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Nutzenbewertung
Nach § 35a Abs. 1 Satz 4 und 5 SGB V ist bei Arzneimitteln, die pharmakologisch-therapeutisch
vergleichbar mit Festbetragsarzneimitteln sind, der medizinische Zusatznutzen nach Satz 3 Nr. 3 als therapeutische Verbesserung entsprechend § 35 Abs. 1b Satz 1 bis 5 SGB V nachzuweisen. Aufgrund Nichtvorlage eines Dossiers für Pitavastatin wurde keine therapeutische Verbesserung festgestellt, ein Zusatznutzen gilt als nicht belegt; somit ist es in die Festbetragsgruppe nach § 35 Abs. 1 SGB V mit pharmakologisch-therapeutisch vergleichbaren Arzneimitteln - hier "HMG-CoA-Reduktasehemmer, Gruppe 1" in Stufe 2 - einzuordnen (§ 35a Abs. 4 Satz 1 SGB V). Ein Stellungnahmeverfahren gemäß § 35 Abs. 1b Satz 7 sowie Abs. 2 SGB V ist nicht durchzuführen. (§ 35a Abs. 4 Satz 3 SGB V)
Beschlüsse zum Verfahren vom 01.06.2011
Arzneimittel-Richtlinie/ § 35a Absatz 3 SGB V und Anlage IX: HMG-CoA-Reduktasehemmer, Gruppe 1, in Stufe 2 (Pitavastatin)
Beschlussdatum: 18.08.2011, Inkrafttreten: 24.08.2011