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Nutzenbewertung
Vom pharmazeutischen Unternehmer wurde kein Dossier oder ein unvollständiges Dossier eingereicht.
Bei Arzneimitteln, die pharmakologisch-therapeutisch vergleichbar mit Festbetragsarzneimitteln sind, ist der medizinische Zusatznutzen nach Satz 3 Nr. 3 als therapeutische Verbesserung entsprechend § 35 Abs. 1b Satz 1 bis 5 SGB V nachzuweisen (§ 35a Abs. 1 Satz 4 und 5 SGB V). Aufgrund Nichtvorlage der erforderlichen Unterlagen gilt ein Zusatznutzen als nicht belegt; somit wird die Einordnung in die Festbetragsgruppe nach § 35 Abs. 1 SGB V mit pharmakologisch-therapeutisch vergleichbaren Arzneimitteln vorbereitet (§ 35a Abs. 4 Satz 1 SGB V).
Beschlüsse zum Verfahren vom 15.01.2012
Arzneimittel-Richtlinie/ Anlage XII und IX: Azilsartan medoxomil (als Kaliumsalz)
Beschlussdatum: 15.03.2012, Inkrafttreten: 15.03.2012