Befristete Sonderregelungen im Zusammenhang mit der Coronavirus-Pandemie
Der G-BA hat im Zusammenhang mit der Pandemie mit SARS-CoV-2 zeitlich befristete Sonderregelungen in Bezug auf seine regulären Richtlinienbestimmungen getroffen.
Bundesweite Sonderregelungen
Befristet bis 31. Mai 2022 können Patientinnen und Patienten, die an leichten Atemwegserkrankungen leiden, telefonisch bis zu 7 Kalendertage krankgeschrieben werden. Niedergelassene Ärztinnen und Ärzte müssen sich dabei persönlich vom Zustand der Patientin oder des Patienten durch eine eingehende telefonische Befragung überzeugen. Eine einmalige Verlängerung der Krankschreibung kann telefonisch für weitere 7 Kalendertage ausgestellt werden.
Krankenhausärztinnen und -ärzte können im Rahmen des Entlassmanagements eine Arbeitsunfähigkeit für eine Dauer von bis 14 Kalendertagen nach Entlassung aus dem Krankenhaus bescheinigen. Die Regelung tritt nach § 9 Absatz 1 der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung am 31. Mai 2022 außer Kraft.
Die rechtsverbindlichen Details inklusive der Geltungsdauer sind den Beschlüssen zu entnehmen.
- Beschluss vom 18.03.2022: COVID-19-Epidemie – Verlängerung befristeter bundeseinheitlicher Sonderregelungen (Arbeitsunfähgkeit)
- Beschluss vom 17.09.2020: Grundlagenbeschluss zur Ermöglichung befristeter regionaler Ausnahmeregelungen, Verlängerung und Anpassung bundesweiter Sonderregelungen zur Genehmigung von Krankentransporten und der Geltungsdauer von Heilmittelverordnungen
Zum zwingenden Schutz besonders vulnerabler Patientengruppen sind Folgeverordnungen auf der Grundlage des § 8 Absatz 2 AM-RL weiterhin auch ohne direkten Arzt-Patienten-Kontakt möglich.
Die Verordnungsmöglichkeiten von Krankenhausärztinnen und -ärzten bei Entlassung einer Patientin oder eines Patienten sind flexibilisiert, d.h., die Begrenzung auf die kleinste Packungsgröße von Arzneimitteln ist aufgehoben und der Verordnungszeitraum im Entlassmanagement von sonstigen in die Arzneimittelversorgung einbezogenen Produkte auf 14 Tage verlängert.
Bei klinischen Studien kann der G-BA der zulassungsüberschreitenden Anwendung von Arzneimitteln zur Behandlung von COVID-19-Erkrankungen nur innerhalb von fünf Werktagen nach Eingang der Mitteilung widersprechen. (Regulär gilt eine Frist von 8 Wochen.)
Die Regelungen treten entsprechend § 9 Absatz 1 der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung am 31. Mai 2022 außer Kraft.
Die rechtsverbindlichen Details inklusive der Geltungsdauer der einzelnen Regelungen sind dem Beschluss zu entnehmen.
- Beschluss vom 18. März 2021: Verlängerung der Sonderregelungen in § 3a im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie
Folgende Regelung gilt entsprechend § 9 Absatz 1 der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung bis 31. Mai 2022:
Krankenhausärztinnen und -ärzte können im Rahmen des sogenannten Entlassmanagements nicht nur für eine Dauer von bis zu 7 Tagen, sondern bis zu 14 Tagen nach Entlassung aus dem Krankenhaus häusliche Krankenpflege verordnen. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn das zusätzliche Aufsuchen einer Arztpraxis vermieden werden soll.
Die rechtsverbindlichen Details inklusive der Geltungsdauer der einzelnen Regelungen sind dem Beschluss zu entnehmen.
Folgende Regelung gilt entsprechend § 9 Absatz 1 der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung bis 31. Mai 2022:
Krankenhausärztinnen und -ärzte können im Rahmen des sogenannten Entlassmanagements Heilmittel nicht nur für eine Dauer von bis zu 7 Tagen, sondern bis zu 14 Tagen nach Entlassung aus dem Krankenhaus verordnen. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn das zusätzliche Aufsuchen einer Arztpraxis vermieden werden soll.
Die rechtsverbindlichen Details inklusive der Geltungsdauer sind dem Beschluss zu entnehmen.
Folgende Regelung gilt entsprechend § 9 Absatz 1 der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung bis 31. Mai 2022:
Krankenhausärztinnen und -ärzte können im Rahmen des sogenannten Entlassmanagements Hilfsmittel nicht nur für eine Dauer von bis zu 7 Tagen, sondern bis zu 14 Tagen nach Entlassung aus dem Krankenhaus verordnen. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn das zusätzliche Aufsuchen einer Arztpraxis vermieden werden soll.
