Befristete Sonderregelungen im Zusammenhang mit der Coronavirus-Pandemie
Der G-BA hat im Zusammenhang mit der Pandemie mit SARS-CoV-2 zeitlich befristete Sonderregelungen in Bezug auf seine regulären Richtlinienbestimmungen getroffen.
Bundesweite Sonderregelungen
Befristet bis 31. Dezember 2020 können Patientinnen und Patienten, die an leichten Atemwegserkrankungen leiden, telefonisch bis zu 7 Kalendertage krankgeschrieben werden. Niedergelassene Ärztinnen und Ärzte müssen sich dabei persönlich vom Zustand der Patientin oder des Patienten durch eine eingehende telefonische Befragung überzeugen. Eine einmalige Verlängerung der Krankschreibung kann telefonisch für weitere 7 Kalendertage ausgestellt werden.
Krankenhausärztinnen und -ärzte können im Rahmen des Entlassmanagements eine Arbeitsunfähigkeit für eine Dauer von bis 14 Kalendertagen nach Entlassung aus dem Krankenhaus bescheinigen.
Die rechtsverbindlichen Details inklusive der Geltungsdauer sind den Beschlüssen zu entnehmen.
- Beschluss vom 03.12.2020: Verlängerung der bundesweiten Sonderregelung zur telefonischen Feststellung von Arbeitsunfähigkeit
- Beschluss vom 15.10.2020: COVID-19-Epidemie – Bundesweite Sonderregelung zur telefonischen Feststellung von Arbeitsunfähigkeit
Vorangegangene Beschlüsse seit Ausbruch von COVID-19:
- Beschluss vom 17.09.2020: Grundlagenbeschluss zur Ermöglichung befristeter regionaler Ausnahmeregelungen, Verlängerung und Anpassung bundesweiter Sonderregelungen zur Genehmigung von Krankentransporten und der Geltungsdauer von Heilmittelverordnungen
- Beschluss vom 26.06.2020: Regionale Ausnahmeregelung zur telefonischen Feststellung von Arbeitsunfähigkeit in den Landkreisen Gütersloh und Warendorf
- Beschluss vom 28.05.2020: Verlängerung und Anpassung der Sonderregelungen aufgrund der COVID-19-Pandemie
- Beschluss vom 14.05.2020: Verlängerung und Anpassung der Ausnahmeregelung zur telefonischen Feststellung von Arbeitsunfähigkeit
- Beschluss vom 29.04.2020: Verlängerung der Ausnahmeregelung zur telefonischen Feststellung von Arbeitsunfähigkeit
- Beschluss vom 21.04.2020: Anpassung und Verlängerung der Ausnahmeregelung zur telefonischen Feststellung von Arbeitsunfähigkeit
- Beschluss vom 17.04.2020: Nicht-Verlängerung der Ausnahmeregelung zur telefonischen Feststellung von Arbeitsunfähigkeit
- Beschluss vom 27.03.2020: Feststellung von Arbeitsunfähigkeit aufgrund telefonischer Anamnese für einen Zeitraum von bis zu 14 Kalendertagen
- Beschluss vom 27.03.2020: Sonderregelungen aufgrund der COVID-19-Pandemie
- Beschluss vom 20.03.2020: Ausnahmeregelung zur Feststellung von Arbeitsunfähigkeit aufgrund telefonischer Anamnese
Die Verordnungsmöglichkeiten von Krankenhausärztinnen und -ärzten bei Entlassung einer Patientin oder eines Patienten sind flexibilisiert.
Zum zwingenden Schutz besonders vulnerabler Patientengruppen sind Folgeverordnungen auf der Grundlage des § 8 Absatz 2 AM-RL weiterhin auch ohne direkten Arzt-Patienten-Kontakt möglich.
Die rechtsverbindlichen Details inklusive der Geltungsdauer der einzelnen Regelungen sind den Beschlüssen zu entnehmen.
