Versorgung bei Verdacht auf Erkrankungen wie Long-COVID

Patientinnen und Patienten mit dem Verdacht auf Long-COVID oder einer Erkrankung, die eine ähnliche Ursache oder Krankheitsausprägung hat, sollen besser und schneller versorgt werden.

Der G-BA hat am 21. Dezember 2023 in einer neuen Richtlinie Regelungen für eine berufsgruppenübergreifende, koordinierte und strukturierte Versorgung für Versicherte beschlossen. Nähere Details zu den Regelungen sind in den Tragenden Gründen zum Beschluss zu finden.

Ab wann greifen die Vorgaben der Richtlinie?

Der G-BA hat seinen Richtlinienbeschluss dem Bundesministerium für Gesundheit zur rechtlichen Prüfung vorgelegt, die Nichtbeanstandung erfolgte am 11. April 2024. Die Richtlinie tritt mit Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Nach Inkrafttreten prüft der Bewertungsausschuss der Ärzte und Krankenkassen – ein Gremium, in das der G-BA nicht eingebunden ist – inwieweit der Einheitliche Bewertungsmaßstab (EBM) ggf. angepasst werden muss. Hierfür hat der Bewertungsausschuss maximal sechs Monate Zeit. Der EBM bildet die Grundlage für die Abrechnung der vertragsärztlichen Leistungen.