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Richtlinie
Die hier abrufbare Richtlinie regelt die ambulante Behandlung im Krankenhaus nach § 116b SGB V in der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Fassung. Mit dem zum 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Gesetz zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (VStG) wurde die bislang in § 116b SGB V geregelte ambulante Behandlung im Krankenhaus durch einen neuen Versorgungsbereich – die ambulante spezialfachärztliche Versorgung – ersetzt. Der Gemeinsame Bundesausschuss regelt in einer Richtlinie bis zum 31. Dezember 2012 das Nähere zur ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung.