Letzte Änderungen im Bereich Beschlüsse Qualitätsverträge zwischen Krankenkassen und Kliniken
Die Liste der letzten Änderungen steht auch als RSS-Feed zur Verfügung.
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Freigabe zur Veröffentlichung des geänderten Berichts des IQTIG: Evaluationskonzept zur Untersuchung der Entwicklung der Versorgungsqualität gemäß § 136b Absatz 8 SGB V
Beschluss vom 21. März 2024.
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Freigabe zur Veröffentlichung der geänderten Konzepte des IQTIG: Verfahrensbetreuung und Bewertung der Ergebnisse der Einzelverträge im Rahmen der Untersuchung der Entwicklung der Versorgungsqualität
Beschluss vom 21. März 2024.
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Freigabe zur Veröffentlichung der geänderten Konzepte des IQTIG: Dokumentation, Datenübermittlung und Rückmeldeberichte im Rahmen der Untersuchung der Entwicklung der Versorgungsqualität
Beschluss vom 21. März 2024.
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Änderung der Beauftragung des IQTIG: Durchführung der Untersuchung zur Entwicklung der Versorgungsqualität gemäß § 136b Absatz 8 SGB V
Beschluss vom 31. Januar 2024.
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Änderung der Beauftragung des IQTIG: Erweiterung des Evaluationskonzepts zur Untersuchung der Entwicklung der Versorgungsqualität gemäß § 136b Abs. 8 SGB V
Beschluss vom 31. Januar 2024.
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Freigabe zur Veröffentlichung des IQTIG-Berichts: Erweiterung des Evaluationskonzepts zur Untersuchung der Entwicklung der Versorgungsqualität – Fachliche und technische Spezifikation
Beschluss vom 21. Dezember 2023.
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Freigabe zur Veröffentlichung des IQTIG-Berichts: Erweiterung des Evaluationskonzepts zur Untersuchung der Entwicklung der Versorgungsqualität
Beschluss vom 21. September 2023.
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Beauftragung IQTIG: Erstellung einer Übersicht geschlossener Qualitätsverträge
Beschluss vom 19. November 2021.
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Qualitätsverträge nach § 110a SGB V: Festlegung weiterer Leistungen oder Leistungsbereiche gemäß § 136b Absatz 1 Satz 1 Nummer 4
Der Beschluss vom 21. Juli 2022 wurde im Bundesanzeiger veröffentlicht und tritt am 11. August 2022 in Kraft.
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Qualitätsverträge nach § 110a SGB V: Festlegung weiterer Leistungen oder Leistungsbereiche gemäß § 136b Absatz 1 Satz 1 Nummer 4
Beschluss vom 21. Juli 2022. Er tritt nach Nichtbeanstandung durch das BMG und Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.