Mindestmengenregelungen
Mindestmengenregelungen gemäß § 136b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB V – Mm-R
Die Regelungen legen für ausgewählte planbare Leistungen im Krankenhaus, bei denen die Qualität des Behandlungsergebnisses von der Menge der erbrachten Leistungen abhängig ist, die Höhe der jeweiligen jährlichen Mindestmenge je Ärztin und Arzt und/oder Standort eines Krankenhauses fest. Zudem ist in den Regelungen das Nähere zur Darlegung der Prognose durch das Krankenhaus, Ausnahmetatbestände und Übergangsregelungen bestimmt.
Die geltende Fassung der Richtlinie wird in Kürze zur Verfügung gestellt. In der angebotenen Fassung sind die mit Wirkung vom 1. Januar 2026 in Kraft getretenen Beschlüsse vom 18. Dezember 2025 noch nicht berücksichtigt.
- In Kraft getreten am:
- 01.01.2026
- Geändert am:
- 03.12.2025 BAnz AT 30.01.2026 B2
- Fassung vom:
- 21.03.2006 BAnz. Nr. 143 (S. 5389) vom 02.08.2006
Anlagen
- Anlage: Mindestmengenkatalog
(Die nicht verlinkten Anlagen sind im PDF der Richtlinie enthalten.)