Richtlinie über die ambulante Behandlung im Krankenhaus (§ 116b SGB V)

Richtlinie über die ambulante Behandlung im Krankenhaus nach § 116b SGB V (491.2 kB, PDF)

Fassung vom: 18.10.2005 BAnz. 2006, Nr. 7 (S. 88) vom 11.01.2006

Letzte Änderung: 15.12.2011 BAnz. Nr. 197 (S. 4655) vom 30.12.2011

In Kraft getreten am: 31.12.2011

Zuständig: Unterausschuss Sektorenübergreifende Versorgung

Anlagen

  • Anlage 1: Hochspezialisierte Leistungen im Katalog gem. § 116b Abs. 3 SGB V
  • Anlage 2: Seltene Erkrankungen im Katalog gem. § 116b Abs. 3 SGB V
  • Anlage 3: Erkrankungen mit besonderen Krankheitsverläufen im Katalog gem. § 116b SGB V
Inhalt von Weitere Informationen

Die hier abrufbare Richtlinie regelt die ambulante Behandlung im Krankenhaus nach § 116b SGB V in der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Fassung. Mit dem zum 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Gesetz zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (VStG) wurde die bislang in § 116b SGB V geregelte ambulante Behandlung im Krankenhaus durch einen neuen Versorgungsbereich – die ambulante spezialfachärztliche Versorgung – ersetzt. Der Gemeinsame Bundesausschuss regelt in einer Richtlinie bis zum 31. Dezember 2012 das Nähere zur ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung.

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