- Beschluss vom 28.05.2020: Verlängerung der Sonderregelungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie betreffend §§ 8, 9 und 11
Vorangegangene Beschlüsse seit Ausbruch von COVID-19:
- Beschluss vom 27.03.2020: Sonderregelungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie betreffend §§ 8, 9 und 11
In der Richtlinie ambulante spezialfachärztliche Versorgung wurde der Behandlungsumfang sämtlicher Anlagen um die Möglichkeit zur telefonischen Beratung erweitert. Damit soll das Risiko für eine mögliche Infektion mit Covid-19 bzw. deren Übertragung oder Verbreitung nach einem persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt vermindert und ASV-Berechtigte trotzdem situations- und zeitgerecht versorgt werden.
Die rechtsverbindlichen Details inklusive der Geltungsdauer sind dem Beschluss zu entnehmen.
- Beschluss vom 17.12.2020: Ausnahmeregelungen für die Aufnahme von Leistungen aufgrund der COVID-19-Pandemie
Vorangegangene Beschlüsse seit Ausbruch von COVID-19:
- Beschluss vom 03.12.2020: Ausnahmeregelungen für die Aufnahme von Leistungen aufgrund der COVID-19-Pandemie
Sofern zur Vermeidung einer Ansteckung mit COVID-19 geboten, mussten Patientinnen und Patienten 2020 nicht verpflichtend an Schulungen teilnehmen. Diese Regelung wurde verlängert und gilt nun, solange der Deutsche Bundestag gemäß § 5 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes eine epidemische Lage von nationaler Tragweite festgestellt hat.
Die quartalsbezogene Dokumentation ist für das erste bis vierte Quartal 2020 und bis zum letzten Tag des Quartals, in dem die Feststellung des Deutschen Bundestags über eine epidemische Lage von nationaler Tragweite endet nicht erforderlich. Dies gilt soweit sich die Dokumentation auf Untersuchungen an Patientinnen oder Patienten bezieht, die aufgrund der Vermeidung einer Ansteckung mit COVID-19 nicht durchgeführt werden und nicht durch telemedizinischen Kontakt durch den Leistungserbringer erhoben werden kann.
Die rechtsverbindlichen Details inklusive der Geltungsdauer sind dem Beschluss zu entnehmen.
- Beschluss vom 17.12.2020: Verlängerung der Ausnahmeregelungen für Schulungen und Dokumentationen aufgrund der COVID-19-Pandemie
Vorangegangene Beschlüsse seit Ausbruch von COVID-19:
- Beschluss vom 06.08.2020: Verlängerung der Ausnahmeregelungen für Dokumentationen aufgrund der COVID-19-Pandemie
- Beschluss vom 27.03.2020: DMP-Anforderungen-Richtlinie: Ausnahmeregelungen für Schulungen und Dokumentationen aufgrund der COVID-19-Pandemie
- Beschluss vom 15.10.2020: Verlängerung des Vorliegens besonderer Umstände – Corona-Pandemie
- Beschluss vom 16.07.2020: Verlängerung des Vorliegens besonderer Umstände – Corona-Pandemie
- Beschluss vom 28.05.2020: Verfahrensregelungen zur Reaktion auf regionale pandemische Beschränkungskonzepte
- Beschluss vom 20.03.2020: Schriftliches Abstimmungsverfahren bei Vorliegen besonderer Umstände
- Beschluss vom 20.03.2020: Vorliegen besonderer Umstände – Corona-Pandemie
Vorerst befristet bis zum 31. Januar 2021 gilt:
Ärztinnen und Ärzte können Folgeverordnungen für häusliche Krankenpflege auch nach telefonischer Anamnese ausstellen. Die Verordnung kann postalisch an die Versicherte oder den Versicherten übermittelt werden.
