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Newsletter Nr. 05 – Juni 2009

In diesem Newsletter informieren wir Sie über die Ergebnisse der Juni-Sitzung des Gemeinsamen Bundesausschusses. Einen Kommentar zu den wichtigen Themen des vergangenen Monats von Dr. Rainer Hess, dem unparteiischen Vorsitzenden des G-BA, finden Sie wie immer am Ende des Newsletters.


Sitzung vom 18. Juni 2009

Arzneimittel-Richtlinie/ Anlage VI (Einleitung eines Stellungnahmeverfahrens zu Interleukin-2 in der systemischen Anwendung beim metastasierten malignen Melanom)

Arzneimittel-Richtlinie/Anlage IX (Kombinationen von ACE-Hemmern mit weiteren Diuretika, Gruppe 1, in Stufe 3)

Arzneimittel-Richtlinie/ Anlage IX (Antipsychotika, andere, Gruppe 1, in Stufe 2)

Bedarfsplanungs-Richtlinie (Quotenregelung zur psychotherapeutischen Versorgung von Kindern und Jugendlichen)

Beschluss zur Veröffentlichung der Bundesauswertung der Externen stationären Qualitätssicherung 2008

Kinder-Richtlinien (Ermächtigung des Unterausschusses zur Änderung von Anlagen)

Krebsfrüherkennungs-Richtlinie (Neufassung)

Mutterschafts-Richtlinien/ Anlage 3 (Änderung Mutterpass)

Richtlinie nach § 116b SGB V/ Anlage 3 (Ergänzung zur Konkretisierung Diagnostik und Versorgung von Patienten mit HIV/Aids)

Richtlinie nach § 116b SGB V/ Anlage 2 (Schwerwiegende immunologische Erkrankungen)

Richtlinie nach § 116b SGB V/ Anlage 2 (Angeborenen Skelettsystemfehlbildungen; Fehlbildungen)

Richtlinie nach § 116b SGB V/ Anlage 2 (Neuromuskuläre Erkrankungen)

Richtlinie nach § 116b SGB V/ Anlage 3 (Anfallsleiden)

Vereinbarung über Maßnahmen der QS in Krankenhäusern (Leistungsbereiche 2010)

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In Kraft getretene Beschlüsse

Arzneimittel-Richtlinie/ OTC-Übersicht (Butylscopolamin)

Arzneimittel-Richtlinie/ Anlage 4 (Aufhebung Therapiehinweis „Substitutionsgestützte Behandlung Opiatabhängiger – Preisvergleich“)

Arzneimittel-Richtlinie/ Anlage V (Ergänzungen)

Arzneimittel-Richtlinie/ Anlage 13 (Verordnung besonderer Arzneimittel: Ambrisentan und Treprostinil)

Rehabilitations-Richtlinie (Anpassung an Datenschutzvorschriften)

Rehabilitations-Richtlinie (Stichprobenprüfung MDK)

Mutterschafts-Richtlinien/ Anlage 1 c (Anpassung Ultraschalldiagnostik)

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Noch nicht in Kraft getretene Beschlüsse

Arzneimittel-Richtlinie/ Anlage I (OTC-Übersicht : Johanniskraut)

Arzneimittel-Richtlinie/ Anlage VI (Ergänzung eines Firmennamens)

Arzneimittel-Richtlinie/Anlage IX (Diclofenac, Gruppe 1, in Stufe 1)

Richtlinie Methoden Krankenhausbehandlung/ Anlage I (Allogene Stammzelltransplantation mit nicht-verwandtem Spender bei schwerer aplastischer Anämie)

Vereinbarung über Maßnahmen zur QS der Versorgung von Früh- und Neugeborenen (Checkliste)

Regelungen zum Qualitätsbericht der Krankenhäuser (Neufassung)

Bedarfsplanungs-Richtlinie (Zulassungsfähige Arztgruppen)

Krebsfrüherkennungs-Richtlinien (Datenfluss Mammographie-Screening)

Maßnahmen zur Qualitätssicherung bei autologer Chondrozytenimplantation am Kniegelenk (redaktionelle Änderung des Titels)

