Richtlinie über die ambulante Behandlung im Krankenhaus § 116b SGB V

Richtlinie über die ambulante Behandlung im Krankenhaus nach § 116b SGB V

In der Richtlinie ist festgelegt, welche seltenen Erkrankungen, Erkrankungen mit besonderen Krankheitsverläufen und hochspezialisierten Leistungen von hierzu durch die Krankenhausplanungsbehörden der Länder bestimmten Krankenhäusern ambulant erbracht werden können. Zudem sind der Umfang des Behandlungsauftrags, die strukturellen Anforderungen an das Krankenhaus und die Notwendigkeit einer Überweisung für Patientinnen und Patienten geregelt. Die Angebote der ambulanten Behandlung im Krankenhaus werden seit der Neuregelung des § 116b SGB V zum Jahr 2012 nach und nach von Angeboten der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung (ASV) abgelöst.

In Kraft getreten am:
31.12.2011
Geändert am:
15.12.2011 BAnz. Nr. 197 (S. 4655) vom 30.12.2011
Fassung vom:
18.10.2005 BAnz. 2006, Nr. 7 (S. 88) vom 11.01.2006

Anlagen

  • Anlage 1: Hochspezialisierte Leistungen im Katalog gem. § 116b Abs. 3 SGB V
  • Anlage 2: Seltene Erkrankungen im Katalog gem. § 116b Abs. 3 SGB V
  • Anlage 3: Erkrankungen mit besonderen Krankheitsverläufen im Katalog gem. § 116b SGB V
(Die nicht verlinkten Anlagen sind im PDF der Richtlinie enthalten.)

Weiterführende Informationen

Die oben aufgeführte ABK-Richtlinie regelt die ambulante Behandlung im Krankenhaus nach § 116b SGB V in der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Fassung. Mit dem zum 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Gesetz zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (VStG) wurde die bislang in § 116b SGB V geregelte ambulante Behandlung im Krankenhaus durch einen neuen Versorgungsbereich – die ambulante spezialfachärztliche Versorgung – ersetzt.