Zudem können Folgeverordnungen für bis zu 14 Tage rückwirkend verordnet werden, wenn aufgrund der Ausbreitung von COVID-19 eine vorherige Verordnung durch die Vertragsärztin oder den Vertragsarzt zur Sicherung einer Anschlussversorgung nicht möglich war. Auch wird die Begründung der Notwendigkeit bei einer längerfristigen Folgeverordnung ausgesetzt.
Die Frist zur Vorlage von Verordnungen bei der Krankenkasse wurde von 3 Tage auf 10 Tage verlängert.
Befristet, solange der Deutsche Bundestag eine epidemische Lage von nationaler Tragweite festgestellt hat, längstens bis zum 31. März 2021 gilt:
Krankenhausärztinnen und -ärzte können im Rahmen des sogenannten Entlassmanagements nicht nur für eine Dauer von bis zu 7 Tagen, sondern bis zu 14 Tagen nach Entlassung aus dem Krankenhaus häusliche Krankenpflege verordnen. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn das zusätzliche Aufsuchen einer Arztpraxis vermieden werden soll.
Die rechtsverbindlichen Details inklusive der Geltungsdauer der einzelnen Regelungen sind den Beschlüssen zu entnehmen.
- Beschluss vom 30.10.2020: Richtlinien über veranlasste Leistungen auf Basis des Grundlagenbeschlusses zu räumlich begrenzten und zeitlich befristeten Sonderregelungen vom 17.09.2020: COVID-19-Epidemie – Befristete bundeseinheitliche Sonderregelungen
Vorangegangene Beschlüsse seit Ausbruch von COVID-19:
- Beschluss vom 17.09.2020: Grundlagenbeschluss zur Ermöglichung befristeter regionaler Ausnahmeregelungen, Verlängerung und Anpassung bundesweiter Sonderregelungen zur Genehmigung von Krankentransporten und der Geltungsdauer von Heilmittelverordnungen
- Beschluss vom 28.05.2020: Verlängerung und Anpassung der Sonderregelungen aufgrund der COVID-19-Pandemie
- Beschluss vom 27.03.2020: Sonderregelungen aufgrund der COVID-19-Pandemie
Die Frist für den Beginn einer Heilmittelbehandlung nach einer vertragsärztlichen oder -zahnärztlichen Verordnung ist bis zum 31. Dezember 2020 für gesetzlich Krankenversicherte von 14 Tagen auf 28 Tage verlängert. Ab dem 1. Januar beträgt die Geltungsdauer von Heilmittelverordnungen regulär 28 Tage.
Vorerst befristet bis zum 31. Januar 2021 gilt:
Ärztinnen und Ärzte sowie Zahnärztinnen und Zahnärzte können Folgeverordnungen auch nach telefonischer Anamnese ausstellen. Die Verordnung kann postalisch an die Versicherte oder den Versicherten übermittelt werden.
Stimm-, Sprech- Sprachtherapie, Ergotherapie, bestimmte Arten der Physiotherapie sowie Ernährungstherapie können auch als Videobehandlung stattfinden.
Die Vorgabe, wonach Verordnungen von Heilmitteln bei einer Unterbrechung der Leistung von mehr als 14 Tagen ihre Gültigkeit verlieren, ist ausgesetzt.
Befristet, solange der Deutsche Bundestag eine epidemische Lage von nationaler Tragweite festgestellt hat, längstens bis zum 31. März 2021 gilt:
Krankenhausärztinnen und -ärzte können im Rahmen des sogenannten Entlassmanagements Heilmittel nicht nur für eine Dauer von bis zu 7 Tagen, sondern bis zu 14 Tagen nach Entlassung aus dem Krankenhaus verordnen. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn das zusätzliche Aufsuchen einer Arztpraxis vermieden werden soll.