Die rechtsverbindlichen Details inklusive der Geltungsdauer sind dem Beschluss zu entnehmen
Für die Kinder-Früherkennungsuntersuchungen U6, U7, U7a, U8 sowie U9 gilt:
Die vorgegebenen Untersuchungszeiträume und Toleranzzeiten können bis zum Ablauf von drei Monaten ab dem 31. März 2022 überschritten werden. Diese Nachfrist hat der G-BA vorgesehenen, um den Eltern und Kinderarztpraxen das Nachholen der U-Untersuchungen leichter zu ermöglichen.
Die rechtsverbindlichen Details sind dem Beschluss zu entnehmen.
Vorerst befristet bis zum 30. Juni 2022 gelten für folgende Richtlinien aus dem Bereich der Qualitätssicherung Covid-19-Ausnahmeregelungen:
- MD-Qualitätskontroll-Richtlinie
- Qualitätssicherungs-Richtlinie zum Bauchaortenaneurysma
- Qualitätssicherungs-Richtlinie Früh- und Reifgeborene
- Richtlinie zur Kinderherzchirurgie
- Richtlinie zur Kinderonkologie
- Richtlinie zu minimalinvasiven Herzklappeninterventionen
Die rechtsverbindlichen Details inklusive der Geltungsdauer der einzelnen Regelungen sind dem Beschluss zu entnehmen:
Folgende Regelung gilt entsprechend § 9 Absatz 1 der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung bis 31. Mai 2022:
Krankenhausärztinnen und -ärzte können im Rahmen des sogenannten Entlassmanagements Soziotherapie nicht nur für eine Dauer von bis zu 7 Tagen, sondern bis zu 14 Tagen nach Entlassung aus dem Krankenhaus verordnen. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn das zusätzliche Aufsuchen einer Arztpraxis vermieden werden soll.
Die rechtsverbindlichen Details inklusive der Geltungsdauer sind dem Beschluss zu entnehmen.
Folgende Regelung gilt entsprechend § 9 Absatz 1 der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung bis 31. Mai 2022:
Krankenhausärztinnen und -ärzte können im Rahmen des sogenannten Entlassmanagements SAPV nicht nur für eine Dauer von bis zu 7 Tagen, sondern bis zu 14 Tagen nach Entlassung aus dem Krankenhaus verordnen.
Die rechtsverbindlichen Details inklusive der Geltungsdauer der einzelnen Regelungen sind dem Beschluss zu entnehmen.
Befristet bis 31. März 2022 erhielten Spezialkliniken für telemedizinische Beratungen bei der Versorgung von COVID-19 Patientinnen und -Patienten Zentrumszuschläge, wenn sie in ein intensivmedizinisches digital-gestütztes Versorgungsnetzwerk (IDV-Zentren) eingebunden waren und bestimmte Qualitätsanforderungen erfüllten.
Mit Beschluss vom 18. März 2022 traf der G-BA eine dauerhafte Regelung: Herz- und Lungenzentren können seit 1. April 2022 mit anderen Krankenhäusern telemedizinische Leistungen für Patientinnen und Patienten mit der Nebendiagnose SARS-CoV-2 vereinbaren.
Die rechtsverbindlichen Details sind dem Beschluss zu entnehmen:
Übersichten zu den Corona-Sonderregelungen in den Bereichen Arzneimittel, verordnete Leistungen und Feststellung der Arbeitsunfähigkeit
Der G-BA kann verschiedene Sonderregelungen räumlich begrenzt und zeitlich befristet zulassen, wenn sie in Abhängigkeit von der Art des Ausbruchgeschehens zur Eindämmung und Bewältigung der Infektionen oder zum Schutz der Einrichtungen der Krankenversorgung vor Überlastung notwendig und erforderlich sind. Die hierzu bereits vorgesehenen möglichen Regelungen der veranlassten Leistungen sind in der nachfolgenden Übersicht überblicksartig zusammengefasst:
Weiterführende Informationen
Für Krankenhäuser, Praxen und weitere Leistungserbringer
- GKV-Spitzenverband: Fokus – Sonderregelungen im Zusammenhang mit dem Coronavirus
- Kassenärztliche Bundesvereinigung: Coronavirus – Informationen für Ärztinnen, Ärzte und Praxispersonal
- Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung: Coronavirus – Informationen für Praxen
- Deutsche Krankenhausgesellschaft: Coronavirus – Fakten und Infos
- Bundespsychotherapeutenkammer: Praxis-Information Corona
- Robert Koch-Institut unter anderem mit Informationen zu Prävention und Bekämpfung im medizinischen Bereich: COVID 19
Zum Stand des Wissens und des Umgangs mit dem Coronavirus
Das Bundesministeriums für Gesundheit stellt tagesaktuelle Informationen zum Coronavirus zur Verfügung.
Das Robert Koch-Institut gibt fortlaufend aktualisierte Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Coronavirus.