Richtlinie Methoden Krankenhausbehandlung/ Anlage II (Matrixassoziierte autologe Chondrozytenimplantation am Kniegelenk)

Maßnahmen zur Qualitätssicherung bei matrixassoziierter autologer Chondrozytenimplantation am Kniegelenk

Richtlinien Methoden Krankenhausbehandlung (Protonentherapie bei der Indikation Mammakarzinom)

Richtlinien Methoden Krankenhausbehandlung (Protonentherapie bei der Indikation Ästhesioneuroblastom)

Richtlinien zur Empfängnisregelung und zum Schwangerschaftsabbruch/ Anlage 1 (Merkblatt zum Chlamydienscreening)

Richtlinien zur Empfängnisregelung und zum Schwangerschaftsabbruch (Kostenregelung beim medikamentösen Abbruch)

Richtlinie Methoden Krankenhausbehandlung/ Anlage II (redaktionelle Änderung)

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Sitzungs-Termine für das 2. und 3. Quartal 2009

16. Juli 2009
20. August 2009
17. September 2009

In der Regel tagt der G-BA am dritten Donnerstag eines jeden Monats. 

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Kommentar des Vorsitzenden

Die Beschlüsse des G-BA zur Zulassung von Krankenhäusern zur ambulanten Behandlung von Krankheiten gemäß  § 116b  SGB V sind nach wie vor von grundsätzlich unterschiedlichen Auffassungen zu den wesentlichen strukturellen Rahmenbedingungen geprägt. Die DKG und die Bundesärztekammer lehnen die vom G-BA zu den meisten Krankheiten beschlossenen Mindestzahlen behandelter Patienten als nicht hinreichend evidenzbasiert ab. Die KBV wendet sich ebenso konsequent gegen die aus ihrer Sicht rechtlich gebotene in den Beschlüssen des G-BA – mit Ausnahme in medizinisch begründeten Fällen – aber  nicht erfolgte Einführung eines Facharztüberweisungsvorbehaltes und die ebenfalls nicht erfolgte Abhängigkeit der Überweisung von einer gesicherten Diagnose. Wegen anhängiger Sozialgerichtsverfahren zu diesen grundsätzlich strittigen Positionen ist bis zu deren gerichtlicher Klärung insoweit auch keine Bewegung im Abstimmungsverhalten der „Bänke“ des G-BA zu erwarten. Dies hat aber erfreulicherweise zur Folge, dass unter jeweiliger Protokollierung dieses „Grundkonfliktes“ konsentierte Entscheidungen des G-BA zur Weiterentwicklung bereits zu § 116b beschlossene Richtlinien zustande kommen.

So hat der G-BA auf seiner Sitzung am 18. Juni Ergänzungen zur ICD-Auflistung für die Zulassung zur Behandlung von schwerwiegenden immunologischen Erkrankungen, angeborenen Skelettsystemfehlbildungen, neuromuskulären Erkrankungen und Anfallsleiden auf Antrag der Patientenvertreter weitgehend konsentiert beschlossen. Auch zur Konkretisierung der Diagnostik von  HIV/Aids erfolgte eine konsentierte Beschlussfassung.

Auch am 18. Juni  hat der G-BA die Konsequenzen aus der gesetzlichen Änderung der Mindestquotenregelung zur psychotherapeutischen Versorgung in § 101 SGB V idF des GKV-WSG beschlossen. Zur Gewährleistung der auch vom Gesetzgeber geforderten gleichmäßigen Versorgung ist der Übergang auf die neue Mindestquote von 20 vH für ausschließlich in der Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapie tätigen Psychotherapeuten für zwei Jahre davon abhängig gemacht worden, dass zunächst ein durchgehender Versorgungsanteil von 10 vH erreicht werden kann. Nach einem Jahr wirddiese Regelung daraufhin überprüft, ob sie nicht zu unvertretbaren Einschränkungen in den gesetzlich grundsätzlich garantierten Zulassungsmöglichkeiten führt.

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