Heilmittel-Richtlinie
- Beschluss vom 30.10.2020: Richtlinien über veranlasste Leistungen auf Basis des Grundlagenbeschlusses zu räumlich begrenzten und zeitlich befristeten Sonderregelungen vom 17.09.2020: COVID-19-Epidemie – Befristete bundeseinheitliche Sonderregelungen
Vorangegangene Beschlüsse seit Ausbruch von COVID-19:
- Beschluss vom 17.09.2020: Grundlagenbeschluss zur Ermöglichung befristeter regionaler Ausnahmeregelungen, Verlängerung und Anpassung bundesweiter Sonderregelungen zur Genehmigung von Krankentransporten und der Geltungsdauer von Heilmittelverordnungen
- Beschluss vom 29.06.2020: Verlängerung und Anpassung der Sonderregelungen aufgrund der COVID-19-Pandemie
- Beschluss vom 28.05.2020: Verlängerung und Anpassung der Sonderregelungen aufgrund der COVID-19-Pandemie
- Beschluss vom 27.03.2020: Sonderregelungen aufgrund der COVID-19-Pandemie
Heilmittel-Richtlinie Zahnärzte
- Beschluss vom 30.10.2020: Richtlinien über veranlasste Leistungen auf Basis des Grundlagenbeschlusses zu räumlich begrenzten und zeitlich befristeten Sonderregelungen vom 17.09.2020: COVID-19-Epidemie – Befristete bundeseinheitliche Sonderregelungen
Vorangegangene Beschlüsse seit Ausbruch von COVID-19:
- Beschluss vom 17.09.2020: Grundlagenbeschluss zur Ermöglichung befristeter regionaler Ausnahmeregelungen, Verlängerung und Anpassung bundesweiter Sonderregelungen zur Genehmigung von Krankentransporten und der Geltungsdauer von Heilmittelverordnungen
- Beschluss vom 29.06.2020: Verlängerung und Anpassung der Sonderregelungen aufgrund der COVID-19-Pandemie
- Beschluss vom 28.05.2020: Verlängerung und Anpassung der Sonderregelungen aufgrund der COVID-19-Pandemie
- Beschluss vom 27.03.2020: Sonderregelungen aufgrund der COVID-19-Pandemie
Vorerst befristet bis zum 31. Januar 2021 gilt:
Ärztinnen und Ärzte können Folgeverordnungen für zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel auch nach telefonischer Anamnese ausstellen. Die Verordnung kann postalisch an die Versicherte oder den Versicherten übermittelt werden.
Befristet, solange der Deutsche Bundestag eine epidemische Lage von nationaler Tragweite festgestellt hat, längstens bis zum 31. März 2021 gilt:
Krankenhausärztinnen und -ärzte können im Rahmen des sogenannten Entlassmanagements Hilfsmittel nicht nur für eine Dauer von bis zu 7 Tagen, sondern bis zu 14 Tagen nach Entlassung aus dem Krankenhaus verordnen. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn das zusätzliche Aufsuchen einer Arztpraxis vermieden werden soll.
Die rechtsverbindlichen Details inklusive der Geltungsdauer sind dem Beschluss zu entnehmen.
- Beschluss vom 30.10.2020: Richtlinien über veranlasste Leistungen auf Basis des Grundlagenbeschlusses zu räumlich begrenzten und zeitlich befristeten Sonderregelungen vom 17.09.2020: COVID-19-Epidemie – Befristete bundeseinheitliche Sonderregelungen
Vorangegangene Beschlüsse seit Ausbruch von COVID-19:
- Beschluss vom 17.09.2020: Grundlagenbeschluss zur Ermöglichung befristeter regionaler Ausnahmeregelungen, Verlängerung und Anpassung bundesweiter Sonderregelungen zur Genehmigung von Krankentransporten und der Geltungsdauer von Heilmittelverordnungen
- Beschluss vom 28.05.2020: Verlängerung und Anpassung der Sonderregelungen aufgrund der COVID-19-Pandemie
- Beschluss vom 27.03.2020: Sonderregelungen aufgrund der COVID-19-Pandemie
Vorerst befristet bis zum 31. Januar 2021 gilt:
Die Verordnung von Krankentransporten und Krankenfahrten ist auch nach telefonischer Anamnese möglich.
