlinien Methoden Krankenhausbehandlung (Protonentherapie bei der Indikation Ästhesioneuroblastom)
Richtlinie Methoden Krankenhausbehandlung/ Anlage II (redaktionelle Änderung)
Sitzungs-Termine für das 2. und 3. Quartal 2009
16. Juli 2009
20. August 2009
17. September 2009
In der Regel tagt der G-BA am dritten Donnerstag eines jeden Monats.
Kommentar des Vorsitzenden
Die Beschlüsse des G-BA zur Zulassung von Krankenhäusern zur ambulanten Behandlung von Krankheiten gemäß § 116b SGB V sind nach wie vor von grundsätzlich unterschiedlichen Auffassungen zu den wesentlichen strukturellen Rahmenbedingungen geprägt. Die DKG und die Bundesärztekammer lehnen die vom G-BA zu den meisten Krankheiten beschlossenen Mindestzahlen behandelter Patienten als nicht hinreichend evidenzbasiert ab. Die KBV wendet sich ebenso konsequent gegen die aus ihrer Sicht rechtlich gebotene in den Beschlüssen des G-BA – mit Ausnahme in medizinisch begründeten Fällen – aber nicht erfolgte Einführung eines Facharztüberweisungsvorbehaltes und die ebenfalls nicht erfolgte Abhängigkeit der Überweisung von einer gesicherten Diagnose. Wegen anhängiger Sozialgerichtsverfahren zu diesen grundsätzlich strittigen Positionen ist bis zu deren gerichtlicher Klärung insoweit auch keine Bewegung im Abstimmungsverhalten der „Bänke“ des G-BA zu erwarten. Dies hat aber erfreulicherweise zur Folge, dass unter jeweiliger Protokollierung dieses „Grundkonfliktes“ konsentierte Entscheidungen des G-BA zur Weiterentwicklung bereits zu § 116b beschlossene Richtlinien zustande kommen.
So hat der G-BA auf seiner Sitzung am 18. Juni Ergänzungen zur ICD-Auflistung für die Zulassung zur Behandlung von schwerwiegenden immunologischen Erkrankungen, angeborenen Skelettsystemfehlbildungen, neuromuskulären Erkrankungen und Anfallsleiden auf Antrag der Patientenvertreter weitgehend konsentiert beschlossen. Auch zur Konkretisierung der Diagnostik von HIV/Aids erfolgte eine konsentierte Beschlussfassung.
Auch am 18. Juni hat der G-BA die Konsequenzen aus der gesetzlichen Änderung der Mindestquotenregelung zur psychotherapeutischen Versorgung in § 101 SGB V idF des GKV-WSG beschlossen. Zur Gewährleistung der auch vom Gesetzgeber geforderten gleichmäßigen Versorgung ist der Übergang auf die neue Mindestquote von 20 vH für ausschließlich in der Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapie tätigen Psychotherapeuten für zwei Jahre davon abhängig gemacht worden, dass zunächst ein durchgehender Versorgungsanteil von 10 vH erreicht werden kann. Nach einem Jahr wirddiese Regelung daraufhin überprüft, ob sie nicht zu unvertretbaren Einschränkungen in den gesetzlich grundsätzlich garantierten Zulassungsmöglichkeiten führt.