Befristet, solange der Deutsche Bundestag eine epidemische Lage von nationaler Tragweite festgestellt hat, längstens bis zum 31. März 2021 gilt:
Krankentransportfahrten zu nicht aufschiebbaren zwingend notwendigen ambulanten Behandlungen von nachweislich an COVID-19-Erkrankten oder von Versicherten, die aufgrund einer behördlichen Anordnung unter Quarantäne stehen, bedürfen vorübergehend nicht der vorherigen Genehmigung durch die Krankenkasse.
Die rechtsverbindlichen Details inklusive der Geltungsdauer der einzelnen Regelungen sind den Beschlüssen zu entnehmen.
- Beschluss vom 30.10.2020: Richtlinien über veranlasste Leistungen auf Basis des Grundlagenbeschlusses zu räumlich begrenzten und zeitlich befristeten Sonderregelungen vom 17.09.2020: COVID-19-Epidemie – Befristete bundeseinheitliche Sonderregelungen
Vorangegangene Beschlüsse seit Ausbruch von COVID-19:
- Beschluss vom 17.09.2020: Grundlagenbeschluss zur Ermöglichung befristeter regionaler Ausnahmeregelungen, Verlängerung und Anpassung bundesweiter Sonderregelungen zur Genehmigung von Krankentransporten und der Geltungsdauer von Heilmittelverordnungen
- Beschluss vom 29.06.2020: Verlängerung und Anpassung der Sonderregelungen aufgrund der COVID-19-Pandemie
- Beschluss vom 28.05.2020: Verlängerung und Anpassung der Sonderregelungen aufgrund der COVID-19-Pandemie
- Beschluss vom 27.03.2020: Sonderregelungen aufgrund der COVID-19-Pandemie
Der G-BA hat am 27. März 2020 und 16. April 2020 Erklärungen zur Aussetzung von qualitätssichernden Anforderungen zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie abgegeben. Die umfassten Richtlinien beziehungsweise Beschlüsse zur Qualitätssicherung sind den Erklärungen zu entnehmen:
- Beschluss vom 27.03.2020: Erklärung zur Aussetzung von QS-Anforderungen
- Beschluss vom 16.04.2020: Erklärung zur Aussetzung von aussetzungsbegleitenden QS-Anforderungen
Die beschlossenen Ausnahmen von Anforderungen an die Qualitätssicherung wurden in Teilen mit einem Beschluss vom 3. Dezember 2020 noch einmal verlängert. Sie betreffen insbesondere Abweichungsmöglichkeiten von der Mindestausstattung mit Intensivpflegepersonal bei bestimmten komplexen Behandlungen, Aussetzungen zu Dokumentations- und Nachweispflichten sowie Änderungen der Regelungen zur Datenvalidierung, zum Strukturierten Dialog und zum Stellungnahmeverfahren.
Die rechtsverbindlichen Details inklusive der Geltungsdauer sind folgenden Beschlüssen zu entnehmen.
MDK-Qualitätskontroll-Richtlinie
- Beschluss vom 03.12.2020: COVID-19-Ausnahmen zu QS-Anforderungen
- Beschluss vom 27.03.2020: COVID-19-Ausnahmen zu QS-Anforderungen
Mindestmengenregelungen
- Beschluss vom 27.03.2020: COVID-19-Ausnahmen zu QS-Anforderungen
Qualitätssicherungs-Richtlinie Früh- und Reifgeborene
- Beschluss vom 03.12.2020: COVID-19-Ausnahmen zu QS-Anforderungen
- Beschluss vom 20.11.2020: COVID-19-Ausnahmen von Mindestanforderungen an das Pflegepersonal
- Beschluss vom 14.05.2020: Verlängerung der COVID-19-Ausnahmen von Mindestanforderungen an das Pflegepersonal
- Beschluss vom 27.03.2020: COVID-19-Ausnahmen zu QS-Anforderungen
- Beschluss vom 20.03.2020: COVID-19-Ausnahmen von Mindestanforderungen an das Pflegepersonal
Qualitätssicherungs-Richtlinie zum Bauchaortenaneurysma
- Beschluss vom 03.12.2020: COVID-19-Ausnahmen zu QS-Anforderungen
- Beschluss vom 20.11.2020: COVID-19-Ausnahmen von Mindestanforderungen an das Pflegepersonal
- Beschluss vom 14.05.2020: Verlängerung der COVID-19-Ausnahmen von Mindestanforderungen an das Pflegepersonal
- Beschluss vom 20.03.2020: COVID-19-Ausnahmen von Mindestanforderungen an das Pflegepersonal
Regelungen zum Qualitätsbericht der Krankenhäuser
- Beschluss vom 27.03.2020: COVID-19-Ausnahmen zu QS-Anforderungen
Regelungen zur Fortbildung im Krankenhaus
- Beschluss vom 03.12.2020: COVID-19-Ausnahmen zu QS-Anforderungen
- Beschluss vom 16.07.2020: Verlängerung der Nachweisfrist gemäß § 6 (COVID-19)
Richtlinie über Maßnahmen der Qualitätssicherung in Krankenhäusern
- Beschluss vom 14.05.2020: COVID-19-Ausnahmen zu QS-Anforderungen
- Beschluss vom 27.03.2020: COVID-19-Ausnahmen zu QS-Anforderungen
Richtlinie zu minimalinvasiven Herzklappeninterventionen
- Beschluss vom 03.12.2020: COVID-19-Ausnahmen zu QS-Anforderungen
- Beschluss vom 20.11.2020: COVID-19-Ausnahmen von Mindestanforderungen an das Pflegepersonal
- Beschluss vom 14.05.2020: Verlängerung der COVID-19-Ausnahmen von Mindestanforderungen an das Pflegepersonal
- Beschluss vom 20.03.2020: COVID-19-Ausnahmen von Mindestanforderungen an das Pflegepersonal
Richtlinie zu planungsrelevanten Qualitätsindikatoren
- Beschluss vom 14.05.2020: Ausnahme zu QS-Anforderungen
- Beschluss vom 27.03.2020: COVID-19-Ausnahmen zu QS-Anforderungen
Richtlinie zur datengestützten einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung
- Beschluss vom 03.12.2020: COVID-19-Ausnahmen zu QS-Anforderungen
- Beschluss vom 27.03.2020: COVID-19-Ausnahmen zu QS-Anforderungen
Richtlinie zur Kinderherzchirurgie
- Beschluss vom 03.12.2020: COVID-19-Ausnahmen zu QS-Anforderungen
- Beschluss vom 20.11.2020: COVID-19-Ausnahmen von Mindestanforderungen an das Pflegepersonal
- Beschluss vom 14.05.2020: Verlängerung der COVID-19-Ausnahmen von Mindestanforderungen an das Pflegepersonal
- Beschluss vom 20.03.2020: COVID-19-Ausnahmen von Mindestanforderungen an das Pflegepersonal
Richtlinie zur Kinderonkologie
- Beschluss vom 03.12.2020: COVID-19-Ausnahmen zu QS-Anforderungen
- Beschluss vom 20.11.2020: COVID-19-Ausnahmen von Mindestanforderungen an das Pflegepersonal
- Beschluss vom 14.05.2020: Verlängerung der COVID-19-Ausnahmen von Mindestanforderungen an das Pflegepersonal
- Beschluss vom 20.03.2020: COVID-19-Ausnahmen von Mindestanforderungen an das Pflegepersonal
Richtlinie zur Personalausstattung in Psychiatrie und Psychosomatik
- Beschluss vom 27.03.2020: COVID-19-Ausnahmen zu QS-Anforderungen
Qualitätsprüfungs-Richtlinie vertragszahnärztliche Versorgung
- Beschluss vom 03.12.2020: COVID-19-Ausnahmen zu QS-Anforderungen
- Beschluss vom 14.05.2020: COVID-19 – Verschiebung der Fristen zur Berichtspflicht gemäß § 6
Qualitätssicherungsmaßnahmen bei allogenen Stammzelltransplantation mit In-vitro-Aufbereitung des Transplantats bei akuter lymphatischer Leukämie und akuter myeloischer Leukämie bei Erwachsenen
- Beschluss vom 20.11.2020: COVID-19-Ausnahmen von Mindestanforderungen an das Pflegepersonal
- Beschluss vom 27.03.2020: QS-Anforderungen zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie
- Beschluss vom 20.03.2020: COVID-19-Ausnahmen von Mindestanforderungen an das Pflegepersonal
Qualitätssicherungsmaßnahmen der allogenen Stammzelltransplantation bei Multiplem Myelom
- Beschluss vom 20.11.2020: COVID-19-Ausnahmen von Mindestanforderungen an das Pflegepersonal
- Beschluss vom 27.03.2020: QS-Anforderungen zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie
- Beschluss vom 20.03.2020: COVID-19-Ausnahmen von Mindestanforderungen an das Pflegepersonal
Beschluss über eine Richtlinie zur Versorgung der hüftgelenknahen Femurfraktur
- Beschluss vom 27.03.2020: COVID-19-Ausnahmen zu QS-Anforderungen
Befristet bis zum 31. März 2021 wird die zeitliche Vorgabe für die Aufnahme von beatmungspflichtigen Intensivpatienten auf die Intensivstation – innerhalb von 60 Minuten nach Krankenhausaufnahme – ausgesetzt, da sie bei einer sehr starken gleichzeitigen Inanspruchnahme der Krankenhäuser in der erwarteten Hochphase der COVID-19-Erkrankungen gegebenenfalls nicht umsetzbar ist.
- Beschluss vom 20.11.2020: Ausnahmeregelung zur Aufnahmebereitschaft für beatmungspflichtige Intensivpatienten
Vorangegangene Beschlüsse seit Ausbruch von COVID-19:
- Beschluss vom 14.05.2020: Verlängerung der Ausnahmeregelung zur Aufnahmebereitschaft für beatmungspflichtige Patienten
- Beschluss vom 27.03.2020: Ausnahmeregelung zur Aufnahmebereitschaft für beatmungspflichtige Patienten
Vorerst befristet bis zum 31. Januar 2021 gilt:
Soziotherapie kann unter bestimmten Voraussetzungen auch als Videobehandlung stattfinden.
Die Frist zur Vorlage von Verordnungen bei der Krankenkasse wurde von 3 Tage auf 10 Tage verlängert.
Befristet, solange der Deutsche Bundestag eine epidemische Lage von nationaler Tragweite festgestellt hat, längstens bis zum 31. März 2021 gilt:
Krankenhausärztinnen und -ärzte können im Rahmen des sogenannten Entlassmanagements Soziotherapie nicht nur für eine Dauer von bis zu 7 Tagen, sondern bis zu 14 Tagen nach Entlassung aus dem Krankenhaus verordnen. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn das zusätzliche Aufsuchen einer Arztpraxis vermieden werden soll.
Die rechtsverbindlichen Details inklusive der Geltungsdauer sind dem Beschluss zu entnehmen.
- Beschluss vom 30.10.2020: Richtlinien über veranlasste Leistungen auf Basis des Grundlagenbeschlusses zu räumlich begrenzten und zeitlich befristeten Sonderregelungen vom 17.09.2020: COVID-19-Epidemie – Befristete bundeseinheitliche Sonderregelungen
Vorangegangene Beschlüsse seit Ausbruch von COVID-19:
- Beschluss vom 17.09.2020: Grundlagenbeschluss zur Ermöglichung befristeter regionaler Ausnahmeregelungen, Verlängerung und Anpassung bundesweiter Sonderregelungen zur Genehmigung von Krankentransporten und der Geltungsdauer von Heilmittelverordnungen
- Beschluss vom 28.05.2020: Verlängerung und Anpassung der Sonderregelungen aufgrund der COVID-19-Pandemie
- Beschluss vom 27.03.2020: Sonderregelungen aufgrund der COVID-19-Pandemie
Vorerst befristet bis zum 31. Januar 2021 gilt:
Die Frist zur Vorlage von Verordnungen bei der Krankenkasse wurde von 3 Tage auf 10 Tage verlängert.
Befristet, solange der Deutsche Bundestag eine epidemische Lage von nationaler Tragweite festgestellt hat, längstens bis zum 31. März 2021 gilt:
Krankenhausärztinnen und -ärzte können im Rahmen des sogenannten Entlassmanagements SAPV nicht nur für eine Dauer von bis zu 7 Tagen, sondern bis zu 14 Tagen nach Entlassung aus dem Krankenhaus verordnen.
Die rechtsverbindlichen Details inklusive der Geltungsdauer der einzelnen Regelungen sind den Beschlüssen zu entnehmen.
- Beschluss vom 30.10.2020: Richtlinien über veranlasste Leistungen auf Basis des Grundlagenbeschlusses zu räumlich begrenzten und zeitlich befristeten Sonderregelungen vom 17.09.2020: COVID-19-Epidemie – Befristete bundeseinheitliche Sonderregelungen
Vorangegangene Beschlüsse seit Ausbruch von COVID-19:
- Beschluss vom 17.09.2020: Grundlagenbeschluss zur Ermöglichung befristeter regionaler Ausnahmeregelungen, Verlängerung und Anpassung bundesweiter Sonderregelungen zur Genehmigung von Krankentransporten und der Geltungsdauer von Heilmittelverordnungen
- Beschluss vom 28.05.2020: Verlängerung und Anpassung der Sonderregelungen aufgrund der COVID-19-Pandemie
- Beschluss vom 27.03.2020: Sonderregelungen aufgrund der COVID-19-Pandemie
Krankenhäuser, die bereits vor Inkrafttreten der Zentrums-Regelungen im Krankenhausplan besondere Aufgaben wahrgenommen haben, haben weitere sechs Monate Zeit, die vorgegebenen Qualitätsanforderungen umzusetzen.
Die rechtsverbindlichen Details inklusive der Geltungsdauer sind dem Beschluss zu entnehmen.
- Beschluss vom 27.03.2020: Fristverlängerung wegen der COVID-19-Pandemie
Veranlasste Leistungen und Feststellung der Arbeitsunfähigkeit
Übersicht zu den bundesweit anwendbaren COVID-19-Sonderregelungen:
Weiterführende Informationen
Für Krankenhäuser, Praxen und weitere Leistungserbringer
- GKV-Spitzenverband: Fokus – Sonderregelungen im Zusammenhang mit dem Coronavirus
- Kassenärztliche Bundesvereinigung: Coronavirus – Informationen für Ärztinnen, Ärzte und Praxispersonal
- Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung: Coronavirus – Informationen für Praxen
- Deutsche Krankenhausgesellschaft: Coronavirus – Fakten und Infos
- Bundespsychotherapeutenkammer: Praxis-Information Corona
- Robert Koch-Institut unter anderem mit Informationen zu Prävention und Bekämpfung im medizinischen Bereich: COVID 19
Zum Stand des Wissens und des Umgangs mit dem Coronavirus
Das Bundesministeriums für Gesundheit stellt tagesaktuelle Informationen zum Coronavirus zur Verfügung.
Das Robert Koch-Institut gibt fortlaufend aktualisierte Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Coronavirus.